ADSpDie ADSp schaffen ein rechtssicheres Regelwerk für nationale und internationale Speditionsgeschäfte. Sie definieren klare Rechte und Pflichten für Spediteure und Auftraggeber und bieten durch Haftungsbegrenzungen Schutz vor überhöhten Forderungen. Ihre Anwendung muss jedoch ausdrücklich vereinbart werden. In Kombination mit internationalen Regelungen wie der CMR oder den Haager-Visby-Regeln bieten sie eine verlässliche Grundlage für komplexe Transportketten. Die Regeln der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp) 2017 im DetailDie ADSp 2017 sind ein bewährtes Regelwerk, das die Rechte, Pflichten und Haftung von Spediteuren und Auftraggebern im Speditionsgeschäft regelt. Sie wurden von Speditions- und Handelsverbänden erarbeitet und decken eine Vielzahl von Transport-, Lager- und Speditionsleistungen ab. Nachfolgend werden die wesentlichen Regeln und ihre praktische Bedeutung erläutert.
1. Anwendungsbereich der ADSp (§ 1 ADSp)- Die ADSp gelten für alle Speditions-, Transport- und Lagergeschäfte, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurden.
- Beispiel: Ein Hersteller beauftragt einen Spediteur, Waren von Hamburg nach München zu transportieren. Die ADSp gelten, wenn im Vertrag darauf Bezug genommen wurde.
2. Pflichten des Spediteurs (§§ 2–5 ADSp)2.1 Sorgfaltspflicht (§ 3 ADSp)- Der Spediteur ist verpflichtet, die Interessen des Auftraggebers sorgfältig zu wahren.
- Beispiel: Der Spediteur muss sicherstellen, dass verderbliche Güter wie Tiefkühlprodukte während des Transports in einer geeigneten Kühlung gelagert werden.
2.2 Weisungen des Auftraggebers (§ 4 ADSp)- Der Spediteur hat die Weisungen des Auftraggebers zu beachten, soweit diese rechtzeitig und umsetzbar sind.
- Beispiel: Wenn der Auftraggeber eine Lieferung bis zu einem bestimmten Datum verlangt, muss der Spediteur die Transportlogistik entsprechend planen.
2.3 Vergütungspflicht (§ 5 ADSp)- Der Spediteur hat Anspruch auf die vereinbarte Vergütung sowie den Ersatz notwendiger Auslagen (z. B. Zollgebühren).
- Beispiel: Der Spediteur kann zusätzlich zur Transportvergütung Zollgebühren geltend machen, die bei einem Import angefallen sind.
3. Haftung des Spediteurs (§§ 6–9 ADSp)3.1 Haftungsumfang (§ 6 ADSp)- Der Spediteur haftet für Verlust oder Beschädigung der Güter sowie für verspätete Lieferung, sofern diese durch sein Verschulden verursacht wurden.
- Beispiel: Ein Möbelstück wird während des Transports beschädigt, weil es nicht ordnungsgemäß gesichert wurde. Der Spediteur haftet in diesem Fall.
3.2 Haftungsbegrenzung (§ 23 ADSp)- Die Haftung ist begrenzt auf:
- 8,33 SZR pro Kilogramm bei Verlust oder Beschädigung der Güter (entspricht etwa 10 € pro kg).
- 2 SZR pro Kilogramm bei multimodalem Transport, der auch eine Seestrecke umfasst.
- 1 Mio. € pro Schadensfall oder 2 Mio. € pro Jahr für sonstige Schäden.
- Beispiel: Bei einem Verlust von 100 kg Ware beträgt die maximale Haftung des Spediteurs 833 SZR (etwa 1.000 €).
3.3 Haftungsausschlüsse (§ 7 ADSp)- Keine Haftung besteht bei:
- Höherer Gewalt (z. B. Naturkatastrophen, Streiks).
- Mängeln der Ware selbst (z. B. natürlicher Verderb).
- Unzureichender Verpackung durch den Auftraggeber.
- Beispiel: Verderb von Obst, das nicht ausreichend gekühlt wurde, obwohl die Verantwortung für die Verpackung beim Auftraggeber lag.
