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Zollkodex (Art 1-130)

VERORDNUNG (EWG) Nr. 2913/92 DES RATES vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften

...

TITEL I ALLGEMEINES

 

 KAPITEL 1

 

 GELTUNGSBEREICH UND GRUNDLEGENDE BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

 

 

Artikel 1

 

 Dieser Kodex und die auf gemeinschaftlicher und einzelstaatlicher Ebene dazu erlassenen Durchführungsvorschriften stellen das Zollrecht dar. Der Kodex gilt unbeschadet besonderer, auf anderen Gebieten bestehender Vorschriften

 

 - im Warenverkehr zwischen der Gemeinschaft und Drittländern;

 

 - für Waren, die unter den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, unter den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder unter den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft fallen.

 

 

Artikel 2

 

 (1) Soweit nicht durch internationale Übereinkommen, geographisch und wirtschaftlich begrenztes Gewohnheitsrecht oder autonome Gemeinschaftsmaßnahmen etwas Gegenteiliges bestimmt ist, gilt das gemeinschaftliche Zollrecht einheitlich im gesamten Zollgebiet der Gemeinschaft.

 

 (2) Bestimmte Zollvorschriften können entweder wenn es ausdrücklich vorgesehen ist oder aufgrund von internationalen Übereinkommen auch ausserhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft gelten.

 

 

Artikel 3

 

 (1) Zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehören:

 

 - das Gebiet des Königreichs Belgien;

 

 - das Gebiet des Königreichs Dänemark, mit Ausnahme der Färöer und Grönlands;

 

 - das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, mit Ausnahme der Insel Helgoland sowie des Gebiets von Büsingen (Vertrag vom 23. November 1964 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft);

 

 - das Gebiet der Republik Griechenland;

 

 - das Gebiet des Königreichs Spanien, mit Ausnahme von Ceuta und Melilla;

 

 - das Gebiet der Französischen Republik, mit Ausnahme der überseeischen Gebiete und der Gebietskörperschaften;

 

 - das Gebiet Irlands;

 

 - das Gebiet der Italienischen Republik, mit Ausnahme der Gemeinden Livigno und Campione d'Italia sowie des zum italienischen Gebiet gehörenden Teils des Luganer Sees zwischen dem Ufer und der politischen Grenze der zwischen Ponte Tresa und Porto Ceresio gelegenen Zone;

 

 - das Gebiet des Großherzogtums Luxemburg;

 

 - das Gebiet des Königreichs der Niederlande in Europa;

 

 - das Gebiet der Portugiesischen Republik;

 

 - das Gebiet des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland sowie die Kanalinseln und die Insel Man.

 

 (2) Die folgenden Gebiete, die ausserhalb des Gebiets der Mitgliedstaaten liegen, gelten mit Rücksicht auf die für sie geltenden Abkommen und Verträge als zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehörig:

 

 a) DEUTSCHLAND

 

 Die österreichischen Gebiete von Jungholz und Mittelberg, so wie sie in folgenden Verträgen festgelegt sind:

 

 - Jungholz: Vertrag vom 3. Mai 1868 (Bayrisches Regierungsblatt 1868, S. 1245),

 

 - Mittelberg: Vertrag vom 2. Dezember 1890 (Reichsgesetzblatt 1891, S. 59);

 

 b) FRANKREICH

 

 Das Gebiet des Fürstentums Monaco, so wie es in dem in Paris am 18. Mai 1963 unterzeichneten Zollabkommen festgelegt ist (Journal officiel vom 27. September 1963, S. 8679);

 

 c) ITALIEN

 

 Das Gebiet der Republik San Marino, so wie es in dem Abkommen vom 31. März 1939 festgelegt ist (Gesetz vom 6. Juni 1939, Nr. 1220).

 

 (3) Zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehören die Küstenmeere, die innerhalb der Küstenlinie gelegenen Meeresgewässer und der Luftraum der Mitgliedstaaten und der in Absatz 2 genannten Gebiete, mit Ausnahme der Küstenmeere, der innerhalb der Küstenlinie gelegenen Meeresgewässer und des Luftraums, die zu Gebieten gehören, die nicht Teil des Zollgebiets der Gemeinschaft gemäß Absatz 1 sind.

 

 

Artikel 4

 

 Im Sinne dieses Zollkodex ist oder sind

 

 1. Person:

 

 - eine natürliche Person;

 

 - eine juristische Person;

 

 - eine Personenvereinigung ohne eigene Rechtspersönlichkeit, die aber im Rechtsverkehr wirksam auftreten kann, wenn diese Möglichkeit im geltenden Recht vorgesehen ist;

 

 2. in der Gemeinschaft ansässige Person:

 

 - im Fall einer natürlichen Person eine Person, die in der Gemeinschaft ihren normalen Wohnsitz hat;

 

 - im Fall einer juristischen Person oder Personenvereinigung eine Person, die in der Gemeinschaft ihren satzungsmässigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder eine dauernde Niederlassung hat;

 

 3. Zollbehörden: die unter anderem für die Anwendung des Zollrechts zuständigen Behören;

 

 4. Zollstelle: eine Dienststelle, bei der im Zollrecht vorgesehene Förmlichkeiten erfuellt werden können;

 

 5. Entscheidung: eine hoheitliche Maßnahme auf dem Gebiet des Zollrechts zur Regelung eines Einzelfalls mit Rechtswirkung für eine oder mehrere bestimmte oder bestimmbare Personen; darunter fällt unter anderem eine verbindliche Zolltarifauskunft nach

 

Artikel 12;

 

 6. zollrechtlicher Status: der Status einer Ware als Gemeinschaftsware oder Nichtgemeinschaftsware;

 

 7. Gemeinschaftswaren:

 

 - Waren, die unter den in Artikel 23 genannten Voraussetzungen vollständig im Zollgebiet der Gemeinschaft gewonnen oder hergestellt worden sind, ohne daß ihnen aus nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehörenden Ländern oder Gebieten eingeführte Waren hinzugefügt wurden;

 

 - aus nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehörenden Ländern oder Gebieten eingeführte Waren, die in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt worden sind;

 

 - Waren, die im Zollgebiet der Gemeinschaft entweder ausschließlich unter Verwendung von nach dem zweiten Gedankenstrich bezeichneten Waren oder unter Verwendung von nach den ersten beiden Gedankenstrichen bezeichneten Waren gewonnen oder hergestellt worden sind;

 

 8. Nichtgemeinschaftswaren: andere als die unter Nummer 7 genannten Waren.

 

 Unbeschadet der Artikel 163 und 164 verlieren Gemeinschaftswaren ihren zollrechtlichen Status mit dem tatsächlichen Verbringen aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft;

 

 9. Zollschuld: die Verpflichtung einer Person, die für eine bestimmte Ware im geltenden Gemeinschaftsrecht vorgesehenen Einfuhrabgaben (Einfuhrzollschuld) oder Ausfuhrabgaben (Ausfuhrzollschuld) zu entrichten;

 

 10. Einfuhrabgaben:

 

 - Zölle und Abgaben mit gleicher Wirkung bei der Einfuhr von Waren;

 

 - Abschöpfungen und sonstige bei der Einfuhr erhobene Abgaben, die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik oder aufgrund der für bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse geltenden Sonderregelungen vorgesehen sind;

 

 11. Ausfuhrabgaben:

 

 - Zölle und Abgaben mit gleicher Wirkung bei der Ausfuhr von Waren;

 

 - Abschöpfungen und sonstige bei der Ausfuhr erhobene Abgaben, die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik oder aufgrund der für bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse geltenden Sonderregelungen vorgesehen sind;

 

 12. Zollschuldner: eine zur Erfuellung der Zollschuld verpflichtete Person;

 

 13. zollamtliche Überwachung: allgemeine Maßnahmen der Zollbehörden, um die Einhaltung des Zollrechts und gegebenenfalls der sonstigen für Waren unter zollamtlicher Überwachung geltenden Vorschriften zu gewährleisten;

 

 14. zollamtliche Prüfung: besondere Amtshandlungen zur Gewährleistung der Einhaltung des Zollrechts und gegebenenfalls der sonstigen für Waren unter zollamtlicher Überwachung geltenden Vorschriften, wie Beschau der Waren, Überprüfung des Vorhandenseins und der Echtheit von Unterlagen, Prüfung der Unternehmensbuchführung oder sonstiger Schriftstücke, Kontrolle der Beförderungsmittel, Kontrolle des Gepäcks und sonstiger Waren, die von oder an Personen mitgeführt werden, Durchführung von behördlichen Nachforschungen und dergleichen;

 

 15. zollrechtliche Bestimmung einer Ware:

 

 a) Überführung in ein Zollverfahren;

 

 b) Verbringung in eine Freizone oder ein Freilager;

 

 c) Wiederausfuhr aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft;

 

 d) Vernichtung oder Zerstörung;

 

 e) Aufgabe zugunsten der Staatskasse;

 

 16. Zollverfahren:

 

 a) Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr;

 

 b) Versandverfahren;

 

 d) Zollagerverfahren;

 

 d) aktive Veredelung;

 

 e) Umwandlungsverfahren;

 

 f) vorübergehende Verwendung;

 

 g) passive Veredelung;

 

 h) Ausfuhrverfahren;

 

 17. Zollanmeldung: die Handlung, mit der eine Person in der vorgeschriebenen Form und nach den vorgeschriebenen Bestimmungen die Absicht bekundet, eine Ware in ein bestimmtes Zollverfahren überführen zu lassen;

 

 18. Anmelder: die Person, die in eigenem Namen eine Zollanmeldung abgibt, oder die Person, in deren Namen eine Zollanmeldung abgegeben wird;

 

 19. Gestellung: die Mitteilung an die Zollbehörden in der vorgeschriebenen Form, daß sich die Waren bei der Zollstelle oder an einem anderen von den Zollbehörden bezeichneten oder zugelassenen Ort befinden;

 

 20. Überlassen einer Ware: die Maßnahme, durch die eine Ware von den Zollbehörden für die Zwecke des Zollverfahrens überlassen wird, in das die betreffende Ware übergeführt wird;

 

 21. Inhaber des Zollverfahrens: die Person, für deren Rechnung die Zollanmeldung abgegeben wird, oder die Person, der die Rechte und Pflichten der vorgenannten Person im Zusammenhang mit einem Zollverfahren übertragen worden sind;

 

 22. Bewilligungsinhaber: die Person, der eine Bewilligung erteilt worden ist;

 

 23. geltendes Recht: Gemeinschaftsrecht oder einzelstaatliches Recht;

 

 24. Ausschußverfahren: das in Artikel 249 vorgesehene oder genannte Verfahren.

 

 

 KAPITEL 2

 

 VERSCHIEDENE ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN, INSBESONDERE ÜBER DIE RECHTE UND PFLICHTEN DER PERSONEN NACH DEM ZOLLRECHT

 

 Abschnitt 1

 

 Stellvertretung

 

 

Artikel 5

 

 (1) Unter den Voraussetzungen des Artikels 64 Absatz 2 und vorbehaltlich der im Rahmen des Artikels 243 Absatz 2 Buchstabe b) erlassenen Vorschriften kann sich jedermann gegenüber den Zollbehörden bei der Vornahme der das Zollrecht betreffenden Verfahrenshandlungen vertreten lassen.

 

 (2) Die Vertretung kann sein

 

 - direkt, wenn der Vertreter in Namen und für Rechnung eines anderen handelt;

 

 - indirekt, wenn der Vertreter in eigenem Namen, aber für Rechnung eines anderen handelt.

 

 Die Mitgliedstaaten können das Recht, Zollanmeldungen in ihrem Gebiet

 

 - in direkter Vertretung oder

 

 - in indirekter Vertretung

 

 abzugeben, in der Weise beschränken, daß der Vertreter ein Zollagent sein muß, der dort rechtmässig seinen Beruf ausübt.

 

 (3) Abgesehen von den Fällen nach Artikel 64 Absatz 2 Buchstabe b) und Absatz 3 muß der Vertreter in der Gemeinschaft ansässig sein.

 

 (4) Der Vertreter muß erklären, für die vertretene Person zu handeln; er muß ferner angeben, ob es sich um eine direkte oder indirekte Vertretung handelt, und Vertretungsmacht besitzen.

 

 Personen, die nicht erklären, im Namen oder für Rechnung eines anderen zu handeln, oder die erklären, im Namen oder für Rechnung eines anderen zu handeln, aber keine Vertretungsmacht besitzen, gelten als in eigenem Namen und für eigene Rechnung handelnd.

 

 (5) Die Zollbehörden können von einer Person, die erklärt, im Namen oder für Rechnung eines anderen zu handeln, den Nachweis für ihre Vertretungsmacht verlangen.

 

 

 Abschnitt 2

 

 Zollrechtliche Entscheidungen

 

 

Artikel 6

 

 (1) Wer bei den Zollbehörden eine Entscheidung beantragt, muß alle Angaben und Unterlagen liefern, die von diesen Behörden für die Entscheidung benötigt werden.

 

 (2) Die Entscheidung muß so bald wie möglich ergehen und dem Antragsteller bekanntgegeben werden.

 

 Wird der Antrag schriftlich gestellt, so muß die Entscheidung innerhalb einer im geltenden Recht festgelegten Frist nach Eingang des schriftlichen Antrags bei den Zollbehörden ergehen. Sie muß dem Antragsteller schriftlich bekanntgegeben werden.

 

 Die Frist kann überschritten werden, wenn die Zollbehörden nicht in der Lage sind, sie einzuhalten. In diesem Fall unterrichten sie den Antragsteller vor Ablauf der zuvor genannten Frist unter Angabe der Gründe für die Fristüberschreitung sowie der neuen Frist, die sie für erforderlich halten, um über den Antrag zu entscheiden.

 

 (3) Schriftliche Entscheidungen, mit denen Anträge abgelehnt werden oder die für die Personen, an die sie gerichtet sind, nachteilige Folgen haben, sind zu begründen. Sie müssen eine Belehrung über die Möglichkeit enthalten, einen Rechtsbehelf nach

 

Artikel 243 einzulegen.

 

 (4) Es kann vorgeschrieben werden, daß Absatz 3 Satz 1 auch für andere Entscheidungen gilt.

 

 

Artikel 7

 

 Abgesehen von den Fällen nach Artikel 244 Absatz 2 sind Entscheidungen der Zollbehörden sofort vollziehbar.

 

 

Artikel 8

 

 (1) Eine begünstigende Entscheidung wird zurückgenommen, wenn sie aufgrund unrichtiger oder unvollständiger Tatsachen ergangen ist und

 

 - dem Antragsteller die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Tatsachen bekannt war oder vernünftigerweise hätte bekannt sein müssen und

 

 - sie aufgrund der richtigen und vollständigen Tatsachen nicht hätte ergehen dürfen.

