Handelsrecht, internationales Handelsrecht und UN-KaufrechtDas Handelsrecht ist das Sonderrecht der Kaufleute. Wichtigste gesetzliche Regelung stellt das Handeslgesetzbuch (HGB) dar. Immer, wenn ein Kaufmann geschäftlich tätig wird, findet das HGB Anwendung. Viele Auslegungsfragen werden zudem durch das Handelsgewohnheitsrecht/ Handelsbräuche gelöst. Das deutsche Handelsrecht ist aus deutschen Stadtrechten hervorgegangen und stark beeinflusst vom italienischen und französischen Handelsrecht. Zum Handelsrecht. wird teils auch das Gesellschaftsrecht, das Recht des gewerblichen Rechtsschutzes, das Wertpapierrecht und das Bank- und Börsenrecht gerechnet. I. Allgemeines HandelsrechtDas Handelsrecht ist ein spezieller Bereich des Privatrechts, der die Rechtsbeziehungen von Kaufleuten sowie den gewerblichen Waren- und Dienstleistungsverkehr regelt. Es ergänzt das allgemeine Zivilrecht (BGB) und beinhaltet Regelungen, die auf die Bedürfnisse des Handelsverkehrs zugeschnitten sind. 1. Grundlagen des Handelsrechts- Geltungsbereich: Das Handelsrecht gilt primär für Kaufleute (§ 1 HGB), also Personen, die ein Handelsgewerbe betreiben.
- Quellen:
- Handelsgesetzbuch (HGB): Zentrale Kodifikation des deutschen Handelsrechts.
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): Subsidiär anwendbar.
- Spezialgesetze: Z. B. GmbHG, AktG, GenG.
- Handelsbräuche: Gewohnheiten im Handelsverkehr, die teilweise rechtlich bindend sind (§ 346 HGB).
2. Wesentliche Regelungen des HGBKaufmannsbegriff (§§ 1–6 HGB) - Istkaufmann (§ 1 HGB): Gewerbetreibende, deren Unternehmen einen kaufmännischen Geschäftsbetrieb erfordern.
- Kannkaufmann (§ 2, § 3 HGB): Kleingewerbetreibende und Landwirte, die sich freiwillig ins Handelsregister eintragen lassen.
- Formkaufmann (§ 6 HGB): Juristische Personen (z. B. GmbH, AG), die unabhängig von der Größe ihres Geschäfts Kaufleute sind.
Handelsregister (§§ 8–16 HGB) - Öffentliches Verzeichnis, in dem Kaufleute und ihre rechtlichen Verhältnisse (Firma, Vertretung, Haftung) eingetragen sind.
- Eintragungen wirken oft konstitutiv (z. B. Gründung einer GmbH).
Firma (§§ 17–37 HGB) - Handelsname eines Kaufmanns, der zur Kennzeichnung des Unternehmens dient.
- Anforderungen:
- Unterscheidungskraft (§ 18 HGB).
- Wahrheitspflicht (§ 18 Abs. 2 HGB).
Handelsgeschäfte (§§ 343–475h HGB) - Rechtsgeschäfte zwischen Kaufleuten.
- Besonderheiten:
- Verkürzte Mängelrügepflicht (§ 377 HGB): Mängel müssen sofort gerügt werden, andernfalls gilt die Ware als genehmigt.
- Schweigen als Zustimmung (§ 362 HGB): Schweigen auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben gilt als Zustimmung.
Handelsvertreter (§§ 84–92c HGB) - Selbständige Vermittler, die für einen Unternehmer Geschäfte abschließen.
- Regelungen zur Vergütung, Provisionsansprüchen und Kündigung.
Bürgschaften und Sicherheiten (§ 350 HGB) - Bürgschaften von Kaufleuten bedürfen keiner Schriftform (abweichend von § 766 BGB).
3. Internationale Bedeutung des Handelsrechts- Handelsrechtliche Regelungen wie der Kaufmannsbegriff und die verkürzten Fristen gelten oft auch im internationalen Handel.
- Im internationalen Kontext kommen zusätzliche Regelungen wie das UN-Kaufrecht (CISG) zur Anwendung.
