MasterfranchisevertragEin Master-Franchisevertrag regelt die Beziehung zwischen Franchisegeber und einem Master-Franchisenehmer, der das Franchise-System in einem definierten Gebiet einfĂŒhrt und Sub-Franchisenehmer einsetzt. Der Vertrag enthĂ€lt Regelungen zu ExklusivitĂ€t, GebĂŒhren, Pflichten, Entwicklungszielen und Haftung. FĂŒr internationale VertrĂ€ge sind ErgĂ€nzungen wie Schiedsklauseln, sprachliche Anpassungen und WĂ€hrungsregelungen empfehlenswert. Die FlexibilitĂ€t des Vertrags macht ihn besonders geeignet fĂŒr den Aufbau internationaler Franchise-Netzwerke. Master-Franchisevertrag nach deutschem RechtZwischen: Franchisegeber (Lizenzgeber): [Name des Franchisegebers] [Adresse] [Handelsregister: Registernummer, Registergericht] und Master-Franchisenehmer (Lizenznehmer): [Name des Master-Franchisenehmers] [Adresse] [Handelsregister: Registernummer, Registergericht] wird folgender Master-Franchisevertrag geschlossen:
§ 1 Vertragsgegenstand(1) Der Franchisegeber rĂ€umt dem Master-Franchisenehmer das exklusive Recht ein, das [Marke/Unternehmen/Produkt] in dem Vertragsgebiet [Definition des Gebiets, z. B. Land, Region] zu vertreiben und Sub-Franchisenehmer gemÀà diesem Vertrag zu bestellen. (2) Der Master-Franchisenehmer darf das Franchise-System des Franchisegebers nutzen, um eigene Standorte zu betreiben und Sub-FranchisevertrĂ€ge mit Dritten abzuschlieĂen. (3) Der Master-Franchisenehmer verpflichtet sich, die Marke, das Know-how und die Standards des Franchisegebers einzuhalten und im Vertragsgebiet durchzusetzen.
§ 2 Rechte und Pflichten des Franchisegebers(1) Der Franchisegeber verpflichtet sich, dem Master-Franchisenehmer folgende Leistungen zur VerfĂŒgung zu stellen: - Bereitstellung des vollstĂ€ndigen Franchise-Handbuchs,
- Schulung des Master-Franchisenehmers und seiner SchlĂŒsselpersonen,
- Zugang zu geschĂŒtzten Marken, Designs und GeschĂ€ftsmethoden,
- UnterstĂŒtzung bei der EinfĂŒhrung des Systems im Vertragsgebiet.
(2) Der Franchisegeber behĂ€lt alle Rechte an der Marke, dem Know-how und anderen geistigen Eigentumsrechten. (3) Der Franchisegeber unterstĂŒtzt den Master-Franchisenehmer bei der Rekrutierung und Schulung von Sub-Franchisenehmern.
§ 3 Rechte und Pflichten des Master-Franchisenehmers(1) Der Master-Franchisenehmer verpflichtet sich: - Das Franchise-System in seinem Vertragsgebiet einzufĂŒhren und weiterzuentwickeln,
- Sub-FranchisevertrĂ€ge in Ăbereinstimmung mit den Vorgaben des Franchisegebers abzuschlieĂen,
- RegelmĂ€Ăig Berichte ĂŒber die GeschĂ€ftsentwicklung an den Franchisegeber zu ĂŒbermitteln,
- Die QualitÀt und Einhaltung der Standards bei Sub-Franchisenehmern sicherzustellen.
(2) Der Master-Franchisenehmer betreibt mindestens [Anzahl] eigene Franchise-Standorte, bevor Sub-FranchisevertrĂ€ge abgeschlossen werden dĂŒrfen. (3) Der Master-Franchisenehmer verpflichtet sich, keine konkurrierenden GeschĂ€ftstĂ€tigkeiten auszuĂŒben.
§ 4 Vertragsgebiet und ExklusivitĂ€t(1) Der Master-Franchisenehmer erhĂ€lt das exklusive Recht, das Franchise-System im Vertragsgebiet [Definition des Gebiets] zu betreiben und zu vermarkten. (2) Der Franchisegeber verpflichtet sich, in diesem Vertragsgebiet keine weiteren FranchisevertrĂ€ge direkt oder indirekt abzuschlieĂen, solange der Master-Franchisenehmer seine vertraglichen Verpflichtungen erfĂŒllt.
§ 5 GebĂŒhren und ZahlungsmodalitĂ€ten(1) Der Master-Franchisenehmer zahlt an den Franchisegeber: - Eine einmalige Master-Franchise-GebĂŒhr in Höhe von [Betrag] EUR, zahlbar bei Vertragsabschluss.