 

 (2) Die Rücknahme der Entscheidung wird den Personen bekanntgegeben, an die sie gerichtet war.

 

 (3) Die Rücknahme gilt ab dem Zeitpunkt, zu dem die zurückgenommene Entscheidung ergangen ist.

 

 

Artikel 9

 

 (1) Eine begünstigende Entscheidung wird widerrufen oder geändert, wenn in anderen als den in Artikel 8 bezeichneten Fällen eine oder mehrere der Voraussetzungen für ihren Erlaß nicht erfuellt waren oder nicht mehr erfuellt sind.

 

 (2) Eine begünstigende Entscheidung kann widerrufen werden, wenn die Person, an die sie gerichtet ist, einer ihr durch diese Entscheidung auferlegten Verpflichtung nicht nachkommt.

 

 (3) Der Widerruf oder die Änderung wird der Person bekannt gegeben, an die die Entscheidung gerichtet war.

 

 (4) Der Widerruf oder die Änderung der Entscheidung wird mit dem Zeitpunkt der Bekanntgabe wirksam. Soweit berechtigte Interessen der Person, an welche die Entscheidung gerichtet ist, es erfordern, können die Zollbehörden jedoch das Wirksamwerden des Widerrufs oder der Änderung in Ausnahmefällen auf einen späteren Zeitpunkt verschieben.

 

 

 

Artikel 10

 

 

Artikel 8

 

und 9 berühren nicht einzelstaatliche Vorschriften, nach denen eine Entscheidung aus Gründen unwirksam ist oder wird, die nicht unmittelbar das Zollrecht betreffen.

 

 Abschnitt 3

 

 Auskünfte

 

 

Artikel 11

 

 (1) Jede Person kann bei den Zollbehörden Auskünfte über die Anwendung des Zollrechts beantragen.

 

 Ein solcher Antrag kann abgelehnt werden, wenn er sich nicht auf eine tatsächlich beabsichtigte Ein- oder Ausfuhr bezieht.

 

 (2) Auskünfte werden gebührenfrei erteilt. Den Zollbehörden entstandene Auslagen für besondere Maßnahmen wie Analysen oder Sachverständigengutachten für die Waren oder für deren Rücksendung an den Antragsteller können dem Antragsteller in Rechnung gestellt werden.

 

 

Artikel 12

 

 (1) Auf schriftlichen Antrag und nach Einzelheiten, die nach dem Ausschußverfahren festgelegt werden, erteilen die Zollbehörden verbindliche Zolltarifauskünfte.

 

 (2) Die verbindliche Zolltarifauskunft bindet die Zollbehörden gegenüber dem Berechtigten nur hinsichtlich der zolltariflichen Einreihung der Waren.

 

 Die verbindliche Zollauskunft bindet die Zollbehörden nur hinsichtlich der Waren, für welche die Zollförmlichkeiten nach dem Zeitpunkt der Auskunftserteilung erfuellt werden.

 

 (3) Der Berechtigte muß nachweisen, daß die angemeldete Ware der in der Auskunft beschriebenen in jeder Hinsicht entspricht.

 

 (4) Eine verbindliche Zolltarifauskunft ist sechs Jahre lang, vom Zeitpunkt ihrer Erteilung an gerechnet, gültig. Abweichend von Artikel 8 wird sie zurückgenommen, wenn sie auf unrichtigen oder unvollständigen Angaben des Antragstellers beruht.

 

 (5) Eine verbindliche Zolltarifauskunft wird ungültig, wenn

 

 a) sie aufgrund des Erlasses einer Verordnung dem damit gesetzten Recht nicht mehr entspricht;

 

 b) sie mit der Auslegung einer Nomenklatur im Sinne von Artikel 20 Absatz 6 nicht mehr vereinbar ist, und zwar entweder auf Gemeinschaftsebene aufgrund einer Änderung der Erläuterungen der Kombinierten Nomenklatur oder eines Urteils des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften, oder auf internationaler Ebene aufgrund eines Tarifavis oder einer vom Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens erlassenen Änderung der Erläuterungen der Nomenklatur des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren; in diesem Fall ist maßgebender Zeitpunkt der Ungültigkeit der verbindlichen Zolltarifauskunft der Zeitpunkt der Veröffentlichung der genannten Maßnahmen oder bei internationalen Maßnahmen der Zeitpunkt der Veröffentlichung einer Mitteilung der Kommission im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Reihe C;

 

 c) der Berechtigte von dem Widerruf oder der Änderung der verbindlichen Zolltarifauskunft in Kenntnis gesetzt wird.

 

 (6) Eine verbindliche Zolltarifauskunft, die nach Absatz 5 Buchstabe b) oder c) ungültig wird, kann von dem Berechtigten noch 6 Monate vom Zeitpunkt der Veröffentlichung oder Inkenntnissetzung an gerechnet verwendet werden, wenn er vor dem Zeitpunkt der Annahme der betreffenden Tarifmaßnahme aufgrund der verbindlichen Zolltarifauskunft einen rechtsverbindlichen und endgültigen Vertrag zum Kauf oder Verkauf der betreffenden Waren abgeschlossen hat. Handelt es sich jedoch um Erzeugnisse, die für eine Einfuhr- oder Ausfuhrlizenz oder eine Vorausfestsetzungsbescheinigung bei der Erfuellung der Zollförmlichkeiten vorgelegt wird, so tritt der Zeitraum, für den die betreffende Bescheinigung gültig bleibt, an die Stelle des vorgenannten Sechsmonatszeitraums.

 

 In dem in Absatz 5 Buchstabe a) genannten Fall kann in der Verordnung eine Frist für die Anwendung des vorhergehenden Absatzes festgelegt werden.

 

 (7) Die zolltarifliche Einreihung nach der verbindlichen Zolltarifauskunft gemäß Absatz 6 gilt nur für

 

 - die Festsetzung der Einfuhr- und Ausfuhrabgaben,

 

 - die Berechnung der Ausfuhrerstattungen und sonstigen Beträge, die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik bei der Ein- oder der Ausfuhr gewährt werden,

 

 - die Verwendung von Einfuhr- oder Ausfuhrlizenzen oder Vorausfestsetzungsbescheinigungen, die bei der Erfuellung der Förmlichkeiten für die Annahme der Zollanmeldung für die betreffende Ware vorgelegt werden, sofern diese Lizenzen oder Bescheinigungen auf der Grundlage der genannten Auskunft erteilt worden sind.

 

 In Ausnahmefällen, in denen das ordnungsgemässe Funktionieren der im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik erlassenen Verfahren gefährdet wird, könnten nach Maßgabe des in Artikel 38 der Verordnung Nr. 136/66/EWG (4) und in den entsprechenden Artikeln der anderen Verordnungen über die gemeinsamen Marktorganisationen vorgesehenen Verfahrens Abweichungen von Absatz 6 beschlossen werden.

 

 

 Abschnitt 4

 

 Sonstige Vorschriften

 

 

Artikel 13

 

 Die Zollbehörden können unter den im geltenden Recht vorgesehenen Voraussetzungen alle zollamtlichen Prüfungen vornehmen, die sie für erforderlich halten, um die ordnungsgemässe Anwendung des Zollrechts zu gewährleisten.

 

 

Artikel 14

 

 Zur Anwendung des Zollrechts haben alle Personen, die unmittelbar oder mittelbar an Vorgängen im Rahmen des Warenverkehrs beteiligt sind, den Zollbehörden auf deren Verlangen innerhalb der von diesen gegebenenfalls festgesetzten Fristen alle Unterlagen und Angaben, unabhängig davon, auf welchem Träger sie sich befinden, zur Verfügung zu stellen und jede erforderliche Unterstützung zu gewähren.

 

 

Artikel 15

 

 Alle Angaben, die ihrer Natur nach vertraulich sind oder vertraulich mitgeteilt werden, fallen unter die Geheimhaltungspflicht und dürfen von den Zollbehörden nicht ohne ausdrückliche Zustimmung der Person oder Behörde, die die Angaben gemacht hat, weitergegeben werden; jedoch ist die Weitergabe zulässig, soweit die Zollbehörden im Einklang mit dem geltenden Recht, insbesondere im Bereich des Datenschutzes, oder im Rahmen von Gerichtsverfahren dazu gehalten oder befugt sind.

 

 

Artikel 16

 

 Zum Zwecke der zollamtlichen Prüfung haben die Beteiligten die in Artikel 14 genannten Unterlagen auf beliebigem Träger innerhalb der nach dem geltenden Recht festgelegten Frist, mindestens aber drei Kalenderjahre lang aufzubewahren. Diese Frist beginnt

 

 a) im Fall von Waren, die in anderen als den unter Buchstabe b) genannten Fällen in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt oder die zur Ausfuhr angemeldet werden, mit dem Ende des Jahres, in dem die Anmeldung zum zollrechtlich freien Verkehr oder zur Ausfuhr angenommen worden ist;

 

 b) im Fall von Waren, die aufgrund ihrer Verwendung zu besonderen Zwecken zu einem ermässigten Abgabensatz oder abgabenfrei in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden, mit dem Ende des Jahres, in dem die zollamtliche Überwachung endet;

 

 c) im Fall von Waren, die in ein anderes Zollverfahren übergeführt werden, mit dem Ende des Jahres, in dem das betreffende Zollverfahren beendet wird;

 

 d) im Fall von Waren, die in eine Freizone oder ein Freilager verbracht werden, mit dem Ende des Jahres, in dem sie das betreffende Unternehmen verlassen.

 

 Stellt sich unbeschadet von Artikel 221 Absatz 3 Satz 2 bei einer zollamtlichen Prüfung bezueglich einer Zollschuld heraus, daß die betreffende buchmässige Erfassung berichtigt werden muß, so werden die Unterlagen über die in Absatz 1 genannte Frist hinaus so lange aufbewahrt, daß die buchmässige Erfassung berichtigt und überprüft werden kann.

 

 

Artikel 17

 

 Wird nach dem Zollrecht eine Frist, ein Datum oder ein Termin zur Anwendung des Zollrechts festgesetzt, so kann die Frist nur verlängert beziehungsweise das Datum oder der Termin nur verschoben werden, wenn dies in den betreffenden Vorschriften ausdrücklich vorgesehen ist.

 

 

Artikel 18

 

 (1) Der im Rahmen des Zollrechts zugrunde zu legende Gegenwert des Ecu in Landeswährungen wird einmal jährlich festgesetzt. Für diese Umrechnung sind die Kurse des ersten Arbeitstages des Monats Oktober mit Wirkung vom 1. Januar des darauffolgenden Kalenderjahres anzuwenden. Liegt dieser Kurs für eine Landeswährung nicht vor, so ist für diese Währung der Umrechnungskurs des Tages anzuwenden, für den zuletzt ein Kurs im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht worden ist.

 

 (2) Ändern sich jedoch die bilateralen Leitkurse einer oder mehrerer Landeswährungen

 

 a) im Laufe eines Kalenderjahres, so sind die geänderten Sätze bei der Umrechnung des Ecu in die Landeswährungen für die tarifliche Einreihung der Waren und die Festsetzung der Zölle und Abgaben gleicher Wirkung zugrunde zu legen. Sie gelten ab dem zehnten Tag, der auf den Tag folgt, an dem sie vorliegen;

 

 b) nach dem ersten Arbeitstag des Monats Oktober, so sind die geänderten Sätze bei der Umrechnung des Ecu in die Landeswährungen für die tarifliche Einreihung der Waren und die Festsetzung der Zölle und Abgaben gleicher Wirkung zugrunde zu legen; sie gelten in diesem Fall abweichend von Absatz 1 während des gesamten darauffolgenden Kalenderjahres, sofern im Laufe dieses Jahres keine weitere Änderung der bilateralen Leitkurse eintritt; tritt eine solche Änderung ein, so gilt Buchstabe a).

 

 Als geänderte Kurse gelten die Kurse des ersten Tages nach der Änderung der bilateralen Leitkurse, an dem solche Kurse für alle Landeswährungen der Gemeinschaft vorliegen.

 

 

Artikel 19

 

 Nach dem Ausschußverfahren wird festgelegt, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen Vereinfachungen bei der Anwendung des Zollrechts zulässig sind.

 

 

TITEL II GRUNDLAGEN FÜR DIE ERHEBUNG DER EINFUHR- UND AUSFUHRABGABEN SOWIE FÜR DIE ANWENDUNG DER SONSTIGEN IM WARENVERKEHR VORGESEHENEN MASSNAHMEN KAPITEL 1

 

 ZOLLTARIF DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN UND ZOLLTARIFLICHE EINREIHUNG DER WAREN

 

 

Artikel 20

 

 (1) Die bei Entstehen einer Zollschuld gesetzlich geschuldeten Abgaben stützen sich auf den Zolltarif der Europäischen Gemeinschaften.

 

 (2) Die sonstigen durch besondere Gemeinschaftsvorschriften erlassenen Maßnahmen im Warenverkehr werden gegebenenfalls auf der Grundlage der zolltariflichen Einreihung der betreffenden Waren angewendet.

 

 (3) Der Zolltarif der Europäischen Gemeinschaften umfasst:

 

 a) die Kombinierte Nomenklatur;

 

 b) jede andere Nomenklatur, die ganz oder teilweise auf der Kombinierten Nomenklatur - gegebenenfalls auch mit weiteren Unterteilungen - beruht und die durch besondere Gemeinschaftsvorschriften zur Durchführung zolltariflicher Maßnahmen im Warenverkehr erstellt worden ist;

 

 c) die Regelzollsätze und die anderen Abgaben, die für die in der Kombinierten Nomenklatur erfassten Waren gelten, und zwar

 

 - die Zölle und

 

 - die Abschöpfungen und sonstigen bei der Einfuhr erhobenen Abgaben, die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik oder aufgrund der für bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse geltenden Sonderregelungen eingeführt worden sind;

 

 d) die Zollpräferenzmaßnahmen aufgrund von Abkommen zwischen der Gemeinschaft und bestimmten Ländern oder Ländergruppen, in denen eine Zollpräferenzbehandlung vorgesehen ist;

 

 e) die Zollpräferenzmaßnahmen, die von der Gemeinschaft einseitig zugunsten bestimmter Länder, Ländergruppen oder Gebiete erlassen worden sind;

 

 f) die autonomen Aussetzungsmaßnahmen, mit denen die bei der Einfuhr bestimmter Waren geltenden Zollsätze herabgesetzt oder ausgesetzt werden;

 

 g) die sonstigen in anderen Gemeinschaftsregelungen vorgesehenen zolltariflichen Maßnahmen.

