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CMR (Convention relative au contrat de transport international de marchandises par route)

Die CMR bietet klare und standardisierte Regeln für den internationalen Straßengüterverkehr. Sie regelt wichtige Aspekte wie Haftung, Schadensersatz und Verjährung und bietet Unternehmen eine zuverlässige Grundlage für grenzüberschreitende Transporte. Praktische Beispiele zeigen, wie die CMR im Alltag Anwendung findet. Im Vergleich zum HGB ist die CMR stärker auf internationale Transporte zugeschnitten und bietet spezifische Regelungen für komplexe Sachverhalte wie multimodale Transporte.

Die Regelungen der CMR

Die CMR (Convention relative au contrat de transport international de marchandises par route) ist ein internationales Übereinkommen, das den grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr regelt. Es wurde 1956 in Genf beschlossen und findet Anwendung, wenn der Transport in mindestens zwei Vertragsstaaten erfolgt.

Nachfolgend werden die wichtigsten Artikel der CMR erläutert, einschließlich praktischer Beispiele:


Artikel 1: Anwendungsbereich

  • Regelung:
    Die CMR gilt für jeden Vertrag über die Beförderung von Gütern auf der Straße, wenn der Abgangs- und der Bestimmungsort in unterschiedlichen Vertragsstaaten liegen.
  • Beispiel:
    Ein deutscher Spediteur transportiert Möbel von Berlin nach Paris. Da Deutschland und Frankreich Vertragsstaaten der CMR sind, gilt das Übereinkommen.


Artikel 2: Beförderung im kombinierten Verkehr

  • Regelung:
    Die CMR gilt auch für Transporte, bei denen ein Teil der Strecke auf einem anderen Verkehrsträger (z. B. Schiene, Schiff) erfolgt, wenn die Güter während der gesamten Beförderung im selben Straßenfahrzeug verbleiben.
  • Beispiel:
    Ein Lkw transportiert Container von Hamburg nach Göteborg. Ein Teil der Strecke erfolgt per Schiff, ohne dass die Ware umgeladen wird. Die CMR bleibt anwendbar.


Artikel 3: Haftung des Absenders

  • Regelung:
    Der Absender haftet für Schäden, die durch ungenaue oder unvollständige Angaben im Frachtbrief entstehen.
  • Beispiel:
    Der Absender gibt falsche Maße für eine Palette an, wodurch die Beladung fehlschlägt. Der Spediteur kann den Absender für die Kosten verantwortlich machen.


Artikel 4: Schriftform

  • Regelung:
    Der Beförderungsvertrag muss schriftlich abgeschlossen werden, meist in Form eines Frachtbriefs.
  • Beispiel:
    Der Spediteur und der Absender einigen sich auf die Lieferung von Waren nach Italien und stellen einen Frachtbrief aus.


Artikel 5–9: Frachtbrief

  • Regelungen:
    Der Frachtbrief ist das zentrale Dokument im CMR-Verkehr. Er enthält:
    • Absender und Empfänger.
    • Beschreibung der Güter.
    • Besondere Anweisungen des Absenders.
  • Beispiel:
    Ein Frachtbrief gibt an, dass die Ware temperaturgeführt transportiert werden muss. Der Frachtführer muss diese Anweisung beachten.


Artikel 10: Verpackung

  • Regelung:
    Der Absender ist für die ordnungsgemäße Verpackung der Ware verantwortlich.
  • Beispiel:
    Ein Absender versäumt es, empfindliche Glaswaren ausreichend zu verpacken. Der Frachtführer haftet nicht für Schäden durch schlechte Verpackung.


Artikel 17: Haftung des Frachtführers

  • Regelung:
    Der Frachtführer haftet für den Verlust oder die Beschädigung der Ware zwischen der Übernahme und der Ablieferung sowie für Lieferverzögerungen.
  • Beispiel:
    Ein Lkw-Fahrer beschädigt die Ware durch unsachgemäße Sicherung. Der Frachtführer haftet.


