FranchisevertragEin Franchisevertrag regelt die Zusammenarbeit zwischen einem Franchisegeber, der ein etabliertes GeschĂ€ftskonzept bereitstellt, und einem Franchisenehmer, der dieses Konzept eigenstĂ€ndig betreibt. Der Vertrag enthĂ€lt Regelungen zu GebĂŒhren, Gebietsrechten, Pflichten und Geheimhaltung, mit besonderem Fokus auf die Wahrung der Systemstandards. FĂŒr internationale VertrĂ€ge können Anpassungen wie Schiedsklauseln, WĂ€hrungsregelungen und sprachliche Vereinbarungen hinzugefĂŒgt werden, um kulturelle und rechtliche Unterschiede zu berĂŒcksichtigen. Franchisevertrag nach HGB (nicht gesondert geregelt)Zwischen: Franchisegeber (Lizenzgeber): [Name des Franchisegebers] [Adresse] [Handelsregister: Registernummer, Registergericht] und Franchisenehmer (Lizenznehmer): [Name des Franchisenehmers] [Adresse] [Handelsregister: Registernummer, Registergericht] wird folgender Franchisevertrag geschlossen:
§ 1 Vertragsgegenstand(1) Der Franchisegeber rĂ€umt dem Franchisenehmer das Recht ein, das [Marke/Unternehmen/Produkt] in dem Gebiet [genaue Gebietsdefinition] unter Verwendung des Franchise-Systems des Franchisegebers zu betreiben. (2) Der Franchisenehmer darf den GeschĂ€ftsbetrieb ausschlieĂlich unter Verwendung der Marke, des Logos, der GeschĂ€ftsprozesse und der Standards des Franchisegebers fĂŒhren. (3) Der Vertrag umfasst folgende Leistungen des Franchisegebers: - Bereitstellung des Know-hows,
- Zugang zu geschĂŒtzten Marken und Designs,
- MarketingunterstĂŒtzung und Schulungen.
§ 2 Rechte und Pflichten des Franchisegebers(1) Der Franchisegeber verpflichtet sich: - Dem Franchisenehmer die erforderlichen Materialien, Schulungen und Informationen fĂŒr die Nutzung des Franchise-Systems bereitzustellen.
- Die Marke und das Franchise-System zu fördern und weiterzuentwickeln.
- Dem Franchisenehmer kontinuierliche UnterstĂŒtzung im operativen GeschĂ€ft zu bieten (z. B. durch Marketingkampagnen, technische UnterstĂŒtzung).
(2) Der Franchisegeber bleibt Inhaber aller Rechte an Marken, Logos und GeschÀftsmethoden.
§ 3 Rechte und Pflichten des Franchisenehmers(1) Der Franchisenehmer verpflichtet sich: - Den GeschĂ€ftsbetrieb in Ăbereinstimmung mit den Standards und Vorgaben des Franchisegebers zu fĂŒhren.
- RegelmĂ€Ăig Berichte ĂŒber den GeschĂ€ftsbetrieb, UmsĂ€tze und andere relevante Daten an den Franchisegeber zu ĂŒbermitteln.
- Die vereinbarten GebĂŒhren pĂŒnktlich zu zahlen.
(2) Der Franchisenehmer darf keine Ănderungen am Franchise-System ohne Zustimmung des Franchisegebers vornehmen. (3) Der Franchisenehmer ist verpflichtet, die Geheimhaltungspflichten einzuhalten und alle geschĂ€ftlichen Informationen vertraulich zu behandeln.
§ 4 Gebietsregelung und ExklusivitĂ€t(1) Der Franchisegeber rĂ€umt dem Franchisenehmer ein Exklusivrecht fĂŒr das Gebiet [Definition des Gebiets] ein. (2) Der Franchisegeber behĂ€lt sich das Recht vor, in benachbarten Gebieten oder im Online-Bereich tĂ€tig zu sein, sofern diese AktivitĂ€ten nicht direkt in das Gebiet des Franchisenehmers eingreifen.
§ 5 GebĂŒhren und ZahlungsmodalitĂ€ten(1) Der Franchisenehmer zahlt: - Eine einmalige EintrittsgebĂŒhr in Höhe von [Betrag] EUR.
- Monatliche FranchisegebĂŒhren in Höhe von [z. B. 5 % des Nettoumsatzes].
- Einen Beitrag zu den zentralen Marketingkosten in Höhe von [Betrag] oder [Prozentsatz].
(2) Zahlungen sind jeweils bis zum [Tag] eines Monats fÀllig. (3) Bei Zahlungsverzug fallen Verzugszinsen gemÀà § 288 Abs. 2 BGB an.
