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Zollwertrecht/ Berechnung des Zollwertes (v.a. Transaktionswert)

Zollwertrecht

Im Rahmen des GATT (Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen - General Agreement on Tariffs and Trade -) wurden erstmals 1947 in dessen Artikel VII international anerkannte Wertverzollungsgrundsätze aufgestellt. Dabei wurde ein fiktiver Wert, der übliche Wettbewerbspreis, zur Basis der Verzollung gemacht. Auf der Suche nach einem neuen und praktikableren Weg der Zollwertbestimmung einigte man sich im Jahre 1979 auf den GATT-Zollwertkodex (GZK), einer Durchführungsvorschrift des oben angeführten Artikel VII GATT. Ausgangspunkt nach dem GZK ist der Preis, zu dem die zu bewertende Ware tatsächlich verkauft wurde, der sogenannte Transaktionswert für die eingeführte Ware.

Die EU hat den Kern der Regelungen über den Zollwert des GATT und des GATT-Zollwert-Kodex in den Vorschriften über den Zollwert ihres Zollkodex übernommen. Dieser ist bei Einfuhren aus Drittländern in die EU unmittelbar anzuwenden. Danach ist grundsätzlich der gegebenenfalls berichtigte Transaktionswert der Zollwert eingeführter Waren. Nur wenn die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Methode nicht vorliegen, ist der Zollwert nach einer der fünf Folgemethoden zu ermitteln. Hierbei ist die vorgeschriebene Reihenfolge einzuhalten.

Zollwertermittlung

Die zentrale Frage der Zollwertermittlung nach dem Zollkodex lautet: Was ist bei einem Verkauf in die EU der für die Ware tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis?

Um alle denkbaren Fälle des internationalen Warenverkehrs zollwertrechtlich abdecken zu können, gibt es neben der Transaktionswertmethode fünf weitere Methoden, die der Reihe nach zu prüfen sind, d.h. es ist stets als Erstes festzustellen, ob eine Zollwertermittlung nach der ersten Methode (Transaktionswert eingeführter Waren) durchgeführt werden kann. Diese stufenweise Prüfung hat man in der Literatur zu diesem Thema anschaulich als "Zollwertreppe" bezeichnet, die Stufe für Stufe zu nehmen ist, bis der Erfolg (Zollwertbestimmung) eingetreten ist.

Grundgedanke der Zollwertermittlung nach der Transaktionswert-Methode ist, dass die Parteien eines Kaufvertrages im freien Spiel der Kräfte den tatsächlichen Wert der Ware festsetzen. Daraus folgt, dass dann, wenn dieses freie Spiel in irgendeiner Form beeinflusst ist, der Transaktionswert unter Umständen nicht den wirklichen Wert der Ware wiedergibt.  Er ist daher zu korrigieren oder darf gegebenenfalls sogar nicht der Zollwertermittlung zugrunde gelegt werden (so z.B. im Falle einer schädlichen Verbundenheit zwischen Verkäufer und Käufer).

Ausgangspunkt zur Frage, was zum tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis gehört, ist die Definition in Art. 29 Abs. 3 a Satz 1 Zollkodex (ZK):

    "Der tatsächlich zu zahlende oder gezahlte Preis ist die vollständige Zahlung, die der Käufer an den Verkäufer oder zu dessen Gunsten für die eingeführten Waren entrichtet oder zu entrichten hat, und schließt alle Zahlungen ein, die als Bedingung für das Kaufgeschäft über die eingeführten Waren vom Käufer an den Verkäufer oder vom Käufer an einen Dritten zur Erfüllung einer Verpflichtung des Verkäufers tatsächlich entrichtet werden oder zu entrichten sind."

Maßgeblich für den Transaktionswert ist somit stets der an den Verkäufer zu zahlende oder bereits gezahlte Bruttorechnungspreis, und zwar gleichgültig, ob die vereinbarte Summe unmittelbar an diesen zu entrichten ist oder ihm mittelbar durch Zahlung an einen Dritten zukommen soll. Ist der Kaufpreis im maßgebenden Zeitpunkt bereits gezahlt, so spricht man vom tatsächlich gezahlten Preis. Wenn die Zahlung nach dem Prinzip "Ware gegen Geld" erst später erfolgt, so ist vom tatsächlich zu zahlenden Preis die Rede.