Artikel 18: Haftungsausschlüsse

  • Regelung:
    Der Frachtführer haftet nicht, wenn der Schaden durch Umstände entstanden ist, die er nicht vermeiden konnte (z. B. höhere Gewalt, Naturkatastrophen).
  • Beispiel:
    Ein Sturm führt dazu, dass der Lkw auf dem Weg nach Spanien beschädigt wird. Der Frachtführer haftet nicht für den entstandenen Schaden.


Artikel 19: Lieferverzug

  • Regelung:
    Ein Lieferverzug liegt vor, wenn die Ware nicht innerhalb der vereinbarten Frist geliefert wird.
  • Beispiel:
    Ein Frachtführer liefert die Ware zwei Tage zu spät, da er die Zollabfertigung verzögert hat. Der Frachtführer haftet für den Verzug.


Artikel 20: Vermutung des Verlusts

  • Regelung:
    Wenn die Ware nicht innerhalb von 30 Tagen nach dem vereinbarten Liefertermin eintrifft, wird ein Verlust vermutet.
  • Beispiel:
    Eine Sendung aus Polen wird nach 45 Tagen nicht geliefert. Der Absender kann die Ware als verloren melden und Schadensersatz fordern.


Artikel 21: Zahlungspflichten

  • Regelung:
    Der Empfänger haftet für ausstehende Zahlungen, wenn er die Ware annimmt.
  • Beispiel:
    Ein Empfänger nimmt die Ware an, obwohl der Absender die Frachtkosten nicht bezahlt hat. Der Frachtführer kann die Zahlung vom Empfänger verlangen.


Artikel 23: Schadensersatz

  • Regelung:
    Die Haftung des Frachtführers ist auf 8,33 Sonderziehungsrechte (SZR) pro Kilogramm begrenzt.
  • Beispiel:
    Eine Lieferung von 100 kg wird beschädigt. Der Frachtführer haftet bis zu 833 SZR (ca. 1.000 €).


Artikel 24: Haftung bei Vorsatz

  • Regelung:
    Wenn der Frachtführer vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt, gelten die Haftungsbegrenzungen nicht.
  • Beispiel:
    Ein Fahrer ignoriert bewusst Sicherheitsvorschriften, was zu einem Totalschaden führt. Der Frachtführer haftet unbegrenzt.


Artikel 26: Verzugszinsen

  • Regelung:
    Bei Zahlungsverzug kann der Geschädigte Verzugszinsen verlangen.
  • Beispiel:
    Der Frachtführer zahlt den Schadensersatz verspätet. Der Absender kann Zinsen geltend machen.


Artikel 28: Ansprüche bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit

  • Regelung:
    Zusätzliche Schadensersatzansprüche können bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit geltend gemacht werden.
  • Beispiel:
    Der Fahrer fährt alkoholisiert und verursacht einen Unfall. Der Absender kann über die regulären Haftungsgrenzen hinaus Schadensersatz fordern.


Artikel 30: Verjährung

  • Regelung:
    Ansprüche aus der CMR verjähren in der Regel nach einem Jahr.
  • Beispiel:
    Ein Absender meldet einen Schaden erst nach 15 Monaten. Der Anspruch ist verjährt.


Vergleich zur nationalen Regelung (HGB)

Merkmal

CMR

HGB

Anwendungsbereich

Grenzüberschreitender Straßengüterverkehr.

Nationaler Transport in Deutschland.

Haftungshöhe

8,33 SZR/kg.

8,33 SZR/kg (§ 431 HGB).

Verjährung

1 Jahr, 3 Jahre bei Vorsatz.

1 Jahr, 3 Jahre bei Vorsatz.

Frachtbrief

Pflicht, aber nicht notwendige Bedingung.

Pflicht, mit weniger strengen Vorgaben.

Haftung bei höherer Gewalt

Haftungsausschluss bei höherer Gewalt.

Haftungsausschluss bei höherer Gewalt.

 

 

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