 

 (4) Unbeschadet der Vorschriften über die Verzollung zum Pauschalsatz sind die in Absatz 3 Buchstaben d) bis f) aufgeführten Maßnahmen auf Antrag des Anmelders anstelle der unter Buchstabe c) genannten Maßnahmen anwendbar, wenn die betreffenden Waren die Voraussetzungen für die Anwendung der erstgenannten Maßnahmen erfuellen. Der Antrag kann solange nachträglich gestellt werden, wie die diesbezueglichen Voraussetzungen erfuellt sind.

 

 (5) Ist die Anwendung der Maßnahmen nach Absatz 3 Buchstaben d) bis f) auf ein bestimmtes Einfuhrvolumen beschränkt, so wird sie beendet

 

 a) im Fall von Zollkontingenten bei Erreichen des festgelegten Einfuhrvolumens;

 

 b) im Fall von Zollplafonds durch Verordnung der Kommission.

 

 (6) Die zolltarifliche Einreihung einer Ware ist die nach dem geltenden Recht getroffene Feststellung der für die betreffende Ware maßgeblichen

 

 a) Unterposition der Kombinierten Nomenklatur oder Unterposition einer anderen Nomenklatur im Sinne des Absatzes 3 Buchstabe b) oder

 

 b) Unterposition jeder anderen Nomenklatur, die ganz oder teilweise auf der Kombinierten Nomenklatur - gegebenenfalls auch mit weiteren Unterteilungen - beruht und die durch besondere Gemeinschaftsvorschriften zur Durchführung anderer als zolltariflicher Maßnahmen im Warenverkehr erstellt worden ist.

 

 

Artikel 21

 

 (1) Die zolltarifliche Abgabenbegünstigung, die für bestimmte Waren aufgrund ihrer Art oder ihrer besonderen Verwendung gewährt werden kann, ist von Voraussetzungen abhängig, die nach dem Ausschußverfahren festgelegt werden. Ist eine Bewilligung erforderlich, so gelten die Artikel 86 und 87.

 

 (2) Als zolltarifliche Abgabenbegünstigung im Sinne des Absatzes 1 gilt jede Ermässigung oder Aussetzung von Einfuhrabgaben im Sinne des Artikels 4 Nummer 10, auch wenn sie im Rahmen eines Zollkontingents gewährt wird.

 

 

 KAPITEL 2

 

 URSPRUNG

 

Abschnitt 1

 

 Nichtpräferentieller Ursprung

 

 

Artikel 22

 

 Die Artikel 23 bis 26 enthalten die Begriffsbestimmung des nichtpräferentiellen Ursprungs für

 

 a) die Anwendung des Zolltarifs der Europäischen Gemeinschaften, mit Ausnahme der Maßnahmen nach Artikel 20 Absatz 3 Buchstaben d) und e);

 

 b) die Anwendung der anderen als zolltariflichen Maßnahmen, die durch besondere Gemeinschaftsvorschriften für den Warenverkehr festgelegt worden sind;

 

 c) die Ausstellung von Ursprungszeugnissen.

 

 

Artikel 23

 

 (1) Ursprungswaren eines Landes sind Waren, die vollständig in diesem Land gewonnen oder hergestellt worden sind.

 

 (2) Vollständig in einem Land gewonnene oder hergestellte Waren sind:

 

 a) mineralische Stoffe, die in diesem Land gewonnen worden sind;

 

 b) pflanzliche Erzeugnisse, die in diesem Land geerntet worden sind;

 

 c) lebende Tiere, die in diesem Land geboren oder ausgeschlüpft sind und die dort aufgezogen worden sind;

 

 d) Erzeugnisse, die von in diesem Land gehaltenen lebenden Tieren gewonnen worden sind;

 

 e) Jagdbeute und Fischfänge, die in diesem Land erzielt worden sind;

 

 f) Erzeugnisse der Seefischerei und andere Meereserzeugnisse, die ausserhalb des Küstenmeeres eines Landes von Schiffen aus gefangen worden sind, die in diesem Land ins Schiffsregister eingetragen oder angemeldet sind und die Flagge dieses Landes führen;

 

 g) Waren, die an Bord von Fabrikschiffen aus unter Buchstabe f) genannten Erzeugnissen hergestellt worden sind, die ihren Ursprung in diesem Land haben, sofern die Fabrikschiffe in diesem Land ins Schiffsregister eingetragen oder angemeldet sind und die Flagge dieses Landes führen;

 

 h) Erzeugnisse, die aus dem Meeresgrund oder Meeresuntergrund ausserhalb des Küstenmeeres gewonnen worden sind, sofern dieses Land ausschließliche Nutzungsrechte für diesen Meeresgrund oder -untergrund besitzt;

 

 i) Ausschuß und Abfälle, die bei Herstellungsvorgängen anfallen, und Altwaren, wenn sie in diesem Land gesammelt worden sind und nur zur Gewinnung von Rohstoffen verwendet werden können;

 

 j) Waren, die in diesem Land ausschließlich aus den unter den Buchstaben a) bis i) genannten Waren oder ihren Folgeerzeugnissen jeglicher Herstellungsstufe hergestellt worden sind.

 

 (3) Im Sinne des Absatzes 2 schließt der Begriff "Land" auch das Küstenmeer des betreffenden Landes ein.

 

 

Artikel 24

 

 Eine Ware, an deren Herstellung zwei oder mehrere Länder beteiligt waren, ist Ursprungsware des Landes, in dem sie der letzten wesentlichen und wirtschaftlich gerechtfertigten Be- oder Verarbeitung unterzogen worden ist, die in einem dazu eingerichteten Unternehmen vorgenommen worden ist und zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses geführt hat oder eine bedeutende Herstellungsstufe darstellt.

 

 

Artikel 25

 

 Eine Be- oder Verarbeitung, bei der festgestellt worden ist oder bei der die festgestellten Tatsachen die Vermutung rechtfertigen, daß sie nur die Umgehung von Bestimmungen bezweckt, die in der Gemeinschaft für Waren bestimmter Länder gelten, kann den so erzeugten Waren keinesfalls im Sinne des Artikel 24 die Eigenschaft von Ursprungswaren des Be- oder Verarbeitungslandes verleihen.

 

 

Artikel 26

 

 (1) Im Zollrecht oder in anderen besonderen Gemeinschaftsregelungen kann vorgesehen werden, daß der Ursprung der Waren durch die Vorlage einer Unterlage nachzuweisen ist.

 

 (2) Unbeschadet der Vorlage dieser Unterlage können die Zollbehörden im Fall ernsthafter Zweifel weitere Beweismittel verlangen, um sicherzustellen, daß die Angabe des Ursprungs tatsächlich den einschlägigen Regeln des Gemeinschaftsrechts entspricht.

 

 

 Abschnitt 2

 

 Präferenzursprung

 

 

Artikel 27

 

 Durch die Präferenzursprungsregeln werden die Voraussetzungen für den Erwerb des Warenursprungs im Hinblick auf die Anwendung der Maßnahmen nach Artikel 20 Absatz 3 Buchstabe d) oder e) festgelegt.

 

 Die Präferenzursprungsregeln werden wie folgt festgelegt:

 

 a) Im Fall der unter die Abkommen nach Artikel 20 Absatz 3 Buchstabe d) fallenden Waren in den Abkommen;

 

 b) im Fall der Waren, für die Zollpräferenzmaßnahmen nach Artikel 20 Absatz 3 Buchstabe e) gelten, nach dem Ausschußverfahren.

 

 

 KAPITEL 3

 

 ZOLLWERT DER WAREN

 

 

Artikel 28

 

 Dieses Kapitel regelt die Ermittlung des Zollwerts für die Anwendung des Zolltarifs der Europäischen Gemeinschaften sowie anderer als zolltariflicher Maßnahmen, die durch besondere Gemeinschaftsvorschriften im Warenverkehr eingeführt worden sind.

 

 

Artikel 29

 

 (1) Der Zollwert eingeführter Waren ist der Transaktionswert, das heisst der für die Waren bei einem Verkauf zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis, gegebenenfalls nach Berichtigung gemäß den Artiklen 32 und 33 und unter der Voraussetzung, daß

 

 a) keine Einschränkungen bezueglich der Verwendung und des Gebrauchs der Waren durch den Käufer bestehen, ausgenommen solche, die

 

 - durch das Gesetz oder von den Behörden in der Gemeinschaft auferlegt oder gefordert werden;

 

 - das Gebiet abgrenzen, innerhalb dessen die Waren weiterverkauft werden können;

 

 - sich auf den Wert der Waren nicht wesentlich auswirken:

 

 b) hinsichtlich des Kaufgeschäfts oder des Preises weder Bedingungen vorliegen noch Leistungen zu erbringen sind, deren Wert im Hinblick auf die zu bewertenden Waren nicht bestimmt werden kann;

 

 c) kein Teil des Erlöses aus späteren Weiterverkäufen, sonstigen Überlassungen oder Verwendungen der Waren durch den Käufer unmittelbar oder mittelbar dem Verkäufer zugute kommt, wenn nicht eine angemessene Berichtigung gemäß Artikel 32 erfolgen kann;

 

 d) der Käufer und der Verkäufer nicht miteinander verbunden sind oder, wenn sie miteinander verbunden sind, der Transaktionswert gemäß Absatz 2 für Zollzwecke anerkannt werden kann.

 

 (2) a) Bei der Feststellung, ob der Transaktionswert im Sinne des Absatzes 1 anerkannt werden kann, ist die Verbundenheit von Käufer und Verkäufer allein kein Grund, den Transaktionswert als unannehmbar anzusehen. Falls notwendig, sind die Begleitumstände des Kaufgeschäfts zu prüfen und ist der Transaktionswert anzuerkennen, wenn die Verbundenheit den Preis nicht beeinflusst hat. Sofern Zollbehörden jedoch aufgrund der vom Anmelder oder auf andere Art beigebrachten Informationen Grund zu der Annahme haben, daß die Verbundenheit den Preis beeinflusst hat, teilen sie dem Anmelder ihre Gründe mit und geben ihm ausreichende Gelegenheit zur Gegenäusserung. Auf Antrag des Anmelders sind ihm die Gründe schriftlich mitzuteilen.

 

 b) Bei einem Kaufgeschäft zwischen verbundenen Personen wird der Transaktionswert anerkannt und werden die Waren nach Absatz 1 bewertet, wenn der Anmelder darlegt, daß dieser Wert einem der nachstehenden in demselben oder annähernd demselben Zeitpunkt bestehenden Werte sehr nahe kommt:

 

 i) dem Transaktionswert bei Verkäufen gleicher oder gleichartiger Waren zur Ausfuhr in die Gemeinschaft zwischen in keinem besonderen Fall verbundenen Käufern und Verkäufern;

 

 ii) dem Zollwert gleicher oder gleichartiger Waren, der nach Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe c) festgesetzt worden ist;

 

 iii) dem Zollwert gleicher oder gleichartiger Waren, der nach Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe d) festgesetzt worden ist.

 

 Bei der Anwendung der vorstehenden Vergleiche sind dargelegte Unterschiede bezueglich der Handelsstufe, der Menge, der in Artikel 32 aufgeführten Elemente sowie der Kosten, die der Verkäufer bei Verkäufen an nicht verbundene Käufer, nicht aber bei solchen an verbundene Käufer trägt, zu berücksichtigen.

 

 c) Die unter Buchstabe b) aufgeführten Vergleiche sind auf Antrag des Anmelders durchzuführen und dienen nur zu Vergleichszwecken. Alternative Transaktionswerte dürfen nach Buchstabe b) nicht festgesetzt werden.

 

 (3) a) Der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis ist die vollständige Zahlung, die der Käufer an den Verkäufer oder zu dessen Gunsten für die eingeführten Waren entrichtet oder zu entrichten hat, und schließt alle Zahlungen ein, die als Bedingung für das Kaufgeschäft über die eingeführten Waren vom Käufer an den Verkäufer oder vom Käufer an einen Dritten zur Erfuellung einer Verpflichtung des Verkäufers tatsächlich entrichtet werden oder zu entrichten sind. Die Zahlung muß nicht notwendigerweise in Form einer Geldübertragung vorgenommen werden. Sie kann auch durch Kreditbriefe oder verkehrsfähige Wertpapiere erfolgen; sie kann unmittelbar oder mittelbar durchgeführt werden.

 

 b) Vom Käufer für eigene Rechnung durchgeführte Tätigkeiten einschließlich solcher für den Absatz der Waren werden abgesehen von denjenigen, für die nach Artikel 32 eine Berichtigung vorgenommen wird, nicht als eine mittelbare Zahlung an den Verkäufer angesehen, selbst wenn sie als für den Verkäufer von Vorteil angesehen werden können oder wenn sie nach Absprache mit ihm erfolgt sind; die Kosten solcher Tätigkeiten werden daher bei der Ermittlung des Zollwerts dem tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis nicht zugeschlagen.

 

 

Artikel 30

 

 (1) Kann der Zollwert nicht nach Artikel 29 ermittelt werden, so ist er in der Reihenfolge des Absatzes 2 Buchstaben a) bis d) zu ermitteln, und zwar nach dem jeweils ersten zutreffenden Buchstaben mit der Maßgabe, daß die Inanspruchnahme der Buchstaben c) und d) auf Antrag des Anmelders in umgekehrter Reihenfolge erfolgt; nur wenn der Zollwert nicht nach einem bestimmten Buchstaben ermittelt werden kann, darf der nächste Buchstabe in der in diesem Absatz festgelegten Reihenfolge herangezogen werden.

 

 (2) Der nach diesem Artikel ermittelte Zollwert ist einer der folgenden Werte:

 

 a) der Transaktionswert gleicher Waren, die zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauft und zu demselben oder annähernd demselben Zeitpunkt wie die zu bewertenden Waren ausgeführt wurden;

 

 b) der Transaktionswert gleichartiger Waren, die zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauft und zu demselben oder annähernd zu demselben Zeitpunkt wie die zu bewertenden Waren ausgeführt wurden;

 

 c) der Wert auf der Grundlage des Preises je Einheit, zu dem die eingeführten Waren oder eingeführte gleiche oder gleichartige Waren in der grössten Menge insgesamt in der Gemeinschaft an Personen verkauft werden, die mit den Verkäufern nicht verbunden sind;

 

 d) der errechnete Wert, bestehend aus der Summe folgender Elemente:

 

 - Kosten oder Wert des Materials, der Herstellung sowie sonstiger Be- oder Verarbeitungen, die bei der Erzeugung der eingeführten Waren anfallen;

 

 - Betrag für Gewinn und Gemeinkosten, der dem Betrag entspricht, der üblicherweise von Herstellern im Ausfuhrland bei Verkäufen von Waren der gleichen Art oder Beschaffenheit wie die zu bewertenden Waren zur Ausfuhr in die Gemeinschaft angesetzt wird;

 

 - Kosten oder Wert aller anderen Aufwendungen nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe e).