Ein in ausländischer Währung geschuldeter und in Feld 11 der Anmeldung der Angaben über den Zollwert (Zollwertanmeldung; Formular 0464) angemeldeter Rechnungspreis ist mit den festgelegten Umrechnungskursen in Euro umzurechnen. Die Umrechnung ausländischer Währungsbeträge regelt Art. 35 ZK i.V.m. den Art. 168-172 Zollkodex-Durchführungsverordnung (ZK-DVO).

Teilnehmer am IT-Verfahren ATLAS müssen hierzu die entsprechenden Felder der Eingabemaske ausfüllen.

Vom Verkäufer gewährte Preisermäßigungen für die konkrete Ware (z.B. ein Mengenrabatt) und ein eventuell eingeräumtes Skonto sind vom Bruttorechnungspreis abzuziehen, sofern der Käufer bei Einfuhr der Ware noch in der Lage ist, das gewährte Skonto tatsächlich in Anspruch zu nehmen.

Alles, was der Käufer auf seine Rechnung im eigenen Interesse unternimmt, um die Ware zu vermarkten, dient nicht dazu, die Ware zu erlangen und ist daher grundsätzlich nicht bei der Zollwertermittlung zu berücksichtigen.

Nicht im Rechnungspreis enthaltene Aufwendungen für Werbung und Garantie gehören daher selbst dann nicht zum tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis, wenn der Verkäufer den Käufer hierzu verpflichtet hat.

Aufgespaltener Kaufpreis

Setzt sich der gezahlte oder zu zahlende Kaufpreis aus mehreren Bestandteilen zusammen (aufgespaltener Kaufpreis), ist die Summe aller Zahlungen oder Leistungen maßgebend. Ein aufgespaltener Kaufpreis liegt immer vor, wenn der Verkäufer auf Grund der vertraglichen oder gesetzlichen Regelungen dazu verpflichtet ist, eine Tätigkeit auszuführen, die sich auf die eingeführte Ware bezieht und für die die zusätzliche Zahlung des Käufers oder einer mit dem Käufer verbundenen Person erfolgt.

Beispiele für aufgespaltene Kaufpreisbestandteile

Zertifizierungskosten

 Kosten für die Zertifizierung im Zusammenhang mit der Einhaltung von DIN-Normen, EU-Richtlinien (z B. CE-Zertifizierung) oder anderen Vorschriften (z.B. GS-Prüfung).

Kosten für Qualitätsprüfungen

 Zahlungen für Qualitätsprüfungen, die erforderlich sind, um das einwandfreie Funktionieren der Erzeugnisse bzw. deren Übereinstimmung mit den vorgegebenen Spezifikationen zu gewährleisten.

 Wird dagegen eine vorweggenommene Eingangskontrolle (d.h. die Feststellung, ob die Ware augenscheinlich schadhaft bzw. nicht vollständig ist) durchgeführt, so sind die dafür anfallenden Kosten nicht zollwertrelevant.

Kosten für Werbung

Werbekosten sind Kosten, die für die Erstellung von Werbemitteln (z.B. Anzeigen, Plakaten, Aufkleber, TV- und Radio-Spots, Textildruck usw.) anfallen. Zu den Werbekosten gehören auch Kosten für Imagewerbung.

Hingegen zählen Kosten für Sponsoring sowie Kosten für Verkaufsförderung (Unterstützungsmaßnahmen beim Abverkauf der Waren, wie z.B. Kunden-Promotion, Verkostung als unmittelbarer Kaufanreiz) nicht zu den Werbekosten.

Analysekosten

Kosten für Ursprungszeugnisse

Kosten für Garantieleistung

Preisermäßigungen (Preisnachlässe, Rabatte und Boni)

Grundlage für den Zollwert ist der vereinbarte und tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis. Deshalb sind bereits gewährte und in der Rechnung ausgewiesene Preisnachlässe, die sich auf die zu bewertende Ware beziehen, ohne Rücksicht darauf, warum sie gewährt werden, anzuerkennen.

