Joint Venture VertragDieser internationale Joint Venture Vertrag regelt die Gründung eines gemeinsamen Unternehmens in China, einschließlich der Kapitalbeiträge, Geschäftsführung, Gewinnverteilung und Schutz geistigen Eigentums. Er berücksichtigt lokale chinesische Gesetze und internationale Standards und schließt Streitigkeiten über eine ICC-Schiedsklausel vom ordentlichen Rechtsweg aus. Optionale Klauseln wie Force-Majeure-Regelungen, Exit-Strategien und Nichtwettbewerbsklauseln bieten zusätzliche Flexibilität. Alternativen wie strategische Partnerschaften oder Lizenzvereinbarungen bieten unterschiedliche Ansätze je nach gewünschter Tiefe der Zusammenarbeit. Internationaler Joint Venture VertragZwischen: Partner A (ausländisches Unternehmen): [Name des Unternehmens] [Adresse] [Vertretung: Name, Position] und Partner B (chinesisches Unternehmen): [Name des Unternehmens] [Adresse] [Vertretung: Name, Position] im Folgenden gemeinsam „die Parteien“ genannt, wird folgender Joint Venture Vertrag geschlossen.
§ 1 Vertragsgegenstand(1) Die Parteien gründen ein gemeinsames Unternehmen (im Folgenden „Joint Venture“), das in [Stadt, Provinz, China] registriert wird, um komplexe Produkte im Bereich Maschinenbau zu entwickeln, herzustellen und zu vertreiben. (2) Das Joint Venture wird als Gesellschaft mit beschränkter Haftung gemäß den Vorschriften der Foreign Investment Law of the People’s Republic of China (FIL) betrieben. (3) Zweck des Joint Ventures ist die Nutzung der technischen Expertise von Partner A und des Markt-Know-hows von Partner B zur Herstellung und Vermarktung der vereinbarten Produkte in China und auf internationalen Märkten.
§ 2 Name, Sitz und Dauer des Joint Ventures(1) Der Name des Joint Ventures lautet: [Name des Joint Ventures auf Englisch und Chinesisch]. (2) Der Sitz des Joint Ventures ist in [Stadt, Provinz, China]. (3) Das Joint Venture wird auf unbestimmte Zeit gegründet, sofern die Parteien keine frühere Beendigung vereinbaren oder gesetzliche Vorschriften eine Auflösung erforderlich machen.
§ 3 Beiträge der Parteien(1) Partner A: - Kapitalbeitrag in Höhe von [Betrag in USD/EUR],
- Bereitstellung von technischem Know-how, Patenten und Lizenzen,
- Lieferung von Produktionsanlagen und Schulungen.
(2) Partner B: - Kapitalbeitrag in Höhe von [Betrag in RMB/gleichwertiger Betrag in USD],
- Bereitstellung von Produktionsflächen und Personal,
- Lokale Marktkenntnisse und Unterstützung bei der Einhaltung chinesischer Vorschriften.
(3) Die Anteile am Joint Venture werden wie folgt verteilt: - Partner A: [Prozentsatz] %,
- Partner B: [Prozentsatz] %.
§ 4 Geschäftsführung und Entscheidungsfindung(1) Das Joint Venture wird von einem Vorstand geleitet, der aus [Anzahl] Mitgliedern besteht, die von den Parteien wie folgt benannt werden: - Partner A: [Anzahl] Mitglieder,
- Partner B: [Anzahl] Mitglieder.
(2) Wichtige Entscheidungen, einschließlich Änderungen des Gesellschaftsvertrags, Investitionen über [Betrag], Fusionen, und Auflösung, bedürfen einer qualifizierten Mehrheit oder einstimmigen Zustimmung. (3) Der Geschäftsführer (CEO) wird von [Partner A/Partner B] gestellt und ist für das Tagesgeschäft verantwortlich.
§ 5 Gewinnverteilung und Finanzierung(1) Die Gewinne des Joint Ventures werden anteilig gemäß den jeweiligen Kapitalanteilen der Parteien verteilt. (2) Zusätzliche Finanzierungsbedarfe werden zunächst durch interne Rücklagen und danach durch Beiträge der Parteien gemäß ihren Anteilen gedeckt.