 

 (3) Die zusätzlichen Voraussetzungen und Einzelheiten der Durchführung zu Absatz 2 werden nach dem Ausschußverfahren festgelegt.

 

 

Artikel 31

 

 (1) Kann der Zollwert der eingeführten Waren nicht nach den Artikeln 29 und 30 ermittelt werden, so ist er auf der Grundlage von in der Gemeinschaft verfügbaren Daten durch zweckmässige Methoden zu ermitteln, die übereinstimmen mit den Leitlinien und allgemeinen Regeln

 

 - des Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens,

 

 - des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens

 

 sowie

 

 - der Vorschriften dieses Kapitels.

 

 (2) Der nach Absatz 1 ermittelte Zollwert darf nicht zur Grundlage haben:

 

 a) den Verkaufspreis in der Gemeinschaft von Waren, die in der Gemeinschaft hergestellt worden sind;

 

 b) ein Verfahren, nach dem jeweils der höhere von zwei Alternativwerten für die Zollbewertung heranzuziehen ist;

 

 c) den Inlandsmarktpreis von Waren im Ausfuhrland;

 

 d) andere Herstellungskosten als jene, die bei dem errechneten Wert für gleiche oder gleichartige Waren nach Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe d) ermittelt worden sind;

 

 e) Preise zur Ausfuhr in ein Land, das nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehört;

 

 f) Mindestzollwerte;

 

 g) willkürliche oder fiktive Werte.

 

 

Artikel 32

 

 (1) Bei der Ermittlung des Zollwerts nach Artikel 29 sind dem für die eingeführten Waren tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis hinzuzurechnen:

 

 a) folgende Kosten, soweit sie für den Käufer entstanden, aber nicht in dem für die Waren tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis enthalten sind:

 

 i) Provisionen und Maklerlöhne ausgenommen Einkaufsprovisionen;

 

 ii) Kosten von Umschließungen, die für Zollzwecke als Einheit mit den betreffenden Waren angesehen werden;

 

 iii) Verpackungskosten, und zwar sowohl Material- als auch Arbeitskosten;

 

 b) der entsprechend aufgeteilte Wert folgender Gegenstände und Leistungen, die unmittelbar oder mittelbar vom Käufer unentgeltlich oder zu ermässigten Preisen zur Verwendung im Zusammenhang mit der Herstellung und dem Verkauf zur Ausfuhr der zu bewertenden Waren geliefert oder erbracht worden sind, soweit dieser Wert nicht in dem tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis enthalten ist:

 

 i) der in den eingeführten Waren enthaltenen Materialien, Bestandteile, Teile und dergleichen;

 

 ii) der bei der Herstellung der eingeführten Waren verwendeten Werkzeuge, Matrizen, Gußformen und dergleichen;

 

 iii) der bei der Herstellung der eingeführten Waren verbrauchten Materialien;

 

 iv) der für die Herstellung der eingeführten Waren notwendigen Techniken, Entwicklungen, Entwürfe, Pläne und Skizzen, die ausserhalb der Gemeinschaft erarbeitet worden sind;

 

 

 c) Lizenzgebühren für die zu bewertenden Waren, die der Käufer entweder unmittelbar oder mittelbar nach den Bedingungen des Kaufgeschäfts für die zu bewertenden Waren zu zahlen hat, soweit diese Lizenzgebühren nicht im tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis enthalten sind;

 

 d) der Wert jeglicher Erlöse aus späteren Weiterverkäufen, sonstigen Überlassungen oder Verwendungen der eingeführten Waren, die unmittelbar oder mittelbar dem Verkäufer zugute kommen;

 

 e) i) Beförderungs- und Versicherungskosten für die eingeführten Waren und

 

 ii) Ladekosten sowie Kosten für die Behandlung der eingeführten Waren, die mit ihrer Beförderung zusammenhängen,

 

 bis zum Ort des Verbringens in das Zollgebiet der Gemeinschaft.

 

 (2) Zuschläge zu dem tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis dürfen nach diesem Artikel nur auf der Grundlage objektiver und bestimmbarer Tatsachen vorgenommen werden.

 

 (3) Zuschläge zu dem tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis dürfen bei der Ermittlung des Zollwerts nur vorgenommen werden, wenn dies in diesem Artikel vorgesehen ist.

 

 (4) Unter dem Begriff "Einkaufsprovisionen" sind in diesem Kapitel Beträge zu verstehen, die ein Einführer jemandem dafür zahlt, daß er für ihn beim Kauf der zu bewertenden Waren tätig wird.

 

 (5) Unbeschadet des Absatzes 1 Buchstabe c) dürfen

 

 a) Zahlungen für das Recht auf Vervielfältigung der eingeführten Waren in der Gemeinschaft bei der Ermittlung des Zollwerts nicht dem für die eingeführten Waren tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis hinzugerechnet werden und

 

 b) Zahlungen des Käufers für das Recht auf Vertrieb oder Wiederverkauf der eingeführten Waren dem tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis nur hinzugerechnet werden, wenn diese Zahlungen eine Bedingung für den Verkauf der eingeführten Waren zur Ausfuhr in die Gemeinschaft sind.

 

 

Artikel 33

 

 Die nachstehenden Aufwendungen oder Kosten werden nicht in den Zollwert einbezogen, vorausgesetzt, daß sie getrennt von dem für die eingeführten Waren tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis ausgewiesen werden:

 

 a) Beförderungskosten für die Waren nach deren Ankunft am Ort des Verbringens in das Zollgebiet der Gemeinschaft;

 

 b) Zahlungen für den Bau, die Errichtung, die Montage, die Instandhaltung oder die technische Unterstützung, sofern diese Tätigkeiten an den eingeführten Waren, wie Industrieanlagen, Maschinen oder Ausrüstungen, nach der Einfuhr vorgenommen werden;

 

 c) Zinsen, die im Rahmen einer vom Käufer abgeschlossenen Finanzierungsvereinbarung in bezug auf den Kauf eingeführter Waren zu zahlen sind, unabhängig davon, ob der Kredit vom Verkäufer, von einer Bank oder von einer anderen Person zur Verfügung gestellt worden ist, vorausgesetzt, daß die Finanzierungsvereinbarung schriftlich abgeschlossen worden ist und der Käufer auf Verlangen nachweist, daß

 

 - solche Waren tatsächlich zu dem Preis verkauft werden, der als tatsächlich gezahlter oder zu zahlender Preis angemeldet worden ist, und

 

 - der geltend gemachte Zinssatz nicht höher ist als der übliche Zinssatz für derartige Geschäfte in dem Land und in dem Zeitpunkt, in dem der Kredit zur Verfügung gestellt wurde;

 

 d) Kosten für das Recht auf Vervielfältigung der eingeführten Waren in der Gemeinschaft;

 

 e) Einkaufsprovisionen;

 

 f) Einfuhrabgaben und andere in der Gemeinschaft aufgrund der Einfuhr oder des Verkaufs der Waren zu zahlende Abgaben.

 

 

Artikel 34

 

 Nach dem Ausschußverfahren können besondere Regelungen festgelegt werden für die Ermittlung des Zollwerts von eingeführten Datenträgern, die zur Verwendung in Datenverarbeitungsanlagen bestimmt sind und Daten oder Programmbefehle enthalten.

 

 

Artikel 35

 

 Sind Faktoren, die zur Ermittlung des Zollwerts von Waren dienen, in einer anderen Währung als der des Mitgliedstaats ausgedrückt, in dem die Bewertung vorgenommen wird, so ist als Umrechnungskurs der von den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats ordnungsgemäß veröffentlichte Kurs anzuwenden.

 

 Dieser Umrechnungskurs hat so genau wie möglich den Tageswert der betreffenden Währung im Handelsverkehr in der Währung dieses Mitgliedstaats wiederzugeben und wird während einer Zeitspanne angewendet, die nach dem Ausschußverfahren festgelegt wird.

 

 Fehlt ein solcher Kurs, so wird der anzuwendende Umrechnungskurs nach dem Ausschußverfahren festgelegt.

 

 

Artikel 36

 

 (1) Die Vorschriften dieses Kapitels berühren nicht die besonderen Vorschriften über die Ermittlung des Zollwerts von Waren, die im Anschluß an eine andere zollrechtliche Bestimmung in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden.

 

 (2) Abweichend von den Artikeln 29 bis 31 kann die Ermittlung des Zollwerts bei üblicherweise im Rahmen von Kommissionsgeschäften eingeführten verderblichen Waren auf Antrag des Anmelders nach vereinfachten Regeln für die gesamte Gemeinschaft vorgenommen werden, die nach dem Ausschußverfahren festgelegt werden.

 

 

TITEL III VORSCHRIFTEN, DIE FÜR IN DAS ZOLLGEBIET DER GEMEINSCHAFT VERBRACHTE WAREN GELTEN, BIS DIESE EINE ZOLLRECHTLICHE BESTIMMUNG ERHALTEN HABEN

 

 KAPITEL 1

 

 VERBRINGEN VON WAREN IN DAS ZOLLGEBIET DER GEMEINSCHAFT

 

 

Artikel 37

 

 (1) Waren, die in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden, unterliegen vom Zeitpunkt des Verbringens an der zollamtlichen Überwachung. Sie können nach dem geltenden Recht zollamtlich geprüft werden.

 

 (2) Sie bleiben so lange unter zollamtlicher Überwachung, wie es für die Ermittlung ihres zollrechtlichen Status erforderlich ist, und, im Fall von Nichtgemeinschaftswaren unbeschadet des Artikels 82 Absatz 1, bis sie ihren zollrechtlichen Status wechseln, in eine Freizone oder ein Freilager verbracht, wiederausgeführt oder nach Artikel 182 vernichtet oder zerstört werden.

 

 

Artikel 38

 

 (1) Die in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbrachten Waren sind vom Verbringer unverzueglich und gegebenenfalls unter Benutzung des von den Zollbehörden bezeichneten Verkehrsweges nach Maßgabe der von diesen Behörden festgelegten Einzelheiten zu befördern:

 

 a) zu der von den Zollbehörden bezeichneten Zollstelle oder einem anderen von diesen Behörden bezeichneten oder zugelassenen Ort

 

 oder

 

 b) in eine Freizone, wenn das Verbringen der Waren in diese Freizone unmittelbar erfolgen soll:

 

 - auf dem See- oder Luftweg;

 

 - auf dem Landweg ohne Berührung eines anderen Teils des Zollgebiets der Gemeinschaft, wenn die betreffende Freizone unmittelbar an die Landesgrenze zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittland stösst.

 

 (2) Übernimmt eine andere Person nach dem Verbringen der Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft die Beförderung dieser Waren, insbesondere infolge einer Umladung, so geht die Verpflichtung nach Absatz 1 auf diese andere Person über.

 

 (3) Den in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbrachten Waren werden Waren gleichgestellt, die sich noch ausserhalb dieses Zollgebiets befinden, aber von den Zollbehörden eines Mitgliedstaats aufgrund des geltenden Rechts, insbesondere aufgrund eines zwischen diesem Mitgliedstaat und einem Drittland geschlossenen Abkommens, einer zollamtlichen Prüfung unterzogen werden können.

 

 (4) Absatz 1 Buchstabe a) steht dem geltenden Recht über den Reiseverkehr, Grenzverkehr, Postverkehr oder über einen wirtschaftlich unbedeutenden Verkehr nicht entgegen, sofern die zollamtliche Überwachung und die Möglichkeiten der zollamtlichen Prüfung dadurch nicht beeinträchtigt werden.

 

 (5) Die Absätze 1 bis 4 und die Artikel 39 bis 53 gelten nicht für Waren, die im Verlauf einer Beförderung zwischen zwei im Zollgebiet der Gemeinschaft gelegenen Orten auf dem See- oder Luftweg dieses Gebiet vorübergehend verlassen haben, sofern die Beförderung direkt im Linienverkehr mit Flugzeug oder Schiff ohne Landung ausserhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft erfolgt.

 

 Diese Bestimmung gilt nicht für Waren, die in Dritthäfen, Drittflughäfen oder Freihäfen geladen werden.

 

 (6) Absatz 1 gilt nicht für Waren, die sich an Bord von Schiffen oder Luftfahrzeugen befinden, die das Küstenmeer oder den Luftraum der Mitgliedstaaten durchqueren, deren Bestimmungshafen oder -flughafen jedoch nicht in diesen Mitgliedstaaten liegt.

 

 

Artikel 39

 

 (1) Kann die Verpflichtung nach Artikel 38 Absatz 1 infolge eines unvorhersehbaren Ereignisses oder höherer Gewalt nicht erfuellt werden, so unterrichtet die Person, der diese Verpflichtung obliegt, oder jede andere an ihrer Stelle handelnde Person die Zollbehörden unverzueglich von dieser Sachlage. Sind die Waren durch dieses unvorhersehbare Ereignis oder diesen Fall höherer Gewalt nicht vernichtet worden, so ist den Zollbehörden ferner der genaue Ort anzugeben, an dem sich die Waren befinden.

 

 (2) Ist ein Schiff oder Luftfahrzeug im Sinne des Artikels 38 Absatz 6 infolge eines unvorhersehbaren Ereignisses oder höherer Gewalt zu einem Anlegen oder vorübergehenden Aufenthalt im Zollgebiet der Gemeinschaft gezwungen, ohne daß die Verpflichtung nach Artikel 38 Absatz 1 eingehalten werden kann, so unterrichtet die Person, die dieses Schiff oder Luftfahrzeug in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht hat, oder jede andere an ihrer Stelle handelnde Person die Zollbehörden unverzueglich von dieser Sachlage.

 

 (3) Die Zollbehörden bestimmen, welche Maßnahmen zu treffen sind, um die zollamtliche Überwachung der Waren im Sinne des Absatzes 1 oder der Waren an Bord eines Schiffs oder Luftfahrzeugs im Sinne des Absatzes 2 zu ermöglichen und gegebenenfalls sicherzustellen, daß diese Waren zu einem späteren Zeitpunkt zu einer Zollstelle oder einem anderen von ihnen bezeichneten oder zugelassenen Ort befördert werden.

