Internationales HandelsrechtMit dem Auslandsgeschäft werden nicht nur Güter in andere Länder transportiert oder aus anderen Ländern importiert - man betritt auch einen anderen Rechtsraum. Wer vor unliebsamen Überraschungen sicher sein will, sollte bereits im Vorfeld alle Verträge möglichst rechtskonform gestalten. Unterschiedliche RechtssystemeOft kommt die Überraschung erst sehr viel später. Die Kontakte auf dem Messestand waren viel versprechend, die anschließenden Telefonate auch, der Kunde bestellte gut, alles wurde termingerecht geliefert, doch die Bezahlung blieb aus, der ausländische Kunde war nicht zu belangen. Solche Fälle wurden schon für so manches Unternehmen bittere Realität. Wer Außenhandel betreibt, muss wissen, dass bei grenzüberschreitenden Verträgen nicht zwangsläufig auch das deutsche Recht anwendbar und deutsche Gerichte zuständig sind. MustervereinbarungenAuch wenn sowohl die Europäische Kommission als auch die Vereinten Nationen oder die World Trade Organization (WTO) entsprechende Versuche unternehmen: international anerkannte und wechselseitig akzeptierte Lieferbedingungen oder Geschäftsbedingungen gibt es bisher nicht. Nur für den Handel mit Maschinen und Anlagen sowie für langlebige Verbrauchsgüter gibt es Mustervereinbarungen. Diese können beim Verband Deutscher Maschinen- und Anlagenbau angefordert werden. Welches Kaufrecht soll anwendbar sein?Wer Schwierigkeiten aus dem Weg gehen will, sollte mit dem ausländischen Partner vor Vertragsabschluss klären, welches Kaufrecht auf dem Vertrag anwendbar sein soll. Das kann entweder das UN-Kaufrechtübereinkommen - unverändert oder in veränderter Form - oder das Kaufrecht eines Landes sein. In nahezu allen Ländern der Welt sehen die Rechtssysteme die Möglichkeit vor, dass die Vertragspartner die Anwendbarkeit bestimmter (nationaler) Regelungen vereinbaren können. Empfehlenswert ist dabei die Schriftform, weil im Streitfall leichter bewiesen werden kann, dass beispielsweise das deutsche HGB gelten soll. Grundsätzlich kann aber jedes x-beliebige Handelsrecht vereinbart werden, also beispielsweise auch das eines dritten Landes. Wichtig ist: Möchte man, dass ausschließlich die deutschen Vorschriften über den Kaufvertrag maßgeblich sind und wäre ohne die Rechtswahl das UN-Kaufrecht anwendbar, so genügt die Formulierung, dass sich „der Vertrag nach deutschem Recht richtet“ bzw. „deutsches Recht gewählt“ wird, nicht. Vielmehr ist zusätzlich der ausdrückliche Ausschluss des UN-Kaufrechts erforderlich (“unter Ausschluss des UN-Kaufrechts“). Welcher Gerichtsstand?Vereinbart werden kann auch die Zuständigkeit eines deutschen Gerichts oder eines ausländischen Gerichts. Die Frage des Gerichtsstandes spielt besonders unter Kostengesichtspunkten eine wichtige Rolle, da beispielsweise bei einem ausländischen Gerichtsstand deutlich höhere Kosten entstehen, weil häufig auch noch ein am Gerichtsort ansässiger Anwalt beauftragt werden muss. Bei der Entscheidung über den Gerichtsstand spielt natürlich auch eine Rolle, wie lange ein eventuelles Gerichtsverfahren dauern kann und ob sicher ist, dass aus einem ergangenen Urteil auch vollstreckt werden kann. Häufig ergeben sich gerade hier Schwierigkeiten. Alternative Streitbeilegung: SchiedsgerichtBei Problemen bei der Vollstreckung ausländischer Urteile kann die Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) in vielen Fällen helfen. Die wichtigsten internationalen Organisationen auf dem Gebiet der Wirtschaftsschiedsgerichtsbarkeit sind die International Chamber of Commerce in Paris (ICC), die American Arbitration Association in New York City (AAA), der London Court of International Arbitration (LCIA), sowie das International Centre for Settlement of Investment Disputes in New York City (ICSID). Oft kann die Maßgeblichkeit deutschen Rechts nur schwer vereinbart werden, zum Beispiel weil dies aufgrund harter Wettbewerbssituation als nicht durchsetzbar scheint. Nicht zu vergessen ist, dass nicht immer das deutsche Recht im Vergleich zu den Gesetzen eines anderen Landes vorteilhafter ist. Informationen über ausländisches Recht halten die jeweilgen Aussenhandelskammern sowie Germany Trade & Invest (gtai) bereit. Kaufvertrag detailliert formulierenJe detaillierter Sie einen Kaufvertrag formulieren, desto besser im juristischen Ernstfall. Deshalb genügt es in der Regel nicht, dass der Text eines deutschen Kaufvertrages und