 Dementsprechend konnte in der Zollwertanmeldung D.V.1 auf eine besondere Abzugszeile für Preisnachlässe verzichtet werden. Anzumelden ist in Feld 11 der bereits um die Preisnachlässe gekürzte Rechnungsendbetrag. Teilnehmer am IT-Verfahren ATLAS müssen hierzu die entsprechenden Felder der Eingabemaske ausfüllen. Für die Anerkennung eines Preisnachlasses ist es nicht erforderlich, dass er im maßgebenden Zeitpunkt auch schon gewährt wird. Voraussetzung ist lediglich, dass er sich auf die zu bewertende Ware bezieht und im maßgebenden Zeitpunkt bereits feststeht, d.h. dass der Käufer zu diesem Zeitpunkt bereits einen Rechtsanspruch darauf haben muss (das ergibt sich z.B. aus dem Kaufvertrag).

Wird z.B. einem Käufer bei Abnahme einer Mindestmenge innerhalb eines bestimmten Zeitraumes ein Mengenrabatt gewährt, so wird dieser bereits im maßgebenden Zeitpunkt anerkannt, wenn der Zollstelle bereits zu diesem Zeitpunkt die Inanspruchnahme der Preisermäßigung nachgewiesen werden kann. Ist der Nachweis zu diesem Zeitpunkt noch nicht möglich (z.B. im Rahmen eines Staffelrabatts), kann die Preisermäßigung erst anerkannt werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Inanspruchnahme erfüllt sind.

Nachträglich gewährte oder vereinbarte Rabatte, wie z.B. Umsatzboni, auf die im maßgebenden Zeitpunkt noch kein Anspruch bestand, werden nicht anerkannt.

Preisermäßigungen bei späteren Einfuhren für früher eingeführte Waren (z.B. Gutschrift wegen Mängelrüge für eine bereits früher gelieferte Ware) dürfen bei der Bewertung der später eingeführten Ware nicht berücksichtigt werden. Sie können vielmehr nur innerhalb der Dreijahresfrist durch Berichtigung des Zollwertes der ursprünglich gelieferten Ware geltend gemacht werden (Art. 236 Abs. 2 ZK).

Skonto

Skonto ist eine Zahlungsvergünstigung, die der Käufer nach eigener Entscheidung in Anspruch nehmen kann. Es handelt sich also nicht um einen Preisnachlass.

Wird der Zollwert für Waren ermittelt, für die der Preis im maßgebenden Zeitpunkt noch nicht tatsächlich gezahlt worden ist, so wird grundsätzlich der bei der Zahlung im Bewertungszeitraum maßgebende Preis als Grundlage für die Ermittlung des Zollwertes angenommen. Das bedeutet, dass ein nach den Zahlungsbedingungen eingeräumtes, allgemein übliches Skonto - unter der Voraussetzung, dass das Zahlungsziel nach dem maßgebenden Zeitpunkt liegt - in der angemeldeten Höhe anerkannt wird. Die Frage, ob es später auch tatsächlich in Anspruch genommen wird, spielt dabei keine Rolle. Dagegen setzt die Anerkennung eines höheren Skontos voraus, dass dessen tatsächliche Inanspruchnahme glaubhaft gemacht wird. Ist dies im Bewertungszeitpunkt noch nicht möglich, kann der ein allgemein übliches Skonto überschreitende Prozentsatz erst anerkannt werden, wenn nachgewiesen wird, dass tatsächlich unter Abzug des höheren Skontos gezahlt worden ist.

Ist die Frist für die Inanspruchnahme eines Skontos in dem für die Ermittlung des Zollwertes maßgebenden Zeitpunkt bereits abgelaufen, so wird es nur anerkannt, wenn tatsächlich unter Abzug des Skontos gezahlt worden ist.

 In Feld 11 der Zollwertanmeldung D.V.1 wird als anzumeldender Nettopreis der bereits um das Skonto gekürzte Rechnungsbetrag eingetragen.

Teilnehmer am IT-Verfahren ATLAS müssen das entsprechende Feld der Eingabemaske gleichermaßen ausfüllen.