 

 KAPITEL 2

 

 GESTELLUNG

 

 

Artikel 40

 

 Waren, die nach Maßgabe des Artikels 38 Absatz 1 Buchstabe a) bei der Zollstelle oder an einem anderen von den Zollbehörden bezeichneten oder zugelassenen Ort eintreffen, sind von der Person zu gestellen, welche die Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht hat oder die gegebenenfalls die Beförderung der Waren nach dem Verbringen übernimmt.

 

 

Artikel 41

 

 

Artikel 40

 

steht dem geltenden Recht nicht entgegen, das für folgende Waren gilt:

 

 a) von Reisenden mitgeführte Waren;

 

 v) Waren, die ohne Gestellung in ein Zollverfahren übergeführt werden.

 

 

Artikel 42

 

 Vom Zeitpunkt der Gestellung an können die Waren im Hinblick auf die zollrechtliche Bestimmung, die sie erhalten sollen, mit Zustimmung der Zollbehörden geprüft und Muster oder Proben entnommen werden.

 

 

 

 KAPITEL 3

 

 SUMMARISCHE ANMELDUNG UND ABLADEN DER GESTELLTEN WAREN

 

 

Artikel 43

 

 Vorbehaltlich des Artikels 45 ist für die nach Artikel 40 gestellten Waren eine summarische Anmeldung abzugeben.

 

 Die summarische Anmeldung ist abzugeben, sobald die Waren gestellt worden sind. Die Zollbehörden können jedoch für die Abgabe dieser Anmeldung eine Frist einräumen, die spätestens am ersten Arbeitstag nach dem Tag der Gestellung der Waren endet.

 

 

Artikel 44

 

 (1) Die summarische Anmeldung ist auf einem Vordruck nach dem von den Zollbehörden festgelegten Muster abzugeben. Die Zollbehörden können jedoch zulassen, daß als summarische Anmeldung jedes Handels- oder Verwaltungspapier verwendet wird, das die für die Erfassung der Waren erforderlichen Angaben enthält.

 

 (2) Die summarische Anmeldung ist abzugeben von

 

 a) der Person, welche die Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht hat, oder gegebenenfalls der Person, die die Beförderung der Waren nach dem Verbringen übernimmt, oder

 

 b) der Person, in deren Namen die Personen nach Buchstabe a) gehandelt haben.

 

 

Artikel 45

 

 Unbeschadet der Vorschriften für Waren, die von Reisenden mitgeführt oder im Postverkehr befördert werden, können die Zollbehörden davon absehen, eine summarische Anmeldung zu verlangen, sofern dadurch die zollamtliche Überwachung der Waren nicht beeinträchtigt wird, wenn vor Ablauf der in Artikel 43 genannten Frist die Förmlichkeiten erfuellt sind, damit die Waren eine zollrechtliche Bestimmung erhalten.

 

 

Artikel 46

 

 (1) Die Waren dürfen nur mit Zustimmung der Zollbehörden an den von diesen bezeichneten oder zugelassenen Orten von dem Beförderungsmittel ab- oder umgeladen werden.

 

 Diese Zustimmung ist jedoch nicht erforderlich, wenn das sofortige Abladen sämtlicher oder eines Teils der Waren wegen einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr notwendig ist. In diesem Fall sind die Zollbehörden unverzueglich zu unterrichten.

 

 (2) Die Zollbehörden können jederzeit ein Abladen und Auspacken der Waren verlangen, um die Waren oder das Beförderungsmittel zu prüfen.

 

 

Artikel 47

 

 Die Waren dürfen nicht ohne Zustimmung der Zollbehörden von dem Ort entfernt werden, an den sie ursprünglich verbracht worden sind.

 

 

 KAPITEL 4

 

 VERPFLICHTUNG, DEN GESTELLTEN WAREN EINE ZOLLRECHTLICHE BESTIMMUNG ZU GEBEN

 

 

Artikel 48

 

 Die gestellten Nichtgemeinschaftswaren müssen eine der für Nichtgemeinschaftswaren zulässigen zollrechtlichen Bestimmungen erhalten.

 

 

Artikel 49

 

 (1) Wenn für die Waren eine summarische Anmeldung abgegeben worden ist, müssen innerhalb der folgenden Fristen die Förmlichkeiten erfuellt werden, damit die Waren eine zollrechtliche Bestimmung erhalten:

 

 a) fünfundvierzig Tage ab dem Tag der summarischen Anmeldung für auf dem Seeweg beförderte Waren;

 

 b) zwanzig Tage ab dem Tag der summarischen Anmeldung für auf andere Weise beförderte Waren.

 

 (2) Wenn es die Umstände rechtfertigen, können die Zollbehörden eine kürzere Frist festsetzen oder die Fristen nach Absatz 1 verlängern. Diese Fristverlängerung darf jedoch nicht über die durch die Umstände gerechtfertigten tatsächlichen Erfordernisse hinausgehen.

 

 

 KAPITEL 5

 

 VORÜBERGEHENDE VERWAHRUNG

 

 

Artikel 50

 

 Bis zum Erhalt einer zollrechtlichen Bestimmung haben die gestellten Waren die Rechtsstellung von Waren in vorübergehender Verwahrung. Diese Waren werden nachstehend als "vorübergehend verwahrte Waren" bezeichnet.

 

 

Artikel 51

 

 (1) Die vorübergehend verwahrten Waren dürfen ausschließlich an von den Zollbehörden zugelassenen Orten und unter den von diesen Behörden festgelegten Bedingungen gelagert werden.

 

 (2) Die Zollbehörden können verlangen, daß die Person, die die Waren im Besitz hat, eine Sicherheit leistet, um die Erfuellung der gegebenenfalls nach den Artikeln 203 oder 204 für diese Waren entstehenden Zollschuld zu gewährleisten.

 

 

Artikel 52

 

 Unbeschadet des Artikels 42 dürfen die vorübergehend verwahrten Waren solchen Behandlungen unterzogen werden, die zu ihrer Erhaltung erforderlich sind, ohne daß die Aufmachung oder die technischen Merkmale verändert werden.

 

 

Artikel 53

 

 (1) Sind die Förmlichkeiten, die zu erfuellen sind, damit die Waren eine zollrechtliche Bestimmung erhalten, nicht vor Ablauf der nach Artikel 49 festgesetzten Fristen eingeleitet worden, so treffen die Zollbehörden zur Regelung des Falls unverzueglich alle erforderlichen Maßnahmen einschließlich der Veräusserung der Waren.

 

 (2) Die Zollbehörden können die Waren bis zur Regelung des Falls auf Kosten und Gefahr der Person, die sie in Besitz hat, an einen unter zollamtlicher Überwachung stehenden besonderen Ort verbringen lassen.

 

 KAPITEL 6

 

 VORSCHRIFTEN FÜR IN EINEM VERSANDVERFAHREN BEFÖRDERTE NICHTGEMEINSCHAFTSWAREN

 

 

Artikel 54

 

 

Artikel 38

 

mit Ausnahme des Absatzes 1 Buchstabe a) sowie die Artikel 39 bis 53 finden keine Anwendung, wenn sich die Waren beim Verbringen in das Zollgebiet der Gemeinschaft bereits in einem Versandverfahren befinden.

 

 

Artikel 55

 

 Sobald Nichtgemeinschaftswaren, die in einem Versandverfahren befördert worden sind, am Bestimmungsort im Zollgebiet der Gemeinschaft nach Maßgabe der Vorschriften für das betreffende Versandverfahren gestellt worden sind, finden die Artikel 43 bis 53 Anwendung.

 

 KAPITEL 7

 

 SONSTIGE BESTIMMUNGEN

 

 

Artikel 56

 

Die Zollbehörden können gestellte Waren vernichten oder zerstören, wenn die Umstände dies erfordern. Die Zollbehörden unterrichten hiervon die Person, die die Waren im Besitz hat. Die im Zusammenhang mit der Vernichtung der Waren entstehenden Kosten gehen zu Lasten der letztgenannten Person.

 

 

Artikel 57

 

 Stellen die Zollbehörden fest, daß Waren vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht oder der zollamtlichen Überwachung entzogen worden sind, so treffen sie zur Regelung des Falles alle erforderlichen Maßnahmen, einschließlich der Veräusserung der Waren.

 

 

TITEL IV ZOLLRECHTLICHE BESTIMMUNG

 

 KAPITEL 1

 

 ALLGEMEINES

 

 

Artikel 58

 

 (1) Sofern nichts Gegenteiliges bestimmt ist, können Waren ungeachtet ihrer Beschaffenheit, ihrer Menge, ihres Ursprungs, ihrer Herkunft oder ihres Bestimmungsorts jederzeit unter den festgelegten Voraussetzungen eine beliebige zollrechtliche Bestimmung erhalten.

 

 (2) Absatz 1 steht Verboten oder Beschränkungen nicht entgegen, die aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung oder Sicherheit zum Schutze der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen, des nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert oder des gewerblichen und kommerziellen Eigentums gerechtfertigt sind.

 

 

 KAPITEL 2

 

 ZOLLVERFAHREN

 

 Abschnitt 1

 

 Überführung von Waren in ein Zollverfahren

 

 

Artikel 59

 

 (1) Alle Waren, die in ein Zollverfahren übergeführt werden sollen, sind zu dem betreffenden Verfahren anzumelden.

 

 (2) Gemeinschaftswaren, die zur Ausfuhr, zur passiven Veredelung, zum Versandverfahren oder zum Zollagerverfahren angemeldet worden sind, stehen vom Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung an unter zollamtlicher Überwachung, bis sie aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht oder vernichtet oder zerstört werden oder bis die Zollanmeldung für ungültig erklärt wird.

 

 

Artikel 60

 

 Soweit das gemeinschaftliche Zollrecht keine diesbezueglichen Vorschriften enthält, regeln die Mitgliedstaaten die Zuständigkeit der in ihrem Gebiet gelegenen Zollstellen, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Beschaffenheit der Waren oder des Zollverfahrens, in das die Waren übergeführt werden sollen.

 

 

Artikel 61

 

 Zollanmeldungen werden abgegeben

 

 a) schriftlich oder

 

 b) mit Mitteln der Datenverarbeitung, wenn diese Möglichkeit in nach dem Ausschußverfahren erlassenen Vorschriften vorgesehen ist oder von den Zollbehörden bewilligt wird, oder

 

 c) mündlich oder durch eine Handlung, mit der der Wareninhaber den Willen bekundet, die Waren in ein Zollverfahren überführen zu lassen, wenn diese Möglichkeit in nach dem Ausschußverfahren erlassenen Vorschriften vorgesehen ist.

 

 A. Schriftliche Anmeldungen

 

 I. Normales Verfahren

 

 

Artikel 62

 

 (1) Die schriftlichen Zollanmeldungen sind auf einem Vordruck abzugeben, der dem amtlichen Muster entspricht. Sie müssen unterzeichnet werden und alle Angaben enthalten, die zur Anwendung der Vorschriften über das Zollverfahren, zu dem die Waren angemeldet werden, erforderlich sind.

 

 (2) Den Anmeldungen sind alle Unterlagen beizufügen, deren Vorlage zur Anwendung der Vorschriften über das Zollverfahren, zu dem die Waren angemeldet werden, erforderlich ist.

 

 

Artikel 63

 

 Anmeldungen, die den Voraussetzungen des Artikels 62 entsprechen, werden von den Zollbehörden unverzueglich angenommen, sofern die betreffenden Waren gestellt worden sind.

 

 

Artikel 64

 

 (1) Vorbehaltlich des Absatzes 5 kann die Zollanmeldung von jeder Person abgegeben werden, die in der Lage ist, eine Ware bei der zuständigen Zollstelle zu gestellen oder gestellen zu lassen und alle Unterlagen vorzulegen, deren Vorlage nach den Bestimmungen vorgesehen ist, die das für diese Ware beantragte Zollverfahren regeln.

 

 (2) Jedoch muß

 

 a) in Fällen, in denen die Annahme einer Zollanmeldung für eine bestimmte Person besondere Verpflichtungen mit sich bringt, die Anmeldung von dieser Person oder für ihre Rechnung abgegeben werden;

 

 b) der Anmelder in der Gemeinschaft ansässig sein.

 

 Die Voraussetzung der Ansässigkeit in der Gemeinschaft gilt jedoch nicht für Personen, die

 

 - eine Anmeldung zum Versandverfahren oder zur vorübergehenden Verwendung abgeben;

 

 - gelegentlich Waren anmelden, sofern die Zollbehörden dies für gerechtfertigt halten.

 

 (3) Absatz 2 Buchstabe b) steht bilateralen Abkommen zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern oder auf Gewohnheitsrecht beruhenden Praktiken mit ähnlicher Wirkung, die es Staatsangehörigen dieser Länder vorbehaltlich der Gegenseitigkeit gestatten, Zollanmeldungen im Gebiet dieser Mitgliedstaaten abzugeben, nicht entgegen.

 

 

Artikel 65

 

 Dem Anmelder wird auf Antrag bewilligt, eine oder mehrere Angaben in der Anmeldung zu berichtigen, nachdem diese von den Zollbehörden angenommen worden ist. Die Berichtigung darf nicht zur Folge haben, daß sich die Anmeldung auf andere als die ursprünglich angemeldeten Waren bezieht.

 

 Eine Berichtigung wird jedoch nicht mehr zugelassen, wenn der Antrag gestellt wird, nachdem die Zollbehörden

 

 a) den Anmelder davon unterrichtet haben, daß sie eine Beschau der Waren vornehmen wollen,

 

 b) festgestellt haben, daß die betreffenden Angaben unrichtig sind oder

 

 c) die Waren dem Anmelder bereits überlassen haben.

 

 

Artikel 66

 

 (1) Die Zollbehörden erklären auf Antrag des Anmelders eine bereits angenommene Anmeldung für ungültig, wenn der Anmelder nachweist, daß die Waren irrtümlich zu dem in dieser Anmeldung bezeichneten Zollverfahren angemeldet worden sind oder daß infolge besonderer Umstände die Überführung der Waren in das betreffende Zollverfahren nicht mehr gerechtfertigt ist.

 

 Haben jedoch die Zollbehörden den Anmelder davon unterrichtet, daß sie eine Beschau der Waren vornehmen wollen, so kann der Antrag auf Ungültigerklärung der Anmeldung erst angenommen werden, nachdem diese Beschau stattgefunden hat.

 

 (2) Nach Überlassung der Waren kann die Anmeldung ausser in den nach dem Ausschußverfahren festgelegten Fällen nicht mehr für ungültig erklärt werden.

 

 (3) Die Ungültigerklärung der Anmeldung bleibt ohne Folgen für das geltende Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht.

 

 

Artikel 67

 

 Wenn nichts anderes bestimmt ist, ist der Zeitpunkt der Annahme der Anmeldung durch die Zollbehörden in bezug auf alle Vorschriften über das Zollverfahren, zu dem die Waren angemeldet werden, zugrunde zu legen.