die Geschäftsbedingungen einfach in eine andere Sprache übersetzt wird. Dies liegt vor allem daran, dass in den meisten Ländern der Welt den allgemeinen Geschäftsbedingungen ein anderes Gewicht zugemessen wird als in Deutschland. Hierzulande reicht es beispielsweise aus, auf Geschäftsbedingungen zu verweisen, im Ausland müssen solche Vereinbarungen meistens von beiden Seiten unterschrieben werden. Anwendbares Recht prüfenKönnen in Deutschland bestimmte juristische Regeln in den allgemeinen Geschäftsbedingungen formuliert sein, ist es möglich, dass im Ausland diesbezüglich strengere Anforderungen gelten. Aus diesem Grunde ist vorab stets zu prüfen, das Recht welchen Staates bezüglich der Wirksamkeit allgemeiner Geschäftsbedingungen anwendbar ist. Auf der Grundlage der in Deutschland anwendbaren Vorschriften des internationalen Privatrechts (nach denen sich diese Frage beantwortet), richtet sich dies nach dem Recht des Staates, das auf den jeweiligen Vertrag anwendbar ist. Geschäftsbedingungen (AGB) an das internationale Umfeld anpassen Wichtig ist, dass sich die allgemeinen Geschäftsbedingungen in das Rechtssystem desjenigen Landes einfügen, dessen Vorschriften für den Vertrag maßgeblich sind. Das angelsächsische Recht in den USA oder Großbritannien unterscheidet sich grundlegend von den Rechtssystemen in Japan oder anderen asiatischen Ländern. Die Unterschiede reichen von der Rolle der Vertragsparteien, der Beweispflicht, der Rolle von Anwälten oder Sachverständigen, der Vorgehensweise des Gerichts bis hin zu Terminangelegenheiten und Fristen. Besonders die Möglichkeit des Eigentumsvorbehalts bis zur endgültigen Bezahlung, wie es in Deutschland üblich ist, existiert in anderen Ländern so nicht. Dies gilt insbesondere für den verlängerten Eigentumsvorbehalt gegenüber Dritten, also bei der Lieferung von Teilen ins Ausland, die vom Käufer zu einem Endprodukt verarbeitet und dann verkauft werden. Ausländischen Rechtsanwalt hinzuziehenBei der Aufstellung von ausländischen allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Muster-Kaufverträgen empfiehlt es sich, einen ausländischen Rechtsanwalt hinzuzuziehen. Dies gilt auch für die Anpassung deutscher AGBs an das Rechtssystem des jeweiligen Lieferlandes. Wir verfügen über ein feines Netzwerk an renommierten Kanzleien und können in vielen Zielstaaten mehrere Rechtsanwälte - je nach Problemstellung - nach nationalem Recht hinzuziehen und Ihnen die Ergebnisse “übersetzen”. Das Durchsetzen von Ansprüchen Analog zu unterschiedlichen Rechtssystemen besteht in vielen Ländern auch ein völlig anderes Gerichtssystem als in Deutschland. Dies beginnt bei unterschiedlichen Zuständigkeiten, Fristen oder Gerichtsständen (siehe oben). Wie bereits beschrieben, ist es häufig schwierig, im Kaufvertrag den Gerichtsstand nach Deutschland zu verlegen. Deshalb ergibt sich die Schwierigkeit, wie Ansprüche durchgesetzt werden können, wenn der Vertragspartner nur im Ausland tätig ist und in Deutschland kein Vermögen besitzt. Dabei ist ein deutscher Exporteur zur Durchsetzung eventueller Ansprüche regelmäßig auf ausländische Gerichte angewiesen. Zu beachten ist, dass die Vergütung von Rechtsanwälten im Ausland anders geregelt ist als in Deutschland: Selbst bei einem Sieg vor Gericht müssen oft die eigenen Anwaltskosten übernommen werden. Und: Die Anwaltsgebühren sind in den meisten Ländern nicht wie in Deutschland durch staatliche Gebührentabellen geregelt, sondern sie sind frei vereinbar. Grundsätzlich gilt jedoch, dass sich die Durchsetzbarkeit von Ansprüchen nach den jeweiligen Vorschriften des Prozessrechts im ausländischen Staat regelt. Dabei gilt zumindest in der Europäischen Union der Grundsatz, dass ein vollstreckbares Urteil eines deutschen Gerichts auch in den übrigen EU-Mitgliedstaaten vollstreckbar ist. Ein ausländisches Gericht prüft dabei im Wesentlichen nur formal das Urteil, ohne dass ein neuerliches Verfahren nötig wäre. Ein solches vereinfachtes sog. Exequaturverfahren gibt es allerdings nur in Ländern, in denen die Europäische Gerichtsstand- und Vollstreckungsverordnung anwendbar ist oder mit denen die Bundesrepublik ein entsprechendes Abkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen getroffen hat. Gibt es solche Abkommen nicht, kann nur entsprechend den Vorschriften des jeweiligen Landes vollstreckt werden, so dass eventuell ein zweiter Prozess geführt werden muss. |