LagervertragEin Lagervertrag nach HGB regelt die Lagerung und Verwahrung von Waren, einschließlich der Pflichten des Lagerhalters und Einlagerers, Vergütung, Haftung und Zugriffsmöglichkeiten. Der Vertrag kann durch optionale Klauseln wie Kühl- oder Sonderlagerung, Mindestlagerdauer oder Zusatzversicherungen angepasst werden. Alternativen wie Speditionsverträge oder Frachtverträge können spezifische Anforderungen an Transport und Logistik abdecken. Lagervertrag nach HGBZwischen: Einlagerer (Auftraggeber): [Name des Einlagerers] [Adresse] [Handelsregister: Registernummer, Registergericht] und Lagerhalter (Auftragnehmer): [Name des Lagerhalters] [Adresse] [Handelsregister: Registernummer, Registergericht] wird folgender Lagervertrag geschlossen:
§ 1 Vertragsgegenstand(1) Der Lagerhalter verpflichtet sich, die vom Einlagerer übergebenen Waren zu lagern und zu verwahren (§§ 467 ff. HGB). (2) Die zu lagernden Waren umfassen: - Art der Waren: [z. B. Verpackung, Gewicht, Eigenschaften],
- Besondere Anforderungen: [z. B. Kühlung, Gefahrgutvorschriften].
(3) Die Lagerung erfolgt in den Räumlichkeiten des Lagerhalters an folgendem Standort: [Lagerort].
§ 2 Rechte und Pflichten des Lagerhalters(1) Der Lagerhalter ist verpflichtet: - Die Waren ordnungsgemäß zu lagern, zu verwahren und vor Schäden, Verlust oder Diebstahl zu schützen,
- Über den Zustand der Waren regelmäßig Bericht zu erstatten,
- Zugang zur Ware gemäß den vereinbarten Bedingungen zu gewähren.
(2) Der Lagerhalter darf ohne Zustimmung des Einlagerers keine Änderungen an der Verpackung oder dem Zustand der Waren vornehmen. (3) Der Lagerhalter haftet gemäß den §§ 475 ff. HGB für Schäden, die durch schuldhafte Pflichtverletzungen entstehen, sowie für den Verlust der Ware. (4) Der Lagerhalter ist berechtigt, Dritte mit der Lagerung zu beauftragen, sofern dies nicht ausdrücklich ausgeschlossen wurde (§ 472 HGB).
§ 3 Rechte und Pflichten des Einlagerers(1) Der Einlagerer verpflichtet sich: - Die Waren in einem ordnungsgemäßen Zustand zur Lagerung bereitzustellen,
- Den Lagerhalter über besondere Eigenschaften oder Gefahren der Ware (z. B. Gefahrgut, Verderblichkeit) rechtzeitig zu informieren,
- Alle erforderlichen Unterlagen (z. B. Lageranweisungen) bereitzustellen.
(2) Der Einlagerer trägt die Verantwortung für Schäden, die durch unzureichende Verpackung oder falsche Angaben entstehen (§ 475 HGB).
§ 4 Lagergebühren und Zahlungsbedingungen(1) Der Einlagerer zahlt für die Lagerung eine Gebühr in Höhe von [Betrag] EUR pro [z. B. Monat, Tonne, Palette]. (2) Zusätzliche Leistungen (z. B. Umschlag, Versicherung, Inventur) werden separat berechnet. (3) Zahlungen sind innerhalb von [z. B. 14 Tagen] nach Rechnungsstellung fällig. (4) Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen gemäß § 288 Abs. 2 BGB berechnet.
§ 5 Haftung und Versicherung(1) Der Lagerhalter haftet für Verlust oder Beschädigung der Ware, soweit diese während seiner Obhut entstehen (§ 475 HGB). (2) Die Haftung ist begrenzt auf: - Den gemeinen Wert der Ware, jedoch maximal [Betrag] EUR pro Schadensfall,
- Alternativ: [8,33 Sonderziehungsrechte (SZR)] pro Kilogramm Warengewicht gemäß § 431 HGB.
(3) Der Einlagerer kann auf eigene Kosten eine zusätzliche Versicherung für die Ware abschließen.
§ 6 Lagerbestandsverwaltung(1) Der Lagerhalter führt eine laufende Bestandskontrolle und stellt dem Einlagerer monatliche Berichte zur Verfügung. (2) Der Einlagerer hat das Recht, nach vorheriger Absprache Inventuren oder Kontrollen durchzuführen.
§ 7 Zugriff und Auslagerung(1) Der Einlagerer hat während der Geschäftszeiten Zugang zu seinen Waren, sofern dies rechtzeitig angekündigt wird. (2) Die Herausgabe der Waren erfolgt nur gegen Vorlage eines gültigen Lagerdokumentes (z. B. Lagerschein). (3) Der Lagerhalter ist berechtigt, die Herausgabe zu verweigern, solange offene Forderungen aus diesem Vertrag bestehen (§ 475a HGB).
§ 8 Vertragslaufzeit und Kündigung(1) Der Vertrag wird für eine unbefristete Zeit geschlossen, es sei denn, die Parteien vereinbaren eine Befristung bis zum [Datum]. (2) Beide Parteien können den Vertrag mit einer Frist von [z. B. 3 Monaten] zum Monatsende kündigen. (3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
§ 9 Geheimhaltung(1) Beide Parteien verpflichten sich, sämtliche im Rahmen dieses Vertrags ausgetauschten Informationen vertraulich zu behandeln. (2) Die Geheimhaltungspflicht gilt auch nach Vertragsbeendigung.
§ 10 Gerichtsstand und anwendbares Recht(1) Gerichtsstand ist der Sitz des Lagerhalters. (2) Dieser Vertrag unterliegt deutschem Recht, insbesondere den Vorschriften des HGB.
Optionale KlauselnSchiedsklausel: "Alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag werden durch ein Schiedsgericht nach den Regeln der ICC entschieden." Force-Majeure-Klausel: "Keine Partei haftet für die Nichterfüllung ihrer Verpflichtungen aufgrund höherer Gewalt (z. B. Naturkatastrophen, Epidemien, Regierungsmaßnahmen)." Kühl- und Sonderlagerung: - "Der Lagerhalter verpflichtet sich, eine dauerhafte Temperatur von [Temperatur] °C für die gelagerte Ware zu gewährleisten."
Mindestlagerdauer: - "Der Einlagerer verpflichtet sich, die Ware für mindestens [Dauer] Monate zu lagern."
Zusatzversicherung: - "Der Lagerhalter schließt im Auftrag und auf Kosten des Einlagerers eine Versicherung gegen Feuer, Diebstahl und andere Schäden ab."
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