 

 

Artikel 68

 

 Die Zollbehörden können zwecks Überprüfung der von ihnen angenommenen Anmeldungen

 

 a) die Unterlagen prüfen; geprüft werden können die Anmeldung und die dieser beigefügten Unterlagen. Die Zollbehörden können vom Anmelder verlangen, daß er ihnen weitere Unterlagen zur Nachprüfung der Richtigkeit der Angaben in der Anmeldung vorlegt;

 

 b) eine Zollbeschau vornehmen, gegebenenfalls mit Entnahme von Mustern oder Proben zum Zweck einer Analyse oder eingehenden Prüfung.

 

 

Artikel 69

 

 (1) Das Verbringen der Waren zum Ort der Zollbeschau und gegebenenfalls der Entnahme von Mustern oder Proben sowie alle für die Zollbeschau oder Entnahme erforderlichen Tätigkeiten werden vom Anmelder oder unter seiner Verantwortung vorgenommen. Die entstehenden Kosten trägt der Anmelder.

 

 (2) Der Anmelder ist berechtigt, bei der Zollbeschau sowie gegebenenfalls der Entnahme der Muster oder Proben anwesend zu sein. Die Zollbehörden können, wenn sie dies für zweckmässig halten, vom Anmelder verlangen, daß er bei der Zollbeschau oder Entnahme anwesend ist oder sich vertreten lässt, um ihnen die zur Erleichterung der Zollbeschau oder Entnahme erforderliche Unterstützung zu gewähren.

 

 (3) Die Entnahme von Mustern oder Proben durch die Zollbehörden begründet, sofern sie nach dem geltenden Recht durchgeführt wird, keinen Anspruch auf Entschädigung gegen die Verwaltung; die Verwaltung trägt jedoch die durch die Analyse oder Prüfung entstehenden Kosten.

 

 

Artikel 70

 

 (1) Wird nur ein Teil der angemeldeten Waren beschaut, so gelten die Ergebnisse dieser Teilbeschau für alle in der Anmeldung bezeichneten Waren.

 

 Der Anmelder kann jedoch eine zusätzliche Zollbeschau verlangen, wenn er der Ansicht ist, daß die Ergebnisse der Teilbeschau auf den Rest der angemeldeten Waren nicht zutreffen.

 

 (2) Werden mit einem Anmeldevordruck mehrere Warenpositionen angemeldet, so gelten im Sinne des Absatzes 1 die Angaben für jede Warenposition als gesonderte Anmeldung.

 

 

Artikel 71

 

 (1) Die Ergebnisse der Überprüfung der Anmeldung werden der Anwendung der Vorschriften über das Zollverfahren, zu dem die Waren angemeldet worden sind, zugrunde gelegt.

 

 (2) Findet keine Überprüfung der Anmeldung statt, so werden die darin enthaltenen Angaben für die Anwendung des Absatzes 1 zugrunde gelegt.

 

 

Artikel 72

 

 (1) Die Zollbehörden treffen die geeigneten Maßnahmen, um die Nämlichkeit der Waren zu sichern, wenn eine solche Nämlichkeitssicherung erforderlich ist, um die Einhaltung der Voraussetzungen des Zollverfahrens zu gewährleisten, zu dem die Waren angemeldet worden sind.

 

 (2) Die an den Waren oder Beförderungsmitteln angebrachten Nämlichkeitsmittel dürfen nur von den Zollbehörden oder mit deren Zustimmung entfernt oder zerstört werden, es sei denn, daß ihre Entfernung oder Zerstörung aufgrund eines Zufalls oder höherer Gewalt unerläßlich ist, um die Sicherheit der Waren oder Beförderungsmittel zu gewährleisten.

 

 

Artikel 73

 

 (1) Sofern für die Waren keine Verbote oder Beschränkungen gelten, werden sie von den Zollbehörden unbeschadet des Artikels 74 dem Anmelder überlassen, sobald die Angaben in der Anmeldung entweder überprüft oder ohne Überprüfung angenommen worden sind. Das gleiche gilt, wenn die Überprüfung nicht innerhalb einer angemessenen Zeitspanne beendet, aber ohne die Waren durchgeführt werden kann.

 

 (2) Die Überlassung wird für alle Waren, die Gegenstand einer Anmeldung sind, auf einmal erteilt.

 

 Werden mit einem Anmeldevordruck mehrere Warenpositionen angemeldet, so gelten im Sinne dieses Absatzes die Angaben für jede Warenposition als gesonderte Anmeldung.

 

 

Artikel 74

 

 (1) Entsteht durch die Annahme einer Zollanmeldung eine Zollschuld, so dürfen die Waren, die Gegenstand dieser Anmeldung sind, dem Anmelder erst überlassen werden, wenn der Zollschuldbetrag entrichtet oder eine Sicherheit geleistet worden ist. Unbeschadet des Absatzes 2 gilt diese Vorschrift jedoch nicht für das Verfahren der vorübergehenden Verwendung unter teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben.

 

 (2) Verlangen die zuständigen Behörden nach Maßgabe der Vorschriften über das Zollverfahren, zu dem die Waren angemeldet werden, eine Sicherheitsleistung, so kann die Überlassung der betreffenden Waren zu diesem Zollverfahren erst erfolgen, wenn die Sicherheit geleistet worden ist.

 

 

Artikel 75

 

 Es werden zur Regelung des Falls alle erforderlichen Maßnahmen - einschließlich der Einziehung und der Veräusserung - für Waren getroffen,

 

 a) die dem Anmelder nicht überlassen werden konnten,

 

 - weil aus Gründen, die der Anmelder zu verantworten hat, die Zollbeschau von den Zollbehörden nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist vorgenommen oder fortgesetzt werden konnte oder

 

 - weil die Unterlagen, von deren Vorlage die Überführung der Waren in das betreffende Zollverfahren abhängt, nicht eingereicht worden sind oder

 

 - weil innerhalb der vorgeschriebenen Frist weder die geschuldeten Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben entrichtet worden sind noch eine Sicherheit geleistet worden ist;

 

 - weil sie Verboten oder Beschränkungen unterliegen;

 

 b) die nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach der Überlassung abgeholt werden.

 

 

 II. Vereinfachte Verfahren

 

 

Artikel 76

 

 (1) Um die Förmlichkeiten und Verfahren möglichst weitgehend zu vereinfachen, ohne daß die Ordnungsmässigkeit der Vorgänge dadurch beeinträchtigt wird, lassen die Zollbehörden unter den nach dem Ausschußverfahren festgelegten Voraussetzungen zu, daß

 

 a) die Anmeldung nach Artikel 62 einige der Angaben nach Absatz 1 des genannten Artikels nicht enthält oder einige der Unterlagen nach Absatz 2 des genannten Artikels nicht beigefügt sind;

 

 b) anstelle der Anmeldung nach Artikel 62 ein Handels- oder Verwaltungspapier zusammen mit einem Antrag auf Überführung der Waren in das betreffende Zollverfahren abgegeben wird;

 

 c) die Anmeldung der Waren zu dem betreffenden Zollverfahren durch Anschreibung der Waren in der Buchführung vorgenommen wird. In diesem Fall können die Zollbehörden den Anmelder von der Gestellungspflicht befreien.

 

 Die vereinfachte Anmeldung, das Handels- oder Verwaltungspapier oder die Anschreibung in der Buchführung muß mindestens die zur Erfassung der Waren erforderlichen Angaben enthalten. Bei Anschreibung in der Buchführung ist das Anschreibungsdatum anzugeben.

 

 (2) Ausser in den nach dem Ausschußverfahren festzulegenden Fällen ist der Anmelder verpflichtet, eine ergänzende Anmeldung nachzureichen, die globaler, periodischer oder zusammenfassender Art sein kann.

 

 (3) Die ergänzenden Anmeldungen bilden mit den vereinfachten Anmeldungen nach Absatz 1 Buchstaben a), b) und c) eine untrennbare rechtliche Einheit, die zum Zeitpunkt der Annahme der vereinfachten Anmeldungen wirksam wird; in den Fällen nach Absatz 1 Buchstabe c) hat die Anschreibung in der Buchführung die gleiche Rechtswirkung wie die Annahme der Anmeldung nach Artikel 62.

 

 (4) Nach dem Ausschußverfahren werden besondere Vereinfachungen für das gemeinschaftliche Versandverfahren festgelegt.

 

 

 B. Sonstige Anmeldungen

 

 

Artikel 77

 

 Wird die Zollanmeldung mit Mitteln der Datenverarbeitung im Sinne des Artikels 61 Buchstabe b), mündlich oder eine andere Handlung im Sinne des Artikels 61 Buchstabe c) abgegeben, so gelten die Artikel 62 bis 76 unter Beachtung der darin niedergelegten Grundsätze sinngemäß.

 

 

 C. Nachträgliche Prüfung der Anmeldungen

 

 

Artikel 78

 

 (1) Die Zollbehörden können nach der Überlassung der Waren von Amts wegen oder auf Antrag des Anmelders eine Überprüfung der Anmeldung vornehmen.

 

 (2) Die Zollbehörden können nach der Überlassung der Waren die Geschäftsunterlagen und anderes Material, das im Zusammenhang mit den betreffenden Einfuhr- oder Ausfuhrgeschäften sowie mit späteren Geschäften mit diesen Waren steht, prüfen, um sich von der Richtigkeit der Angaben in der Anmeldung zu überzeugen. Diese Prüfung kann beim Anmelder, bei allen in geschäftlicher Hinsicht mittelbar oder unmittelbar beteiligten Personen oder bei allen anderen Personen durchgeführt werden, die diese Unterlagen oder dieses Material aus geschäftlichen Gründen in Besitz haben. Die Zollbehörden können auch eine Überprüfung der Waren vornehmen, sofern diese noch vorgeführt werden können.

 

 (3) Ergibt die nachträgliche Prüfung der Anmeldung, daß bei der Anwendung der Vorschriften über das betreffende Zollverfahren von unrichtigen oder unvollständigen Grundlagen ausgegangen worden ist, so treffen die Zollbehörden unter Beachtung der gegebenenfalls erlassenen Vorschriften die erforderlichen Maßnahmen, um den Fall unter Berücksichtigung der ihnen bekannten neuen Umstände zu regeln.

 

 

 Abschnitt 2

 

 Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr

 

 

Artikel 79

 

 Durch die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr erhält eine Nichtgemeinschaftsware den zollrechtlichen Status einer Gemeinschaftsware.

 

 Die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr umfasst die Anwendung der handelspolitischen Maßnahmen, die Erfuellung der übrigen für die Ware geltenden Einfuhrmöglichkeiten sowie die Erhebung der gesetzlich geschuldeten Abgaben.

 

 

Artikel 80

 

 (1) Handelt es sich bei den auf eine Ware zu erhebenden Einfuhrabgaben um Abgaben im Sinne des Artikels 4 Nummer 10 erster Gedankenstrich und wird der betreffende Satz nach der Annahme der Anmeldung zum zollrechtlich freien Verkehr, aber vor der Überlassung der Ware gesenkt, so kann der Anmelder abweichend von Artikel 67 die Anwendung des günstigeren Satzes verlangen.

 

 (2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn die Waren dem Anmelder aus Gründen, die ihm allein zuzurechnen sind, nicht überlassen werden konnten.

 

 

Artikel 81

 

 Sind Waren einer Sendung tariflich unterschiedlich einzureihen und stände die Behandlung jeder dieser Waren nach ihrer Einreihung bei der Erstellung der Anmeldung in bezug auf Aufwand und Kosten ausser Verhältnis zu der Höhe der zu erhebenden Einfuhrabgaben, so können die Zollbehörden auf Antrag des Anmelders zulassen, daß die Abgaben für die gesamte Sendung auf der Grundlage der zolltariflichen Einreihung der Ware ermittelt werden, für die die höchste Einfuhrabgabenbelastung gilt.

 

 

Artikel 82

 

 (1) Waren, die aufgrund ihrer Verwendung zu besonderen Zwecken zu einem ermässigten Einfuhrabgabensatz oder abgabenfrei in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden, bleiben unter zollamtlicher Überwachung. Die zollamtliche Überwachung endet, wenn die für die Gewährung des ermässigten Abgabensatzes oder der Abgabenfreiheit festgelegten Voraussetzungen nicht mehr anwendbar sind, wenn die Waren ausgeführt oder vernichtet bzw. zerstört worden sind oder wenn die Verwendung der Waren zu anderen Zwecken, als sie für die Anwendung des ermässigten Einfuhrabgabensatzes oder der Abgabenfreiheit vorgeschrieben sind, gegen Entrichtung der fälligen Abgaben bewilligt wird.

 

 (2) Die Artikel 88 und 90 gelten für die in Absatz 1 genannten Waren sinngemäß.

 

 

Artikel 83

 

 Die in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführten Waren verlieren den zollrechtlichen Status von Gemeinschaftswaren, wenn

 

 a) die Anmeldung zum zollrechtlich freien Verkehr nach der Überlassung der Waren gemäß Artikel 66 für ungültig erklärt wird;

 

 b) die Einfuhrabgaben für diese Waren in folgenden Fällen erstattet oder erlassen werden:

 

 - im Rahmen der aktiven Veredelung nach dem Verfahren zur Zollrückvergütung;

 

 - nach Artikel 238 für fehlerhafte oder den Vertragsbedingungen nicht entsprechende Waren,

 

 - nach Artikel 239, wenn die Erstattung oder der Erlaß davon abhängig ist, daß die Waren ausgeführt oder wiederausgeführt werden oder eine ersatzweise mögliche zollrechtliche Bestimmung erhalten.

 

 Abschnitt 3

 

 Nichterhebungsverfahren und Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung

 

 A. Gemeinsame Vorschriften für mehrere Verfahren

 

 

Artikel 84

 

 (1) Im Sinne der Artikel 85 bis 90

 

 a) bezeichnet der Ausdruck "Nichterhebungsverfahren" im Falle von Nichtgemeinschaftswaren nachstehende Zollverfahren:

 

 - das Versandverfahren;

 

 - das Zollagerverfahren;

 

 - die aktive Veredelung nach dem Nichterhebungsverfahren;

 

 - die Umwandlung unter zollamtlicher Überwachung;

 

 - die vorübergehende Verwendung;

 

 b) bezeichnet der Ausdruck "Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung" folgende Zollverfahren:

 

 - das Zollagerverfahren;

 

 - die aktive Veredelung;

 

 - die Umwandlung unter zollamtlicher Überwachung;

 

 - die vorübergehende Verwendung;

 

 - die passive Veredelung.

