Internationaler FrachtvertragEin internationaler Frachtvertrag für multimodale Transportwege regelt die Rechte und Pflichten des Absenders und des Frachtführers unter Berücksichtigung internationaler Standards wie den Rotterdam Rules, CMR oder Warschauer Abkommen. Ergänzungen wie ICC-Schiedsklauseln, Währungsanpassungen und Force-Majeure-Regelungen sind besonders wichtig für den internationalen Handel. Alternativen wie Speditions- oder Handelsvertreterverträge bieten spezifische Lösungen für andere Geschäftsmodelle. Internationaler Frachtvertrag für multimodale TransportwegeZwischen: Absender (Auftraggeber): [Name des Absenders] [Adresse] [Handelsregister: Registernummer, Registergericht] und Frachtführer (Auftragnehmer): [Name des Frachtführers] [Adresse] [Handelsregister: Registernummer, Registergericht] wird folgender Vertrag geschlossen:
§ 1 Vertragsgegenstand(1) Der Frachtführer verpflichtet sich, die im Vertrag spezifizierten Güter mittels multimodaler Transportwege (Straße, Schiene, Luft und/oder See) vom Abholort [Abholort] zum Zielort [Zielort] zu transportieren. (2) Der Frachtführer handelt im eigenen Namen und auf eigene Verantwortung gemäß den Regeln des internationalen Transportrechts, insbesondere der Rotterdam Rules (Übereinkommen der Vereinten Nationen über multimodale Transportverträge), soweit anwendbar. (3) Die Güter und die vereinbarte Menge sowie Art der Beförderung sind im multimodalen Transportdokument (MTD) festzuhalten.
§ 2 Rechte und Pflichten des Frachtführers(1) Der Frachtführer ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Organisation und Durchführung des Transports, einschließlich: - Auswahl und Einsatz geeigneter Transportmittel,
- Abschluss von Beförderungsverträgen mit Unterfrachtführern,
- Koordination der multimodalen Transportkette.
(2) Der Frachtführer haftet für Verlust, Beschädigung oder Verzögerungen, die während der Beförderung entstehen, gemäß den anwendbaren internationalen Vorschriften (z. B. Rotterdam Rules, CMR, Warschauer Abkommen). (3) Der Frachtführer informiert den Absender unverzüglich über Verzögerungen, Schäden oder Probleme während des Transports. (4) Der Frachtführer stellt sicher, dass alle gesetzlichen Vorschriften in Bezug auf Zollabwicklung, Gefahrguttransport und sonstige regulatorische Anforderungen erfüllt werden.
§ 3 Pflichten des Absenders(1) Der Absender verpflichtet sich: - Die Güter rechtzeitig am Abholort in einem transportfähigen Zustand bereitzustellen,
- Alle erforderlichen Informationen und Unterlagen (Frachtbrief, Zollpapiere, Gefahrgutangaben) vollständig und korrekt zu liefern,
- Den Frachtführer über alle besonderen Anforderungen oder Eigenschaften der Ware zu informieren.
(2) Der Absender haftet für Schäden, die durch unzureichende Verpackung, fehlerhafte Angaben oder die Verletzung gesetzlicher Vorschriften entstehen.
§ 4 Multimodales Transportdokument (MTD)(1) Der Frachtführer stellt ein multimodales Transportdokument (MTD) aus, das folgende Informationen enthält: - Absender, Empfänger und Frachtführer,
- Art, Menge, Gewicht und Zustand der Güter,
- Transportwege und -mittel,
- Besondere Anforderungen (z. B. Kühlung, Gefahrgut).
(2) Das MTD dient als Nachweis für die Übernahme der Ware und als Grundlage für die Haftung des Frachtführers.