II. Internationales HandelsrechtDas internationale Handelsrecht regelt den grenzüberschreitenden Waren- und Dienstleistungsverkehr. Es basiert auf nationalen Handelsgesetzen, internationalen Übereinkommen und Handelsbräuchen. 1. Quellen des internationalen Handelsrechts- UN-Kaufrecht (CISG): Wichtigste Grundlage für den internationalen Warenkauf.
- Incoterms: International anerkannte Lieferbedingungen, die Pflichten von Käufern und Verkäufern regeln.
- Europäisches Privatrecht: Z. B. Rom I-Verordnung zur Bestimmung des anwendbaren Vertragsrechts.
- Internationale Handelskammer (ICC): Schiedsgerichtsverfahren und Regeln zur internationalen Handelsstreitbeilegung.
2. Unterschiede zum nationalen Handelsrecht- Größere Bedeutung von Vertragsfreiheit und Flexibilität.
- Anwendung internationaler Ãœbereinkommen wie dem UN-Kaufrecht.
- Besondere Bedeutung der Schiedsgerichtsbarkeit.
III. UN-Kaufrecht (CISG)Das UN-Kaufrecht (United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods, CISG) ist ein internationales Übereinkommen, das den grenzüberschreitenden Warenkauf regelt. Es wurde von über 90 Staaten ratifiziert, darunter Deutschland. 1. Anwendungsbereich- Materiell: Regelt Kaufverträge über bewegliche Sachen zwischen Parteien aus verschiedenen Vertragsstaaten.
- Ausnahmen: CISG gilt nicht für:
- Käufe von Waren für den persönlichen Gebrauch.
- Immobilien, Finanzinstrumente oder Dienstleistungen.
2. Wichtigste RegelungenVertragsschluss (Art. 14–24 CISG) - Angebote müssen hinreichend bestimmt sein (Preis und Menge).
- Ein Vertrag kommt durch Annahme des Angebots zustande. Verspätete Annahmen gelten unter Umständen als neues Angebot.
Pflichten des Verkäufers (Art. 30–44 CISG) - Lieferung der Ware in der vereinbarten Qualität, Menge und Verpackung.
- Ãœbergabe von Dokumenten und Ãœbertragung des Eigentums.
Pflichten des Käufers (Art. 53–65 CISG) - Zahlung des Kaufpreises und Abnahme der Ware.
Mängelrüge (Art. 38–39 CISG) - Der Käufer muss die Ware innerhalb einer angemessenen Frist untersuchen und Mängel rügen.
- Unterlässt er dies, verliert er seine Ansprüche.
Rechtsbehelfe bei Vertragsverletzungen (Art. 45–88 CISG) - Käufer und Verkäufer können Schadenersatz, Preisminderung oder Vertragsaufhebung verlangen.
- Nachbesserung: Der Verkäufer hat oft das Recht, Mängel zu beheben.
3. Abweichung vom CISG- Parteien können die Anwendung des CISG vertraglich ausschließen (Art. 6 CISG).
- Beispiel: In AGBs wird festgelegt, dass deutsches BGB/HGB statt CISG gilt.
4. Vorteile des CISG- Einheitliche Regeln erleichtern den internationalen Handel.
- Vermeidung von Konflikten durch unterschiedliche nationale Gesetze.
5. Kritikpunkte- Regelungen sind teilweise vage und erfordern umfangreiche Auslegung.
- Unterschiede in der Rechtskultur der Vertragsstaaten können zu Unsicherheiten führen.
IV. Kosten und Beispiele1. Nationale Handelsrechtliche Verfahren- Deutschland:
- Gerichtliche Streitigkeiten: Gerichtskosten richten sich nach dem Streitwert.
- Eintragung ins Handelsregister: Ca. 150–500 € je nach Umfang.
2. Internationale Handelsrechtliche Verfahren- Schiedsgericht: ICC-Verfahren kosten oft zwischen 10.000–100.000 €.
- Incoterms: Verwendung ist kostenfrei, Schulungen kosten je nach Anbieter.
3. Beispiel aus dem UN-Kaufrecht- Ein deutsches Unternehmen verkauft Maschinen an ein französisches Unternehmen.
- Lieferung erfolgt gemäß Incoterms (z. B. DDP).
- Mängel werden erst nach 3 Monaten entdeckt.
- Das CISG regelt, dass die Mängelanzeige nicht mehr rechtzeitig war (Art. 39 CISG), es sei denn, der Käufer kann die Verzögerung rechtfertigen.
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