 

 (2) Einfuhrwaren sind Waren, die in ein Nichterhebungsverfahren übergeführt worden sind, sowie Waren, für die im Verfahren der Zollrückvergütung die Förmlichkeiten für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr und die Förmlichkeiten nach

 

Artikel 125

 

erfuellt worden sind.

 

 (3) Unveränderte Waren sind Einfuhrwaren, die im Rahmen des aktiven Veredelungsverkehrs oder der Umwandlung unter zollamtlicher Überwachung keinerlei Veredelungs- oder Umwandlungsvorgängen unterzogen worden sind.

 

 

Artikel 85

 

 Die Inanspruchnahme eines Zollverfahrens mit wirtschaftlicher Bedeutung bedarf einer Bewilligung durch die Zollbehörden.

 

 

Artikel 86

 

 Unbeschadet der im Ramen des betreffenden Zollverfahrens geltenden besonderen Voraussetzungen wird die Bewilligung nach Artikel 85 sowie nach Artikel 100 Absatz 1 nur erteilt, wenn

 

 - die betreffenden Personen die erforderliche Gewähr für den ordnungsgemässen Ablauf des Verfahrens bieten und

 

 - die Zollbehörden gewährleisten können, daß die Überwachung und die zollamtliche Prüfung im Rahmen der Zollverfahren nicht mit einem zu dem wirtschaftlichen Bedürfnis ausser Verhältnis stehenden Verwaltungsaufwand verbunden sind.

 

 

Artikel 87

 

 (1) In der Bewilligung werden die Voraussetzungen festgelegt, unter denen das betreffende Zollverfahren in Anspruch genommen werden kann.

 

 (2) Der Bewilligungsinhaber ist verpflichtet, den Zollbehörden Mitteilung über alle Ereignisse zu machen, die nach Erteilung der Bewilligung eingetreten sind und sich auf deren Aufrechterhaltung oder Inhalt auswirken können.

 

 

Artikel 88

 

 Die Zollbehörden können die Überführung von Waren in ein Nichterhebungsverfahren von einer Sicherheitsleistung abhängig machen, um die Erfuellung der Zollschuld zu sichern, die für die Waren entstehen kann.

 

 Besondere Bestimmungen über die Sicherheitsleistung können im Rahmen eines bestimmten Nichterhebungsverfahrens vorgesehen werden.

 

 

Artikel 89

 

 (1) Ein Nichterhebungsverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung endet, wenn die in dieses Verfahren übergeführten Waren oder gegebenenfalls die im Rahmen dieses Verfahrens gewonnenen Veredelungs- oder Umwandlungserzeugnisse eine zulässige neue zollrechtliche Bestimmung erhalten.

 

 (2) Wird ein Zollverfahren nicht unter den vorgesehenen Voraussetzungen beendet, so treffen die Zollbehörden alle erforderlichen Maßnahmen zur Regelung des Falls.

 

 

Artikel 90

 

 Die Rechte und Pflichten des Inhabers eines Zollverfahrens mit wirtschaftlicher Bedeutung können unter den von den Zollbehörden festgelegten Voraussetzungen auf andere Personen übertragen werden, welche die für dieses Zollverfahren geltenden Voraussetzungen erfuellen.

 

 

 B. Externes Versandverfahren

 

 I. Allgemeine Bestimmungen

 

 

Artikel 91

 

 (1) Im externen Versandverfahren können folgende Waren zwischen zwei innerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft gelegenen Orten befördert werden:

 

 a) Nichtgemeinschaftswaren, ohne daß diese Waren Einfuhrabgaben, anderen Abgaben oder handelspolitischen Maßnahmen unterliegen;

 

 b) Gemeinschaftswaren, die einer ihre Ausfuhr in ein Drittland erforderlich machenden Gemeinschaftsmaßnahme unterzogen werden und für die die entsprechenden Ausfuhrzollförmlichkeiten erfuellt sind.

 

 (2) Die Beförderung nach Absatz 1 erfolgt

 

 a) im externen gemeinschaftlichen Versandverfahren;

 

 b) mit Carnet TIR (TIR-Übereinkommen), sofern

 

 1. eine solche Beförderung ausserhalb der Gemeinschaft begonnen hat oder enden soll oder

 

 2. eine solche Beförderung sowohl Warensendungen betrifft, die im Zollgebiet der Gemeinschaft abgeladen werden sollen, als auch Warensendungen, die in einem Drittland abgeladen werden sollen, oder

 

 3. eine solche Beförderung zwischen zwei innerhalb der Gemeinschaft liegenden Orten über das Gebiet eines Drittlandes vorgenommen wird;

 

 c) mit Carnet ATA (ATA-Übereinkommen) als Versandschein;

 

 d) aufgrund des Rheinmanifests (Artikel 9 der revidierten Rheinschiffahrtsakte);

 

 e) mit Vordruck 302 gemäß dem am 19. Juni 1951 in London unterzeichneten Abkommen der NATO-Vertragsparteien über das Statut ihrer Streitkräfte;

 

 f) durch die Post (einschließlich Paketpost).

 

 (3) Das externe Versandverfahren gilt unbeschadet der besonderen Bestimmungen für die Beförderung von Waren, die sich in einem Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung befinden.

 

 

Artikel 92

 

 Das externe Versandverfahren endet, wenn die Waren und das dazugehörige Dokument entsprechend den Bestimmungen des betreffenden Verfahrens am Bestimmungsort der dortigen Zollstelle gestellt werden.

 

 

 II. Besondere Bestimmungen für das externe gemeinschaftliche Versandverfahren

 

 

Artikel 93

 

 Das externe gemeinschaftliche Versandverfahren ist für Beförderungen durch das Gebiet eines Drittlandes nur zulässig, wenn

 

 a) diese Möglichkeit in einer internationalen Übereinkunft vorgesehen ist, oder

 

 b) die Warenbeförderung durch dieses Drittland aufgrund eines im Zollgebiet der Gemeinschaft ausgestellten einzigen Beförderungspapiers erfolgt; in diesem Fall wird das gemeinschaftliche Versandverfahren im Gebiet dieses Drittlandes ausgesetzt.

 

 

Artikel 94

 

 (1) Vorbehaltlich des Artikels 95 hat der Hauptverpflichtete eine Sicherheit zu leisten, damit die Erfuellung der Zollschuld und die Zahlung der sonstigen Abgaben, die gegebenenfalls für die Waren entstehen, sichergestellt sind.

 

 (2) Ausser in Fällen, die erforderlichenfalls nach dem Ausschußverfahren festzulegen sind, ist keine Sicherheit zu leisten für

 

 a) Beförderungen auf dem See- oder Luftweg;

 

 b) Warenbeförderungen auf dem Rhein und den Rheinwasserstrassen;

 

 c) Beförderungen durch Rohrleitungen;

 

 d) Beförderungen, die von den Eisenbahngesellschaften der Mitgliedstaaten durchgeführt werden.

 

 (3) Nach dem Ausschußverfahren werden die Fälle festgelegt, in denen bei der Warenbeförderung auf anderen als den in Absatz 2 Buchstabe b) genannten Wasserstrassen auf die Sicherheitsleistung verzichtet wird.

 

 

Artikel 95

 

 (1) Personen, die die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfuellen, können in den in Absatz 3 festgesetzten Grenzen von den Zollbehörden des Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen sind, für die von ihnen durchgeführten externen gemeinschaftlichen Versandverfahren von der Sicherheitsleistung befreit werden, und zwar unabhängig davon, welches der Abgangsmitgliedstaat ist und welches die Mitgliedstaaten sind, deren Gebiet bei diesem Versandverfahren berührt wird.

 

 (2) Die Befreiung von der Sicherheitsleistung nach Absatz 1 wird nur Personen gewährt, die

 

 a) in dem Mitgliedstaat niedergelassen sind, in dem die Befreiung von der Sicherheitsleistung gewährt wird,

 

 b) das gemeinschaftliche Versandverfahren nicht nur gelegentlich in Anspruch nehmen,

 

 c) finanziell so gestellt sind, daß sie den eingegangenen Verpflichtungen nachkommen können,

 

 d) keinen schweren Verstoß gegen Zoll- oder Steuervorschriften begangen haben und

 

 e) sich nach einem noch festzulegenden Muster schriftlich verpflichtet haben, auf die erste schriftliche Aufforderung der Zollbehörden der Mitgliedstaaten hin die Beträge zu zahlen, die für die von ihnen durchgeführten gemeinschaftlichen Versandverfahren von ihnen angefordert werden.

 

 (3) Die Befreiung von der Sicherheitsleistung nach den Absätzen 1 und 2 gilt nicht für gemeinschaftliche Versandverfahren, die Waren betreffen,

 

 a) deren Gesamtwert einen nach dem Ausschußverfahren festgelegten Betrag übersteigt oder

 

 b) bei denen in Anbetracht der Höhe der in einem oder mehreren Mitgliedstaaten zu entrichtenden Einfuhrzölle oder anderen Abgaben ein erhöhtes Risiko besteht.

 

(4) Jede von der Sicherheitsleistung befreite Person erhält von den Behörden, die die Befreiung gewährt haben, eine Bescheinigung über die Befreiung von der Sicherheitsleistung in einer oder mehreren Ausfertigungen.

 

 

Artikel 96

 

 (1) Der Hauptverpflichtete ist der Inhaber des externen gemeinschaftlichen Versandverfahrens. Er hat

 

 a) die Waren innerhalb der vorgeschriebenen Frist unter Beachtung der von den Zollbehörden zur Nämlichkeitssicherung getroffenen Maßnahmen unverändert der Bestimmungszollstelle zu gestellen;

 

 b) die Vorschriften über das gemeinschaftliche Versandverfahren einzuhalten.

 

 (2) Unbeschadet der Pflichten des Hauptverpflichteten nach Absatz 1 ist ein Warenführer oder Warenempfänger, der die Waren annimmt und weiß, daß sie dem gemeinschaftlichen Versandverfahren unterliegen, auch verpflichtet, sie innerhalb der vorgeschriebenen Frist unter Beachtung der von den Zollbehörden zur Nämlichkeitssicherung getroffenen Maßnahmen unverändert der Bestimmungszollstelle zu gestellen.

 

 

Artikel 97

 

 (1) Die Einzelheiten des Verfahrens und die Ausnahmen werden nach dem Ausschußverfahren festgelegt.

 

 (2) Unter dem Vorbehalt, daß die Anwendung der gemeinschaftlichen Maßnahmen, denen die Waren unterliegen, gewährleistet ist,

 

 a) haben die Mitgliedstaaten die Möglichkeit, untereinander im Wege bilateraler oder multilateraler Vereinbarungen vereinfachte Verfahren nach Kriterien vorzusehen, die bei Bedarf aufzustellen sind und für bestimmte Arten des Warenverkehrs oder bestimmte Unternehmen gelten;

 

 b) hat jeder Mitgliedstaat die Möglichkeit, vereinfachte Verfahren vorzusehen, die unter bestimmten Umständen für Waren gelten, die nicht für den Verkehr im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats bestimmt sind.

 

 

 C. Zollager

 

 

Artikel 98

 

 (1) Im Zollagerverfahren können folgende Waren im Zollgebiet der Gemeinschaft gelagert werden:

 

 a) Nichtgemeinschaftswaren, ohne daß diese Waren Einfuhrabgaben oder handelspolitischen Maßnahmen unterliegen;

 

 b) Gemeinschaftswaren, für die in einer besonderen Gemeinschaftsregelung vorgesehen ist, daß bei ihrer Überführung in dieses Verfahren Maßnahmen anwendbar sind, die grundsätzlich an die Ausfuhr anknüpfen.

 

 (2) Als Zollager gilt jeder von den Zollbehörden zugelassene und unter zollamtlicher Überwachung stehende Ort, an dem Waren unter den festgelegten Voraussetzungen gelagert werden können.

 

 (3) Die Fälle, in denen Waren im Sinne des Absatzes 1 in das Zollagerverfahren übergeführt werden können, ohne in ein Zollager verbracht zu werden, werden nach dem Ausschußverfahren festgelegt.

 

 

Artikel 99

 

 Zollager können öffentliche oder private Zollager sein.

 

 - "Öffentliche Zollager" sind Zollager, die jedermann für die Lagerung von Waren zur Verfügung stehen;

 

 - "private Zollager" sind Zollager, die auf die Lagerung von Waren durch den Lagerhalter beschränkt sind.

 

 Lagerhalter ist derjenige, der eine Bewilligung für den Betrieb eines Zollagers erhalten hat.

 

 Der Einlagerer ist die Person, die durch die Anmeldung zur Überführung von Waren in das Zollagerverfahren gebunden ist, oder die Person, der die Rechte und Pflichten dieser ersten Person übertragen worden sind.

 

 

Artikel 100

 

 (1) Der Betrieb eines Zollagers bedarf einer Bewilligung der Zollbehörden, sofern diese das Zollager nicht selbst betreiben.

 

 (2) Wer ein Zollager betreiben will, muß einen schriftlichen Antrag stellen, der die für die Erteilung der Bewilligung erforderlichen Angaben enthält, insbesondere darüber, daß ein wirtschaftliches Bedürfnis für die Lagerung besteht. In einer Bewilligung werden die Voraussetzungen festgelegt, unter denen das Zollager betrieben wird.

 

 (3) Die Bewilligung wird nur in der Gemeinschaft ansässigen Personen erteilt.

 

 

Artikel 101

 

 Der Lagerhalter ist dafür verantwortlich, daß

 

 a) die Waren während ihres Verbleibs im Zollager nicht der zollamtlichen Überwachung entzogen werden,

 

 b) die Pflichten, die sich aus der Lagerung der Waren im Zollagerverfahren ergeben, erfuellt werden und

 

 c) die in der Bewilligung festgelegten besonderen Voraussetzungen erfuellt werden.

 

 

Artikel 102

 

 (1) Abweichend von Artikel 101 kann in der Bewilligung für ein öffentliches Zollager vorgesehen werden, daß die Verantwortlichkeiten nach Artikel 101 Buchstaben a) und/oder b) ausschließlich dem Einlagerer obliegen.

 

 (2) Der Einlagerer ist stets dafür verantwortlich, daß die Pflichten, die sich aus der Überführung in das Zollagerverfahren ergeben, erfuellt werden.

 

 

Artikel 103

 

 Die Rechte und Pflichten des Lagerhalters können mit Zustimmung der Zollbehörden auf eine andere Person übertragen werden.

 

 

Artikel 104

 

 Unbeschadet des Artikels 88 können die Zollbehörden vom Lagerhalter im Zusammenhang mit den Verantwortlichkeiten im Sinne des Artikels 101 eine Sicherheitsleistung verlangen.