4. Besondere Regelungen für Gefahrgut (§ 8 ADSp)- Der Auftraggeber muss den Spediteur über Gefahrgut informieren und die erforderlichen Dokumente bereitstellen.
- Beispiel: Der Auftraggeber möchte Chemikalien transportieren. Er muss den Spediteur über die Gefährlichkeit der Güter informieren und sicherstellen, dass alle ADR-Vorschriften eingehalten werden.
5. Pflichten des Auftraggebers (§ 6 ADSp)- Der Auftraggeber ist verpflichtet:
- Die Ware transportfähig zu verpacken.
- Den Spediteur über besondere Eigenschaften der Ware zu informieren.
- Beispiel: Ein Maschinenhersteller muss sicherstellen, dass empfindliche Bauteile stoßsicher verpackt sind, bevor sie dem Spediteur übergeben werden.
6. Pfand- und Zurückbehaltungsrecht des Spediteurs (§ 14 ADSp)- Der Spediteur hat ein Pfandrecht an den Gütern, um seine Forderungen abzusichern.
- Beispiel: Ein Auftraggeber zahlt die Transportkosten nicht. Der Spediteur kann die Ware zurückhalten, bis die Zahlung erfolgt.
7. Multimodale Transporte (§§ 18–19 ADSp)- Für Transporte mit mehreren Verkehrsträgern (z. B. Lkw und Schiff) gelten die Haftungsregelungen des jeweiligen Verkehrsträgers (z. B. CMR für Straßenverkehr, Haager-Visby-Regeln für Seefracht).
- Beispiel: Ein Container wird per Schiff von Hamburg nach Rotterdam und anschließend per Lkw nach Paris transportiert. Bei Schäden auf der Seestrecke gelten die Haager-Visby-Regeln.
8. Versicherungen (§ 21 ADSp)- Der Spediteur ist nicht verpflichtet, die Güter zu versichern, muss den Auftraggeber jedoch darauf hinweisen.
- Beispiel: Ein Auftraggeber möchte Elektronikgeräte transportieren lassen. Der Spediteur bietet eine Transportversicherung an, die der Auftraggeber abschließen kann.
9. Verjährung von Ansprüchen (§ 25 ADSp)- Ansprüche gegen den Spediteur verjähren innerhalb von 1 Jahr. Bei vorsätzlichem Verhalten beträgt die Verjährungsfrist 3 Jahre.
- Beispiel: Ein Auftraggeber stellt 18 Monate nach einem Schadensfall eine Forderung. Diese ist in der Regel verjährt, es sei denn, der Spediteur handelte vorsätzlich.
10. Bedeutung und Anwendung der ADSp10.1 Bedeutung- Die ADSp bieten klare, standardisierte Regelungen und reduzieren Rechtsstreitigkeiten.
- Sie gelten nur, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurden, z. B. durch Verweis im Speditionsvertrag.
10.2 Internationale Anwendung- Die ADSp passen sich internationalen Regelungen wie der CMR (Straßengüterverkehr) oder dem Montrealer Übereinkommen (Luftfracht) an.
- Beispiel: Bei einem Transport von Deutschland nach Frankreich gelten die ADSp ergänzend zur CMR.
Beispiele aus der Praxis1. LagerungEin Spediteur lagert Möbel für einen Kunden ein. Während der Lagerung entsteht durch unsachgemäße Handhabung ein Schaden. Der Spediteur haftet, aber nur bis zur Haftungsgrenze von 8,33 SZR/kg gemäß ADSp. 2. Multimodaler TransportEin Spediteur transportiert Textilien aus Asien nach Europa. Auf der Seestrecke kommt es zu einem Schaden. Die Haftung wird nach den Haager-Visby-Regeln (2 SZR/kg) begrenzt. 3. GefahrguttransportEin Unternehmen möchte Batterien transportieren lassen. Der Spediteur verlangt die ADR-konforme Kennzeichnung und Dokumentation der Ladung, bevor er den Auftrag annimmt. |