Werkvertrag Dieser Vertrag regelt summarisch die Erstellung des Werks, Mängelhaftung, Zahlungsbedingungen sowie Rechtsfolgen bei Vertragsverstößen und ist speziell auf die Anforderungen zwischen Kaufleuten nach HGB ausgerichtet. Werkvertrag zwischen Kaufleuten nach HGBZwischen Auftraggeber: [Name des Auftraggebers] [Adresse] [Handelsregister: Handelsregisternummer, Registergericht] und Auftragnehmer: [Name des Auftragnehmers] [Adresse] [Handelsregister: Handelsregisternummer, Registergericht] wird folgender Werkvertrag geschlossen:
§ 1 Vertragsgegenstand(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, das folgende Werk zu erstellen: - Beschreibung des Werks: [z. B. Herstellung eines Produkts, Herbeiführung eines Erfolges].
- Leistungsumfang: [Detailangabe zu den Leistungen].
(2) Der Auftraggeber verpflichtet sich, die vereinbarte Vergütung zu zahlen (§ 631 BGB).
§ 2 Leistungszeit und -ort(1) Leistungszeit: Das Werk ist bis zum [Datum] fertigzustellen und an den Auftraggeber zu übergeben. (2) Leistungsort: Die Übergabe erfolgt an [Ort]. (3) Verzugsregelung: Gerät der Auftragnehmer in Verzug, gelten die Bestimmungen des § 286 BGB.
§ 3 Vergütung(1) Höhe der Vergütung: Die Vergütung beträgt netto [Betrag] EUR zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer. (2) Zahlungsbedingungen: - 50 % der Vergütung sind bei Vertragsabschluss fällig.
- Die restlichen 50 % sind nach Abnahme des Werks gemäß § 640 BGB zu zahlen.
(3) Verzug: Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 288 Abs. 2 BGB berechnet.
§ 4 Abnahme und Mängelansprüche(1) Abnahme: - Der Auftraggeber ist verpflichtet, das Werk abzunehmen, sobald es vertragsgemäß erstellt wurde (§ 640 BGB).
- Eine Teilabnahme kann vereinbart werden, wenn bestimmte Teilleistungen abgeschlossen sind.
(2) Mängelansprüche: - Der Auftragnehmer haftet für Sach- und Rechtsmängel des Werks gemäß §§ 634 ff. BGB.
- Der Auftraggeber hat zunächst Anspruch auf Nacherfüllung (Nachbesserung oder Neuerstellung).
(3) Untersuchungs- und Rügepflicht: - Offensichtliche Mängel sind unverzüglich nach der Abnahme zu rügen (§ 377 HGB).
§ 5 Kündigung(1) Der Auftraggeber kann den Vertrag jederzeit bis zur Fertigstellung des Werks kündigen (§ 648 BGB). - Im Falle einer Kündigung ist der Auftragnehmer berechtigt, die vereinbarte Vergütung abzgl. ersparter Aufwendungen oder anderweitiger Verwendungen zu verlangen.
(2) Der Auftragnehmer kann den Vertrag kündigen, wenn der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten verletzt oder in Zahlungsverzug gerät (§ 643 BGB).
§ 6 Schadensersatz(1) Pflichtenverletzung des Auftragnehmers: Der Auftragnehmer haftet für Schäden, die durch eine schuldhafte Verletzung seiner vertraglichen Pflichten entstehen (§§ 280, 281 BGB). (2) Pflichtenverletzung des Auftraggebers: Verletzt der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten, haftet er für die daraus entstehenden Schäden.
§ 7 Vertragsstrafe(1) Für jeden Tag der Verzögerung bei der Fertigstellung des Werks wird eine Vertragsstrafe in Höhe von [Betrag] EUR fällig, maximal jedoch [Höchstbetrag]. (2) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt unberührt.
§ 8 Freistellung(1) Der Auftragnehmer stellt den Auftraggeber von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die aus der Verletzung von Urheberrechten, Patenten oder anderen Schutzrechten im Zusammenhang mit dem Werk resultieren. (2) Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Auftragnehmer unverzüglich über entsprechende Ansprüche Dritter zu informieren.
§ 9 Vertraulichkeit(1) Beide Parteien verpflichten sich, alle im Zusammenhang mit diesem Vertrag erhaltenen Informationen vertraulich zu behandeln. (2) Die Verpflichtung gilt auch nach Beendigung des Vertrags.
§ 10 Gerichtsstand und anwendbares Recht(1) Gerichtsstand ist der Sitz des Auftragnehmers. (2) Dieser Vertrag unterliegt deutschem Recht, insbesondere den Vorschriften des HGB und BGB. (3) Alternative internationale Regelung (optional): Falls der Vertrag internationalen Charakter hat, kann vereinbart werden, dass das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) oder andere nationale Regelungen anzuwenden sind.
§ 11 Salvatorische KlauselSollte eine Bestimmung dieses Vertrags unwirksam sein, berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen.
Optionale KlauselnSchiedsklausel: "Alle Streitigkeiten, die sich aus diesem Vertrag ergeben, werden endgültig nach der Schiedsgerichtsordnung der Internationalen Handelskammer (ICC) entschieden." Leistungsnachweise: "Der Auftragnehmer ist verpflichtet, wöchentliche Fortschrittsberichte vorzulegen, um den Stand der Arbeiten zu dokumentieren." Haftungsausschluss für höhere Gewalt: "Keine Partei haftet für Verzögerungen oder Nichterfüllung aufgrund von höherer Gewalt (Force Majeure), wie Naturkatastrophen, Streiks oder Regierungsmaßnahmen." Verlängerung der Fristen: "Sollte der Auftraggeber die erforderliche Mitwirkung nicht rechtzeitig erbringen, verlängern sich die vereinbarten Fristen entsprechend." Rücktrittsrecht: - "Der Auftraggeber kann vom Vertrag zurücktreten, wenn der Auftragnehmer den vereinbarten Termin um mehr als [Zeitraum] überschreitet."
Vergleich: Deutsches und internationales RechtKriterium | Deutsches Recht (BGB/HGB) | CISG (UN-Kaufrecht) |
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Untersuchungspflicht | Streng (§ 377 HGB) | Keine spezifische Regelung, aber unverzügliche Mängelanzeige erforderlich. | Vertragsstrafe | Gültig, muss explizit vereinbart sein | Nicht direkt geregelt, nationale Regelungen gelten. | Freistellungsklauseln | Freistellung ist individuell zu regeln | Nicht ausdrücklich vorgesehen. | Kündigungsrecht | § 648 BGB erlaubt freie Kündigung | Kein Kündigungsrecht vorgesehen. | Höhere Gewalt | Keine Standardregelung, Force Majeure-Klauseln empfohlen | Keine Standardregelung, Force Majeure-Klauseln empfohlen. |
Unterschriften[Ort, Datum] Auftraggeber
[Name, Funktion] Auftragnehmer
[Name, Funktion] |