Versehentlich in der Zollanmeldung nicht berücksichtigte, jedoch tatsächlich in Anspruch genommene Skonti können innerhalb der Festsetzungsfrist von drei Jahren jederzeit geltend gemacht werden.

Quotakosten bei Textileinfuhren

Zum Schutz der eigenen Textilindustrie hat die Europäische Gemeinschaft aufgrund des Welttextilabkommens bzw. des Übereinkommens über Textilwaren und Bekleidung (seit dem 1. Januar 1995) mit zahlreichen Drittländern (insbes. aus Südostasien) bilaterale Abkommen über die Begrenzung der Textilausfuhren aus diesen Ländern in die Gemeinschaft geschlossen. Die Überwachung der vereinbarten Ausfuhr- bzw. Einfuhrhöchstmengen erfolgt über das System der doppelten Kontrolle, d.h. die Exportländer erteilen in diesem Rahmen Exportlizenzen (auch Exportquoten genannt) und die Gemeinschaft entsprechende Einfuhrgenehmigungen (Importlizenzen).

Quotakosten entstehen im Exportland immer dann, wenn Exportquoten dem Exporteur vom Exportstaat entgeltlich zugeteilt werden (entgeltliche Eigenquoten) oder wenn der Exporteur sie - mangels eigener Quoten - von anderen Quoteninhabern erwirbt (Fremdquoten).

Die zollwertrechtliche Behandlung von Quotakosten ist in den Zollvorschriften (Zollkodex etc.) nicht ausdrücklich geregelt. Der Europäische Gerichtshof hat jedoch in mehreren Urteilen entschieden, dass Kosten für entgeltliche Eigenquoten und Fremdquoten nicht zum tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis im Sinne von Art. 29 ZK gehören.

Hinzurechnungen zum Zollwert nach Artikel 32 Zollkodex

Bei der Ermittlung des Zollwerts nach der Transaktionswertmethode sind dem tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis Kosten und Werte hinzuzurechnen, soweit sie in diesem Preis noch nicht enthalten sind.  Die Zuschläge werden auch als Hinzurechnungen bezeichnet und sind auf der Rückseite der Zollwertanmeldung D.V.1 mit ihrem betragsmäßigen Wert in den entsprechenden Feldern einzutragen. Teilnehmer am IT-Verfahren ATLAS müssen diese Angaben in den entsprechenden Feldern der Eingabemasken vornehmen.

Artikel 32 Zollkodex (ZK) enthält eine erschöpfende Aufzählung dieser in Betracht kommenden Hinzurechnungstatbestände. Diese dürfen nur hinzugerechnet werden, wenn sie auf der Grundlage objektiver und bestimmbarer Tatsachen beruhen. Anderenfalls scheidet eine Bewertung der eingeführten Waren im Rahmen der Transaktionswertmethode aus.

Folgende Kosten und Werte sind Hinzurechnungen gemäß Art. 32 ZK:

  • Provisionen und Maklerlöhne ausgenommen Einkaufsprovisionen;
  • in erster Linie sind dies Beträge, die an einen Vermittler oder Kommissionär bezüglich des Verkaufes (Verkaufsprovision) zu zahlen sind.
  • Kosten von Umschließungen, die für Zollzwecke als Einheit mit den betreffenden Waren angesehen werden;
  • Umschließungen sind Behältnisse (z.B. Gitarrenkoffer, Kameratasche) und Verpackungen (z.B. Kartonagen), die eine Lagerung oder Vermarktung der Ware ermöglichen. Im Gegensatz hierzu werden Beförderungsmittel (z.B. Container) sowie auch das bei der Beförderung verwendete Zubehör (z.B. Planen) nicht als Umschließungen bewertet.
  • Kosten von Umschließungen sind dem tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis hinzuzurechnen, wenn die zu bewertende Ware und ihre Umschließung gemeinsam in den Zolltarif einzureihen sind. Umschließungskosten sind jedoch im Allgemeinen bereits im Rechnungspreis enthalten.
  • Verpackungskosten, und zwar sowohl Material als auch Arbeitskosten;
  • von diesem Begriff werden alle Kosten umfasst, die notwendig sind, um z.B. die Ware während der Beförderung vor Beschädigung zu schützen. Verpackungen sind beispielsweise Schaumstoffpolster zum Schutz zerbrechlicher Ware. Ebenso Schnüre, Seile und Papier.
  • Nach Art. 32 Abs. 1 Buchstabe a) iii) ZK gehören sowohl das Material als auch die Arbeitskosten zu den Verpackungskosten. Diese Kosten sind dem tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis hinzuzurechnen. Üblicherweise sind Verpackungskosten im Allgemeinen schon im Rechnungspreis enthalten.

