KommissionsvertragEin Kommissionsvertrag regelt die Zusammenarbeit zwischen Kommittenten und Kommissionär, wobei der Kommissionär im eigenen Namen, aber auf Rechnung des Kommittenten handelt. Der Vertrag enthält Regelungen zu Eigentumsvorbehalt, Vergütung und Haftung. Für internationale Handelsvertreterverträge sind Ergänzungen wie Währungsregelungen, Schiedsklauseln und Rechtswahl notwendig, um grenzüberschreitende Anforderungen zu erfüllen. Die Wahl zwischen Kommissionsvertrag, Handelsvertretervertrag und Vertragshändlervertrag hängt von der gewünschten Flexibilität und Integration ab. Kommissionsvertrag nach HGBZwischen Kommittent (Auftraggeber): [Name des Kommittenten] [Adresse] [Handelsregister: Registernummer, Registergericht] und Kommissionär (Auftragnehmer): [Name des Kommissionärs] [Adresse] [Handelsregister: Registernummer, Registergericht] wird folgender Kommissionsvertrag geschlossen:
§ 1 Vertragsgegenstand(1) Der Kommissionär verpflichtet sich, im eigenen Namen, jedoch auf Rechnung des Kommittenten, den Kauf oder Verkauf folgender Waren zu übernehmen: - [genaue Beschreibung der Waren].
(2) Der Kommissionär handelt als selbstständiger Kaufmann und übernimmt keine weiteren Verpflichtungen als die in diesem Vertrag geregelten. (3) Der Kommittent bleibt Eigentümer der Waren bis zum endgültigen Verkauf an einen Dritten.
§ 2 Rechte und Pflichten des Kommissionärs(1) Der Kommissionär verpflichtet sich: - Die übertragenen Geschäfte mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns auszuführen (§ 384 HGB),
- Den Kommittenten regelmäßig über den Stand der Kommissionsgeschäfte zu informieren,
- Die Waren ordnungsgemäß zu lagern und gegen Schäden, Diebstahl und Verlust zu sichern.
(2) Der Kommissionär darf die Waren nur zu den im Vertrag festgelegten Konditionen verkaufen oder kaufen, es sei denn, der Kommittent hat ihm schriftlich andere Weisungen erteilt. (3) Der Kommissionär ist berechtigt, auf dem Markt übliche Nachlässe zu gewähren, sofern dies im Interesse des Kommittenten liegt.
§ 3 Rechte und Pflichten des Kommittenten(1) Der Kommittent stellt dem Kommissionär alle erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung, die für die Ausführung der Geschäfte notwendig sind (z. B. Produktbeschreibungen, Preislisten). (2) Der Kommittent übernimmt die Haftung für alle Verpflichtungen, die der Kommissionär im Rahmen des Kommissionsgeschäfts im Namen des Kommittenten eingeht. (3) Der Kommittent trägt die Kosten für Transport, Versicherung und sonstige Aufwendungen, sofern nicht anders geregelt.
§ 4 Vergütung(1) Der Kommissionär erhält für seine Tätigkeit eine Provision in Höhe von [Prozentsatz] % des Nettowerts der durchgeführten Geschäfte (§ 396 HGB). (2) Die Provision wird fällig, sobald das Geschäft erfolgreich abgeschlossen ist. (3) Optionale Klausel: Der Kommissionär erhält zusätzlich Aufwendungsersatz für Transport-, Lager- oder Werbekosten, die im Rahmen der Kommissionstätigkeit anfallen.
§ 5 Eigentumsvorbehalt(1) Die Waren bleiben bis zum Verkauf an einen Dritten Eigentum des Kommittenten. (2) Der Kommissionär verpflichtet sich, die Waren getrennt von seinen eigenen Beständen zu lagern und als Eigentum des Kommittenten zu kennzeichnen.
§ 6 Haftung(1) Der Kommissionär haftet für Schäden, die durch unsachgemäße Lagerung oder Transport der Waren entstehen. (2) Der Kommissionär haftet nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt, Diebstahl oder unvorhergesehene Ereignisse entstehen, sofern er diese Ereignisse nicht zu vertreten hat.
§ 7 Vertragsdauer und Kündigung(1) Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. (2) Jede Partei kann den Vertrag mit einer Frist von [z. B. 3 Monaten] zum Monatsende kündigen. (3) Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
§ 8 Wettbewerbsverbot(1) Während der Vertragslaufzeit darf der Kommissionär keine konkurrierenden Waren vertreiben, die mit den Produkten des Kommittenten direkt im Wettbewerb stehen. (2) Optionale Klausel: Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot wird für einen Zeitraum von [max. 2 Jahren] vereinbart.
§ 9 Geheimhaltung(1) Beide Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen dieses Vertrags erlangten Informationen vertraulich zu behandeln. (2) Diese Verpflichtung gilt auch nach Beendigung des Vertrags für einen Zeitraum von [z. B. 2 Jahren].
§ 10 Gerichtsstand und anwendbares Recht(1) Gerichtsstand ist der Sitz des Kommittenten. (2) Dieser Vertrag unterliegt deutschem Recht, insbesondere den Vorschriften des HGB. (3) Optionale internationale Regelung: Für internationale Verträge können die UNIDROIT-Prinzipien oder das CISG ergänzend vereinbart werden.
Optionale KlauselnSchiedsklausel: "Alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag werden durch ein Schiedsgericht nach den Regeln der ICC entschieden." Force-Majeure-Klausel: "Keine Partei haftet für die Nichterfüllung ihrer Verpflichtungen aufgrund höherer Gewalt (z. B. Naturkatastrophen, Epidemien, Regierungsmaßnahmen)." Bonusregelung: - "Erzielt der Kommissionär einen Umsatz von mehr als [Betrag], erhält er eine zusätzliche Bonusprovision von [Betrag] EUR."
Risikoteilung: - "Der Kommissionär übernimmt 10 % des Risikos für Verluste durch nicht zahlende Kunden."
Ergänzungen für internationale HandelsvertreterverträgeRechtswahl: - Klarstellung des anwendbaren Rechts (z. B. deutsches Recht, UNIDROIT-Prinzipien oder das Recht des Gastlandes).
Währungsregelungen: - Festlegung der Zahlungswährung und Absicherung gegen Wechselkursschwankungen.
Steuerliche Regelungen: - Klärung der Steuerpflicht des Handelsvertreters und mögliche Doppelbesteuerungsabkommen.
Schiedsklausel: - Vereinbarung eines neutralen Schiedsgerichts (z. B. ICC), um grenzüberschreitende Streitigkeiten effizient zu lösen.
Sprachregelung: - Festlegung der Vertragssprache und Verpflichtung zu beglaubigten Ãœbersetzungen.
AlternativenAspekt | Kommissionsvertrag | Handelsvertretervertrag | Vertragshändlervertrag |
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Rechtsgrundlage | §§ 383–406 HGB | §§ 84–92c HGB | §§ 433 ff. BGB | Eigentum an Waren | Bleibt beim Kommittenten | Handelsvertreter hat kein Eigentum | Vertragshändler kauft Waren und erlangt Eigentum | Vergütung | Provision auf abgeschlossene Geschäfte | Provision auf abgeschlossene Geschäfte | Gewinnspanne durch Wiederverkauf | Unabhängigkeit | Kommissionär handelt im eigenen Namen | Handelsvertreter handelt im Namen des Unternehmens | Vertragshändler ist komplett eigenständig | Einsatzbereich | Einzelfälle oder kurzfristige Geschäftsbeziehungen | Langfristige Geschäftsbeziehung | Vollständige Integration in Vertriebsnetz |
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