§ 5 Vergütung(1) Die Frachtvergütung beträgt [Betrag] EUR zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer, sofern anwendbar, und wird auf Basis der im MTD angegebenen Gütermengen berechnet. (2) Zusätzliche Leistungen (z. B. Lagerung, Zollabwicklung, Versicherung) werden gesondert berechnet. (3) Zahlungen sind innerhalb von [z. B. 30 Tagen] nach Rechnungsstellung fällig. (4) Bei Zahlungsverzug gelten Verzugszinsen gemäß den internationalen Standards (z. B. ICC-Regeln für Verzugszinsen).
§ 6 Haftung(1) Der Frachtführer haftet für Verlust, Beschädigung oder Verzögerung gemäß den jeweiligen internationalen Vorschriften: - Seeweg: Rotterdam Rules oder Haag-Visby Regeln,
- Straße: CMR (Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr),
- Luft: Warschauer Abkommen oder Montrealer Ãœbereinkommen.
(2) Die Haftungshöchstgrenzen betragen: - 2 SDR (Sonderziehungsrechte) pro Kilogramm bei multimodalen Transporten,
- 8,33 SDR pro Kilogramm gemäß CMR bei Straßentransport.
(3) Der Frachtführer haftet nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt, Handlungen des Absenders oder unzureichende Verpackung entstehen.
§ 7 Gefahrgut(1) Der Absender ist verpflichtet, den Frachtführer rechtzeitig über das Vorliegen von Gefahrgut und die damit verbundenen Anforderungen zu informieren. (2) Der Frachtführer ist berechtigt, die Annahme von Gefahrgut abzulehnen, wenn die gesetzlichen Vorschriften nicht eingehalten werden.
§ 8 Lieferfristen(1) Der Frachtführer verpflichtet sich, die vereinbarten Lieferfristen einzuhalten. (2) Bei Lieferverzug haftet der Frachtführer für nachgewiesene Schäden, jedoch begrenzt auf die dreifache Frachtvergütung.
§ 9 Schiedsgerichtsbarkeit und Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges(1) Alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag werden endgültig durch ein Schiedsgericht gemäß der ICC-Schiedsgerichtsordnung entschieden. (2) Sitz des Schiedsgerichts ist [z. B. Paris]. (3) Die Sprache des Schiedsverfahrens ist [z. B. Englisch]. (4) Der ordentliche Rechtsweg ist ausgeschlossen.
§ 10 Gerichtsstand und anwendbares Recht(1) Dieser Vertrag unterliegt den Rotterdam Rules sowie ergänzend dem nationalen Recht des Sitzes des Frachtführers. (2) Für Streitigkeiten, die nicht durch die Schiedsgerichtsbarkeit geregelt werden können, gilt [z. B. deutsches Recht].
Optionale KlauselnForce-Majeure-Klausel: "Keine Partei haftet für die Nichterfüllung ihrer Verpflichtungen aufgrund von höherer Gewalt." Währungsanpassung: - "Alle Zahlungen sind in [z. B. EUR] zu leisten. Der Frachtführer ist berechtigt, bei Währungsschwankungen von mehr als [z. B. 5 %] Nachforderungen zu stellen."
Zusatzversicherung: - "Auf Wunsch und Kosten des Absenders schließt der Frachtführer eine Transportversicherung über den vollen Warenwert ab."
Kühl- und Sondertransporte: - "Der Frachtführer garantiert die Einhaltung der vereinbarten Temperatur- oder Transportbedingungen für verderbliche Waren."
AlternativenAspekt | Internationaler Frachtvertrag | Speditionsvertrag | Handelsvertretervertrag |
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Rechtsgrundlage | Rotterdam Rules, CMR, Warschauer Abkommen | §§ 453–466 HGB | §§ 84–92c HGB | Aufgabenbereich | Durchführung des Transports | Organisation und Vermittlung des Transports | Vermittlung von Geschäften | Eigentum an Waren | Frachtführer hat kein Eigentum | Spediteur hat kein Eigentum | Handelsvertreter hat kein Eigentum | Vergütung | Frachtkosten | Speditionsvergütung + Zusatzleistungen | Provision auf abgeschlossene Geschäfte |
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