Die vorstehenden Kosten sind, soweit tatsächlich entstanden, in Feld 13 der Zollwertanmeldung D.V.1 einzutragen. Der entsprechend aufgeteilte Wert von den nachstehend genannten Gegenständen und Leistungen (sogenannte Beistellungen): Diese werden unmittelbar oder mittelbar vom Käufer unentgeltlich oder zu ermäßigten Preisen zur Verwendung im Zusammenhang mit der Herstellung und dem Verkauf zur Ausfuhr der zu bewertenden Waren geliefert oder erbracht;

Beistellungen sind:

  • die in den eingeführten Waren enthaltenen Materialien, Bestandteile, Teile und dergleichen;
  • die bei der Herstellung der eingeführten Waren verwendeten Werkzeuge, Matrizen, Gussformen und dergleichen;
  • die bei der Herstellung der eingeführten Waren verbrauchten Materialien;
  • die für die Herstellung der eingeführten Waren notwendigen Techniken, Entwicklungen, Entwürfe, Pläne und Skizzen, die außerhalb der Gemeinschaft erarbeitet worden sind.

Der Wert der Beistellungen wird dem tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis hinzugerechnet, soweit dieser darin noch nicht enthalten ist.  Die entstandenen Kosten werden in Feld 14 der Zollwertanmeldung D.V.1 eingetragen. Lizenzgebühren für die zu bewertenden Waren, die der Käufer entweder unmittelbar oder mittelbar nach den Bedingungen des Kaufgeschäfts für die zu bewertenden Waren zu zahlen hat, soweit diese Lizenzgebühren nicht im tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis enthalten sind;  entscheidend für die Einordnung einer Zahlung als Lizenzgebühr ist nicht die Bezeichnung der Zahlung als "Lizenzgebühr", sondern der Zweck der Zahlung. Lizenzgebühren können unter anderem Zahlungen für Patente, Marken und Urheberrechte umfassen.  Die entstandenen Kosten werden in Feld 15 der Zollwertanmeldung D.V.1 eingetragen. Der Wert jeglicher Erlöse aus späteren Weiterverkäufen, sonstigen Überlassungen oder Verwendungen der eingeführten Waren, die unmittelbar oder mittelbar dem Verkäufer zugute kommen.  Die entstandenen Kosten werden in Feld 16 der Zollwertanmeldung D.V.1 eingetragen.

Beförderungs- und Versicherungskosten für die eingeführten Waren sowie Ladekosten und die Kosten für die Behandlung der eingeführten Waren, soweit diese Kosten mit der Beförderung der Waren bis zum Ort des Verbringens zusammenhängen.

Im Einzelfall können für die Hinzurechnungstatbestände Vereinfachungen nach Art. 156 a Zollkodex-Durchführungsverordnung (ZK-DVO) bewilligt werden.

Abzüge vom Zollwert gemäß Artikel 33 Zollkodex

Es gibt Zahlungen des Käufers, die grundsätzlich bei der Bewertung der Ware außer Ansatz bleiben können. Insgesamt gibt es sechs Gruppen der infrage kommenden Abzugsposten nach Art. 33 Zollkodex (ZK):

  • Beförderungskosten für die Waren nach deren Ankunft am Ort des Verbringens,
  • Zahlungen für Bau, Errichtung, Montage usw., sofern diese Tätigkeiten nach der Einfuhr vorgenommen werden,
  • bestimmte Zins- und Finanzierungsverpflichtungen des Käufers gegenüber dem Verkäufer und/oder Banken,
  • Kosten für das Recht auf Vervielfältigung in der Gemeinschaft,
  • Einkaufsprovisionen,
  • Einfuhrabgaben und andere in der Gemeinschaft aufgrund der Einfuhr oder des Verkaufs zu zahlende Abgaben.