§ 6 Schutz geistigen Eigentums(1) Alle im Joint Venture genutzten Technologien, Patente und geistigen Eigentumsrechte verbleiben im Eigentum der jeweiligen Partei, die sie eingebracht hat, sofern nicht anders vereinbart. (2) Neue Entwicklungen und Technologien, die im Rahmen des Joint Ventures entstehen, werden gemeinsames Eigentum beider Parteien und können nur mit Zustimmung beider Parteien außerhalb des Joint Ventures genutzt werden. (3) Beide Parteien verpflichten sich, die Vertraulichkeit und den Schutz der eingebrachten und entwickelten geistigen Eigentumsrechte zu gewährleisten.
§ 7 Einhaltung chinesischer Gesetze und Vorschriften(1) Das Joint Venture verpflichtet sich, alle einschlägigen chinesischen Gesetze und Vorschriften, einschließlich Arbeitsrecht, Umweltvorschriften und Steuerrecht, einzuhalten. (2) Partner B unterstützt das Joint Venture bei der Erfüllung aller lokalen administrativen Anforderungen, einschließlich der Anmeldung bei den zuständigen Behörden.
§ 8 Beendigung des Joint Ventures(1) Das Joint Venture kann durch eine schriftliche Vereinbarung der Parteien oder aufgrund gesetzlicher Anforderungen aufgelöst werden. (2) Im Falle einer Beendigung wird das verbleibende Vermögen des Joint Ventures nach Abzug aller Verbindlichkeiten anteilig gemäß den Kapitalanteilen der Parteien verteilt. (3) Jede Partei hat das Recht, das Joint Venture zu kündigen, wenn: - Die andere Partei ihre wesentlichen Pflichten aus diesem Vertrag verletzt,
- Ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der anderen Partei eröffnet wird.
§ 9 Schiedsgerichtsbarkeit und Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges(1) Alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag werden endgültig durch ein Schiedsgericht gemäß der ICC-Schiedsgerichtsordnung entschieden. (2) Der Sitz des Schiedsgerichts ist [z. B. Hongkong]. (3) Die Sprache des Schiedsverfahrens ist [Englisch]. (4) Der ordentliche Rechtsweg ist ausgeschlossen.
§ 10 Vertraulichkeit(1) Beide Parteien verpflichten sich, alle vertraulichen Informationen, die im Rahmen dieses Joint Ventures ausgetauscht werden, geheim zu halten. (2) Diese Verpflichtung gilt auch nach Beendigung des Vertrags.
Optionale KlauselnForce-Majeure-Klausel: - "Keine Partei haftet für die Nichterfüllung ihrer Verpflichtungen aufgrund höherer Gewalt (z. B. Naturkatastrophen, Epidemien, behördliche Anordnungen)."
Exit-Strategie: - "Im Falle eines strategischen Interessenkonflikts hat jede Partei das Recht, ihre Anteile an die andere Partei oder einen Dritten zu verkaufen."
Nichtwettbewerbsklausel: - "Beide Parteien verpflichten sich, während der Laufzeit des Joint Ventures und für einen Zeitraum von [Zeitraum] Jahren danach keine direkt konkurrierenden Geschäftstätigkeiten auszuüben."
Bonusregelung: - "Der Geschäftsführer erhält einen Bonus, wenn die jährlichen Gewinne des Joint Ventures die Marke von [Betrag] überschreiten."
Alternative VorgehensweisenAspekt | Joint Venture | Strategische Partnerschaft | Lizenzvereinbarung |
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Struktur | Gemeinsames Unternehmen mit geteilter Verantwortung | Zusammenarbeit ohne eigene Rechtspersönlichkeit | Nutzung von geistigem Eigentum gegen Gebühr | Kapitalbindung | Hohe Kapitalbindung | Geringere Kapitalbindung | Keine Kapitalbindung | Kontrolle | Geteilte Kontrolle | Lockerer Kooperationsrahmen | Eigentümer der Lizenz behält Kontrolle | Risiken | Geteilte Risiken | Getrennte Risiken | Geringes Risiko für Lizenznehmer | Einsatzbereich | Langfristige Zusammenarbeit | Kurz- bis mittelfristige Projekte | Spezielle Technologie- oder Produktnutzung |
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