 

 

Artikel 105

 

 Die von den Zollbehörden bezeichnete Person hat über alle in das Zollagerverfahren übergeführten Waren in der von den Zollbehörden zugelassenen Form Bestandsaufzeichnungen zu führen. Bestandsaufzeichnungen sind nicht erforderlich, wenn ein öffentliches Zollager von den Zollbehörden betrieben wird.

 

 Die Zollbehörden können vorbehaltlich des Artikels 86 davon absehen, Bestandsaufzeichnungen zu verlangen, wenn die in Artikel 101 Buchstabe a) und/oder Buchstabe b) genannten Verantwortlichkeiten ausschließlich dem Einlagerer obliegen und die Waren aufgrund einer schriftlichen Anmeldung im Rahmen des normalen Verfahrens oder aufgrund eines Verwaltungspapiers nach Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe b) in das Zollagerverfahren überführt werden.

 

 

Artikel 106

 

 (1) Sofern ein wirtschaftliches Bedürfnis besteht und die zollamtliche Überwachung dadurch nicht beeinträchtigt wird, können die Zollbehörden zulassen, daß

 

 a) andere als die in Artikel 98 Absatz 1 Buchstabe b) genannten Gemeinschaftswaren in den Räumlichkeiten des Zollagers gelagert werden;

 

 b) Nichtgemeinschaftswaren in den Räumlichkeiten des Zollagers im Verfahren der aktiven Veredelung unter den für dieses Verfahren geltenden Voraussetzungen veredelt werden. Die Förmlichkeiten, die in einem Zollager entfallen können, werden nach dem Ausschußverfahren festgelegt;

 

 c) Nichtgemeinschaftswaren in den Räumlichkeiten des Zollagers im Verfahren der Umwandlung unter zollamtlicher Überwachung unter den für dieses Verfahren geltenden Voraussetzungen umgewandelt werden. Die Förmlichkeiten, die in einem Zollager entfallen können, werden nach dem Ausschußverfahren festgelegt.

 

 (2) In den Fällen nach Absatz 1 liegt keine Überführung in das Zollagerverfahren vor.

 

 (3) Die Zollbehörden können verlangen, daß die Waren nach Absatz 1 in der in Artikel 105 genannten Bestandsaufzeichnung erfasst werden.

 

 

Artikel 107

 

 Die in das Zollagerverfahren übergeführten Waren sind bei ihrer Aufnahme in das Zollager in der in Artikel 105 genannten Bestandsaufzeichnung zu erfassen.

 

 

Artikel 108

 

 (1) Der Verbleib von Waren im Zollagerverfahren ist zeitlich nicht begrenzt.

 

 In Ausnahmefällen können jedoch die Zollbehörden eine Frist setzen, vor deren Ablauf der Einlagerer die Waren einer neuen zollrechtlichen Bestimmung zuführen muß.

 

 (2) Für bestimmte Waren im Sinne des Artikels 98 Absatz 1 Buchstabe b), die unter die gemeinsame Agrarpolitik fallen, können nach dem Ausschußverfahren besondere Fristen festgesetzt werden.

 

 

Artikel 109

 

 (1) Die Einfuhrwaren können den üblichen Behandlungen unterzogen werden, die ihrer Erhaltung, der Verbesserung ihrer Aufmachung und Handelsgüte oder der Vorbereitung ihres Vertriebs oder Weiterverkaufs dienen.

 

 Soweit dies für das ordnungsgemässe Funktionieren der gemeinsamen Marktorganisationen erforderlich ist, kann eine Liste der Fälle aufgestellt werden, in denen diese Behandlungen für unter die gemeinsame Agrarpolitik fallende Waren nicht zulässig sind.

 

 (2) In das Zollagerverfahren übergeführte Gemeinschaftswaren im Sinne des Artikels 98 Absatz 1 Buchstabe b), die unter die gemeinsame Agrarpolitik fallen, dürfen nur den Behandlungen unterzogen werden, die für diese Waren ausdrücklich vorgesehen sind.

 

 (3) Die Behandlungen im Sinne des Absatzes 2 bedürfen der vorherigen Bewilligung durch die Zollbehörden, die die Einzelheiten ihrer Durchführung festlegen.

 

 (4) Die Listen der Behandlungen im Sinne der Absätze 1 und 2 werden nach dem Ausschußverfahren aufgestellt.

 

 

Artikel 110

 

 Wenn es die Umstände rechtfertigen, können die in das Zollagerverfahren übergeführten Waren vorübergehend aus dem Zollager entfernt werden. Das Entfernen bedarf der vorherigen Bewilligung durch die Zollbehörden, die die Einzelheiten dieses Entfernens festlegen.

 

 Ausserhalb des Zollagers können die Waren den in Artikel 109 genannten Behandlungen unter den gleichen Voraussetzungen unterzogen werden.

 

 

Artikel 111

 

 Die Zollbehörden können zulassen, daß die in das Zollagerverfahren übergeführten Waren von einem Zollager in ein anderes verbracht werden.

 

 

Artikel 112

 

 (1) Entsteht für die Einfuhrwaren eine Zollschuld und wird der Zollwert dieser Waren auf der Grundlage eines tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises ermittelt, der die Kosten für die Lagerung und Erhaltung der Waren während ihres Verbleibs im Zollager enthält, so werden diese Kosten nicht in den Zollwert einbezogen, sofern sie getrennt von dem tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis ausgewiesen werden.

 

 (2) Sind die genannten Waren üblichen Behandlungen im Sinne des Artikels 109 unterzogen worden, so werden auf Antrag des Anmelders für die Festsetzung der Einfuhrabgaben die Beschaffenheit, der Zollwert und die Menge zugrunde gelegt, die für die betreffenden Waren in dem Zeitpunkt nach Artikel 214 zu berücksichtigen wären, wenn sie diesen Behandlungen nicht unterzogen worden wären. Abweichungen von dieser Bestimmung können jedoch nach dem Ausschußverfahren festgelegt werden.

 

 (3) Werden die Einfuhrwaren gemäß Artikel 76 ohne Gestellung und vor Abgabe der Anmeldung in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt und sind die Bemessungsgrundlagen für diese Waren bei ihrer Überführung in das Zollagerverfahren anerkannt oder zugelassen worden, so gelten unbeschadet einer nachträglichen Prüfung nach Artikel 78 diese Bemessungsgrundlagen als Bemessungsgrundlagen im Sinne des Artikels 214.

 

 

Artikel 113

 

 In das Zollagerverfahren übergeführte Gemeinschaftswaren im Sinne des Artikels 98 Absatz 1 Buchstabe b), die unter die gemeinsame Agrarpolitik fallen, müssen ausgeführt werden oder eine der sonstigen Bestimmungen erhalten, die in der in dem genannten

 

Artikel bezeichneten besonderen Gemeinschaftsregelung vorgesehen sind.

 

 D. Aktive Veredelung

 

 I. Allgemeines

 

 

Artikel 114

 

 (1) Im aktiven Veredelungsverkehr können unbeschadet des Artikels 115 folgende Waren im Zollgebiet der Gemeinschaft einem oder mehreren Veredelungsvorgängen unterzogen werden:

 

 a) Nichtgemeinschaftswaren, die zur Wiederausfuhr aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft in Form von Veredelungserzeugnissen bestimmt sind, und zwar, ohne daß für diese Waren Einfuhrabgaben erhoben oder handelspolitische Maßnahmen angewandt werden;

 

 b) in den zollrechtlichen freien Verkehr übergeführte Waren, für die die Einfuhrabgaben erstattet oder erlassen werden, wenn die Waren in Form von Veredelungserzeugnissen aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft ausgeführt werden.

 

 (2) Im Sinne dieser Verordnung sind oder ist

 

 a) Nichterhebungsverfahren: der aktive Veredelungsverkehr in der in Absatz 1 Buchstabe a) vorgesehenen Form;

 

 b) Verfahren der Zollrückvergütung: der aktive Veredelungsverkehr in der in Absatz 1 Buchstabe b) vorgesehenen Form;

 

 c) Veredelungsvorgänge:

 

 - die Bearbeitung von Waren einschließlich ihrer Montage, Zusammensetzung und Anpassung an andere Waren;

 

 - die Verarbeitung von Waren;

 

 - die Ausbesserung von Waren einschließlich ihrer Instandsetzung und Regulierung;

 

 - die Verwendung bestimmter nach dem Ausschußverfahren festgelegter Waren, die nicht in die Veredelungserzeugnisse eingehen, sondern die Herstellung von Veredelungserzeugnissen ermöglichen oder erleichtern, selbst wenn sie hierbei vollständig verbraucht werden;

 

 d) Veredelungserzeugnisse: alle Erzeugnisse, die aus Veredelungsvorgängen entstanden sind;

 

 e) Ersatzwaren: Gemeinschaftswaren, die anstelle von Einfuhrwaren zur Herstellung von Veredelungserzeugnissen verwendet werden;

 

 f) Ausbeute: die Menge oder der Prozentsatz der bei der Veredelung einer bestimmten Menge von Einfuhrwaren gewonnenen Veredelungserzeugnisse.

 

 

Artikel 115

 

 (1) Wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfuellt sind, lassen die Zollbehörden vorbehaltlich Absatz 4 zu, daß

 

 a) Veredelungserzeugnisse aus Ersatzwaren hergestellt werden;

 

 b) aus Ersatzwaren hergestellte Veredelungserzeugnisse vor der Einfuhr von Einfuhrwaren aus der Gemeinschaft ausgeführt werden.

 

 (2) Die Ersatzwaren müssen die gleiche Qualität und Beschaffenheit wie die Einfuhrwaren aufweisen. In nach dem Ausschußverfahren festgelegten besonderen Fällen kann jedoch zugelassen werden, daß sich die Ersatzwaren auf einer höheren Verarbeitungsstufe befinden als die Einfuhrwaren.

 

 (3) Bei Inanspruchnahme des Absatzes 1 befinden sich die Einfuhrwaren in der zollrechtlichen Stellung der Ersatzwaren und diese in der zollrechtlichen Stellung der Einfuhrwaren.

 

 (4) Maßnahmen, die die Inanspruchnahme des Absatzes 1 untersagen oder einschränken, können nach dem Ausschußverfahren erlassen werden.

 

 (5) Wird Absatz 1 Buchstabe b) in Anspruch genommen und müssten für die Veredelungserzeugnisse, wenn sie nicht im Rahmen einer aktiven Veredelung ausgeführt oder wiederausgeführt würden, Ausfuhrabgaben entrichtet werden, so muß der Inhaber der Bewilligung eine Sicherheit leisten, um die Entrichtung dieser Abgaben für den Fall zu sichern, daß die Einfuhr der Einfuhrwaren nicht fristgerecht erfolgt.

 

 

 II. Erteilung der Bewilligung

 

 

Artikel 116

 

 Die Bewilligung der aktiven Veredelung wird auf Antrag der Person erteilt, welche die Veredelungsvorgänge durchführt oder durchführen lässt.

 

 

Artikel 117

 

 Die Bewilligung wird nur erteilt:

 

 a) Personen, die in der Gemeinschaft ansässig sind. Bei Einfuhren nichtkommerzieller Art kann die Bewilligung jedoch auch Personen erteilt werden, die nicht in der Gemeinschaft ansässig sind;

 

 b) wenn unbeschadet der Verwendung von Waren im Sinne des Artikels 114 Absatz 2 Buchstabe c) letzter Gedankenstrich festgestellt werden kann, daß die Einfuhrwaren in den Veredelungserzeugnissen enthalten sind, oder in Fällen nach Artikel 115 nachgeprüft werden kann, daß die für die Ersatzwaren vorgesehenen Voraussetzungen erfuellt sind und

 

 c) wenn das Verfahren dazu beitragen kann, die günstigen Voraussetzungen für die Ausfuhr oder Wiederausfuhr der Veredelungserzeugnisse zu schaffen, sofern wesentliche Interessen von Herstellern in der Gemeinschaft nicht beeinträchtigt werden (wirtschaftliche Voraussetzungen).

 

 

 III. Durchführung des Verfahrens

 

 

Artikel 118

 

 (1) Die Zollbehörden setzen die Frist fest, in der die Veredelungserzeugnisse ausgeführt oder wiederausgeführt worden sein oder eine andere zollrechtliche Bestimmung erhalten haben müssen. Diese Frist wird unter Berücksichtigung des erforderlichen Zeitaufwands für die Durchführung der Veredelungsvorgänge und für den Absatz der Veredelungserzeugnisse bestimmt.

 

 (2) Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt der Überführung der Nichtgemeinschaftswaren in das Verfahren der aktiven Veredelung. Die Zollbehörden können sie auf hinreichend begründeten Antrag des Bewilligungsinhabers verlängern.

 

 Zur Vereinfachung kann bestimmt werden, daß die Fristen, die während eines Kalendermonats oder eines Vierteljahres beginnen, jeweils am letzten Tag eines darauffolgenden Kalendermonats oder Vierteljahres ablaufen.

 

 (3) In Fällen nach Artikel 115 Absatz 1 Buchstabe b) setzen die Zollbehörden die Frist fest, in welcher die Nichtgemeinschaftswaren zur Überführung in die aktive Veredelung angemeldet werden müssen. Diese Frist beginnt mit dem Zeitpunkt der Annahme der Ausfuhranmeldung für die aus den entsprechenden Ersatzwaren hergestellten Veredelungserzeugnisse.

 

 (4) Nach dem Ausschußverfahren können für bestimmte Einfuhrwaren und bestimmte Veredelungsvorgänge besondere Fristen festgesetzt werden.

 

 

Artikel 119

 

 (1) Die Zollbehörden setzen entweder die Ausbeute oder gegebenenfalls die Art der Bestimmung der Ausbeute fest. Die Ausbeute wird anhand der tatsächlichen Verhältnisse bestimmt, unter denen sich der Veredelungsvorgang vollzieht oder vollziehen soll.

 

 (2) Wenn es die Umstände rechtfertigen, können insbesondere für Veredelungsvorgänge, die herkömmlicherweise unter genau festliegenden technischen Bedingungen durchgeführt werden, bei denen Waren mit weitgehend gleichbleibender Eigenschaft veredelt werden und mit denen Veredelungserzeugnisse von gleichbleibender Qualität gewonnen werden, nach dem Ausschußverfahren aufgrund der vorher getroffenen Feststellungen pauschale Ausbeutesätze festgesetzt werden.

 

 

Artikel 120

 

 Nach dem Ausschußverfahren kann festgelegt werden, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen die unveränderten Waren oder die Veredelungserzeugnisse als in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt gelten.

 

 

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