Art. 33 ZK ermöglicht es nun, diese Kosten aus dem Bruttorechnungspreis herauszurechnen, sofern sie "getrennt von dem für die eingeführten Waren tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis ausgewiesen werden." Und damit ergibt sich ein ganz wesentlicher Unterschied zwischen Art. 32 und Art. 33 ZK. Die Hinzurechnungen nach Art. 32 ZK erfolgen stets ohne Mitwirkungshandlung des Beteiligten - quasi von Amts wegen. Ein Abzug nach Art. 33 ZK kommt hingegen nur dann in Betracht, wenn die herauszurechnenden Beträge von dem Beteiligten getrennt ausgewiesen werden. Ein Abzug bzw. die Nichteinbeziehung in den Zollwert setzt voraus, dass die Zahlungen oder Kosten in dem für die eingeführte Ware tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis enthalten sind und diese Zahlungen oder Kosten getrennt ausgewiesen sind und zwar getrennt von dem für die Waren berechneten Preis.

Als getrennt ausgewiesen gilt ein Posten, wenn ein Antrag in den entsprechenden Feldern 19-22 der Zollwertanmeldung D.V.1 gestellt wird (Teilnehmer am IT-Verfahren ATLAS tragen die Angaben in die entsprechenden Felder der Eingabemasken ein) oder wenn in Feld 11 der Zollwertanmeldung D.V.1 der um die Abzugsposten geminderte Preis angemeldet wird und die Art der Zahlungen oder Kosten und deren Geldbetrag der Höhe nach nachgewiesen werden kann.

Die Abzugsposten müssen betragsmäßig als vom Kaufpreis getrenntes Kostenelement erkennbar sein. Dies ist z.B. auch dann erfüllt, wenn getrennte Rechnungen bzw. Vertragsunterlagen für die Ware und die Abzugsposten vorhanden sind.

Liegen diese Voraussetzungen vor, werden die folgenden Aufwendungen oder Kosten nicht in den Zollwert einbezogen (Art. 33 ZK): Beförderungskosten für die Waren nach deren Ankunft am Ort des Verbringens in die Gemeinschaft; Zahlungen für den Bau, die Errichtung, die Montage, die Instandhaltung oder die technische Unterstützung, sofern diese Tätigkeiten an den eingeführten Waren, wie Industrieanlagen, Maschinen oder Ausrüstungen, nach der Einfuhr vorgenommen werden; Zinsen, die im Rahmen einer vom Käufer abgeschlossenen Finanzierungsvereinbarung in Bezug auf den Kauf eingeführter Waren zu zahlen sind, unabhängig davon, ob der Kredit vom Verkäufer, von einer Bank oder von einer anderen Person zur Verfügung gestellt worden ist, vorausgesetzt, dass die Finanzierungsvereinbarung schriftlich abgeschlossen worden ist und der Käufer auf Verlangen nachweist, dass solche Waren tatsächlich zu dem Preis verkauft werden, der als tatsächlich gezahlter oder zu zahlender Preis angemeldet worden ist und der geltend gemachte Zinssatz nicht höher ist als der übliche Zinssatz für derartige Geschäfte in dem Land und in dem Zeitpunkt, in dem der Kredit zur Verfügung gestellt wurde; Kosten für das Recht auf Vervielfältigung der eingeführten Waren in der Gemeinschaft; Einkaufsprovisionen, das sind Zahlungen, die der Käufer an einen für ihn tätigen Agenten (Vermittler) leistet; Einfuhrabgaben und andere in der Gemeinschaft aufgrund der Einfuhr oder des Verkaufs der Waren zu zahlende Abgaben.

Im Einzelfall können für die Abzugsfaktoren Vereinfachungen nach Art. 156 a Zollkodex-Durchführungsverordnung bewilligt werden.

 

 

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