- Laufende FranchisegebĂŒhren (Royalty) in Höhe von [z. B. 5 % des Nettoumsatzes], die vierteljĂ€hrlich abzufĂŒhren sind.
- Optionale Klausel: Eine Beteiligung an den GebĂŒhren, die der Master-Franchisenehmer von seinen Sub-Franchisenehmern erhĂ€lt (z. B. [Prozentsatz] %).
(2) Zahlungen sind jeweils bis zum [Tag] eines Quartals fÀllig. (3) Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen gemÀà § 288 Abs. 2 BGB berechnet.
§ 6 Sub-Franchisenehmer(1) Der Master-Franchisenehmer ist berechtigt, Sub-FranchisevertrĂ€ge mit Dritten abzuschlieĂen. (2) Jeder Sub-Franchisevertrag muss den Vorgaben des Franchisegebers entsprechen und von diesem vorab genehmigt werden. (3) Der Master-Franchisenehmer ist verantwortlich fĂŒr die Schulung, Ăberwachung und UnterstĂŒtzung seiner Sub-Franchisenehmer.
§ 7 Vertragslaufzeit und KĂŒndigung(1) Der Vertrag wird fĂŒr eine Laufzeit von [z. B. 10 Jahren] geschlossen. (2) Eine vorzeitige KĂŒndigung ist nur aus wichtigem Grund möglich. Wichtige GrĂŒnde sind insbesondere: - Wiederholte VerstöĂe gegen Vertragspflichten,
- Insolvenz oder ZahlungsunfÀhigkeit einer Partei,
- Nichterreichen vereinbarter Entwicklungsziele (z. B. Anzahl der eröffneten Standorte).
(3) Nach Vertragsbeendigung ist der Master-Franchisenehmer verpflichtet, die Nutzung des Franchise-Systems unverzĂŒglich einzustellen und keine geschĂ€ftlichen Verbindungen mit Sub-Franchisenehmern aufrechtzuerhalten.
§ 8 Entwicklungsziele(1) Der Master-Franchisenehmer verpflichtet sich, bis zum [Datum] mindestens [Anzahl] Franchise-Standorte im Vertragsgebiet zu eröffnen. (2) Werden die Entwicklungsziele nicht erreicht, hat der Franchisegeber das Recht, den Vertrag zu kĂŒndigen oder das Vertragsgebiet einzuschrĂ€nken.
§ 9 Haftung und GewĂ€hrleistung(1) Der Franchisegeber haftet fĂŒr die FunktionalitĂ€t des Franchise-Systems, jedoch nicht fĂŒr den wirtschaftlichen Erfolg des Master-Franchisenehmers. (2) Der Master-Franchisenehmer haftet fĂŒr die Einhaltung der vertraglichen Verpflichtungen durch die von ihm eingesetzten Sub-Franchisenehmer. (3) Der Franchisegeber haftet nicht fĂŒr Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Master-Franchisenehmer und seinen Sub-Franchisenehmern.
§ 10 Wettbewerbsverbot(1) WĂ€hrend der Vertragslaufzeit darf der Master-Franchisenehmer keine konkurrierenden Produkte oder Dienstleistungen vertreiben. (2) Optionale Klausel: Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot fĂŒr einen Zeitraum von [max. 2 Jahren] wird vereinbart.
§ 11 Geheimhaltung(1) Beide Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen dieses Vertrags ausgetauschten Informationen vertraulich zu behandeln. (2) Die Geheimhaltungspflicht gilt auch nach Vertragsbeendigung fĂŒr einen Zeitraum von [z. B. 2 Jahren].
§ 12 Gerichtsstand und anwendbares Recht(1) Gerichtsstand ist der Sitz des Franchisegebers. (2) Dieser Vertrag unterliegt deutschem Recht, insbesondere den Vorschriften des HGB. (3) Optionale internationale Regelung: FĂŒr internationale VertrĂ€ge können die UNIDROIT-Prinzipien oder das CISG ergĂ€nzend vereinbart werden.
Optionale KlauselnSchiedsklausel: "Alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag werden durch ein Schiedsgericht nach den Regeln der ICC entschieden." Force-Majeure-Klausel: "Keine Partei haftet fĂŒr die NichterfĂŒllung ihrer Verpflichtungen aufgrund höherer Gewalt (z. B. Naturkatastrophen, Epidemien, RegierungsmaĂnahmen)." Mindestumsatzklausel: - "Der Master-Franchisenehmer verpflichtet sich, einen jĂ€hrlichen Mindestumsatz von [Betrag] EUR zu erzielen."
Schutzklausel fĂŒr Sub-Franchisenehmer: - "Im Falle der Vertragsbeendigung ĂŒbernimmt der Franchisegeber die bestehenden Sub-FranchisevertrĂ€ge."
|