§ 6 Vertragslaufzeit und KĂŒndigung(1) Der Vertrag wird fĂŒr eine Laufzeit von [z. B. 5 Jahren] geschlossen und verlĂ€ngert sich automatisch um [z. B. 1 Jahr], wenn er nicht von einer Partei mit einer Frist von [z. B. 6 Monaten] vor Ablauf schriftlich gekĂŒndigt wird. (2) Das Recht zur auĂerordentlichen KĂŒndigung aus wichtigem Grund bleibt unberĂŒhrt (§ 314 BGB). (3) Nach Beendigung des Vertrags ist der Franchisenehmer verpflichtet: - Die Nutzung der Marke und des Franchise-Systems unverzĂŒglich einzustellen.
- GeschÀftsgeheimnisse vertraulich zu behandeln.
§ 7 Wettbewerbsverbot(1) WĂ€hrend der Vertragslaufzeit darf der Franchisenehmer keine konkurrierenden GeschĂ€ftstĂ€tigkeiten ausĂŒben. (2) Optionale Klausel: Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot fĂŒr einen Zeitraum von [max. 2 Jahren] wird vereinbart. (3) FĂŒr das nachvertragliche Wettbewerbsverbot erhĂ€lt der Franchisenehmer eine angemessene EntschĂ€digung (§ 90a HGB).
§ 8 Haftung(1) Der Franchisegeber haftet fĂŒr die Bereitstellung eines funktionierenden Franchise-Systems, jedoch nicht fĂŒr den wirtschaftlichen Erfolg des Franchisenehmers. (2) Der Franchisenehmer haftet fĂŒr die ordnungsgemĂ€Ăe FĂŒhrung des Betriebs und die Einhaltung der Vorgaben.
§ 9 VertragsstrafeBei VerstöĂen gegen wesentliche Vertragspflichten, insbesondere das Wettbewerbsverbot oder die Geheimhaltung, zahlt der Franchisenehmer eine Vertragsstrafe in Höhe von [Betrag] EUR.
§ 10 Geheimhaltung(1) Der Franchisenehmer verpflichtet sich, alle geschĂ€ftlichen Informationen, die ihm im Rahmen des Vertrags zur VerfĂŒgung gestellt werden, vertraulich zu behandeln. (2) Diese Verpflichtung gilt auch nach Vertragsende fĂŒr einen Zeitraum von [z. B. 2 Jahren].
§ 11 Gerichtsstand und anwendbares Recht(1) Gerichtsstand ist der Sitz des Franchisegebers. (2) Dieser Vertrag unterliegt deutschem Recht, insbesondere den Vorschriften des HGB. (3) Optionale internationale Regelung: FĂŒr grenzĂŒberschreitende VertrĂ€ge können die UNIDROIT-Prinzipien oder das CISG ergĂ€nzend vereinbart werden.
Optionale KlauselnSchiedsklausel: "Alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag werden durch ein Schiedsgericht nach den Regeln der ICC entschieden." Force-Majeure-Klausel: "Keine Partei haftet fĂŒr die NichterfĂŒllung ihrer Verpflichtungen aufgrund höherer Gewalt (z. B. Naturkatastrophen, Epidemien, RegierungsmaĂnahmen)." Mindestumsatzklausel: - "Der Franchisenehmer verpflichtet sich, einen jĂ€hrlichen Mindestumsatz von [Betrag] EUR zu erreichen. Bei Nichterreichen behĂ€lt sich der Franchisegeber das Recht vor, den Vertrag vorzeitig zu kĂŒndigen."
ErgĂ€nzungen fĂŒr internationale FranchisevertrĂ€geRechtswahl: - Bei internationalen VertrĂ€gen sollte das anwendbare Recht eindeutig vereinbart werden (z. B. UNIDROIT-Prinzipien oder nationale Rechte der Vertragsparteien).
WÀhrungsregelungen: - Festlegung der ZahlungswÀhrung und Absicherung gegen Wechselkursrisiken.
Schiedsklausel: - Internationale Streitigkeiten können durch Schiedsgerichte (z. B. ICC) effizienter und neutraler gelöst werden.
Steuerliche Regelungen: - Regelungen zur Steuerpflicht in den jeweiligen LĂ€ndern des Franchisegebers und -nehmers.
Sprachklausel: - Festlegung der Vertragssprache und Ăbersetzungsregeln.
AlternativenAspekt | Franchisevertrag | Handelsvertretervertrag | VertragshÀndlervertrag |
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UnabhĂ€ngigkeit | Der Franchisenehmer bleibt unabhĂ€ngig, folgt jedoch dem Franchise-System | Handelsvertreter handelt im Namen des Unternehmens | VertragshĂ€ndler agiert vollstĂ€ndig auf eigene Rechnung | Markennutzung | Franchisenehmer darf die Marke nutzen | Handelsvertreter nutzt keine eigene Marke | VertragshĂ€ndler nutzt eigene MarkenidentitĂ€t | GebĂŒhren | Einmalige und laufende FranchisegebĂŒhren | Provision auf vermittelte GeschĂ€fte | Kauf von Produkten zu Wiederverkaufszwecken | Pflichten | Strikte Einhaltung von Standards | Weniger detaillierte Vorgaben | Eigene GeschĂ€ftsfĂŒhrung mit wenig Bindung |
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