Internationaler HandelsvertretervertragDieser Vertrag regelt die Zusammenarbeit zwischen einem Handelsvertreter und einem Unternehmen nach schweizerischem Recht und legt Pflichten, Provisionen, Wettbewerbsverbote und KĂŒndigungsfristen klar fest. Im Vergleich zum deutschen Recht bietet das Schweizer Recht weniger Schutzmechanismen wie den Ausgleichsanspruch, beschrĂ€nkt aber nachvertragliche Wettbewerbsverbote stĂ€rker. Internationale ErgĂ€nzungen wie die UNIDROIT-Prinzipien oder Schiedsgerichtsklauseln können zur Anpassung an globale Standards hinzugefĂŒgt werden. Internationaler Handelsvertretervertrag nach Schweizer RechtZwischen: Unternehmen (Auftraggeber): [Name des Unternehmens] [Adresse] [Handelsregister: Handelsregisternummer] und Handelsvertreter (Auftragnehmer): [Name des Handelsvertreters] [Adresse] wird folgender Handelsvertretervertrag nach Schweizer Recht geschlossen:
§ 1 Vertragsgegenstand(1) Der Handelsvertreter wird beauftragt, die Produkte/Dienstleistungen des Auftraggebers in eigenem Namen, aber auf Rechnung des Auftraggebers, zu vermitteln. (2) Der Handelsvertreter ist selbststÀndig tÀtig und handelt als unabhÀngiger Unternehmer gemÀà Art. 418a ff. des Schweizer Obligationenrechts (OR). (3) Das Vertragsgebiet umfasst: [genaue geografische Definition, z. B. LÀnder oder Regionen]. (4) Die zu vertretenden Produkte/Dienstleistungen sind: - [Auflistung der Produkte/Dienstleistungen].
§ 2 Rechte und Pflichten des Handelsvertreters(1) Der Handelsvertreter verpflichtet sich: - Die Interessen des Auftraggebers mit der gebotenen Sorgfalt zu wahren (Art. 418a Abs. 1 OR).
- Die GeschÀfte mit Sorgfalt zu vermitteln und die Anweisungen des Auftraggebers zu beachten.
- Den Auftraggeber regelmĂ€Ăig ĂŒber GeschĂ€ftsmöglichkeiten und MarktverhĂ€ltnisse zu informieren.
(2) Der Handelsvertreter darf ohne Zustimmung des Auftraggebers keine Produkte oder Dienstleistungen vertreten, die mit denen des Auftraggebers konkurrieren. (3) Alle GeschĂ€fte, die der Handelsvertreter vermittelt, sind dem Auftraggeber unverzĂŒglich mitzuteilen.
§ 3 Rechte und Pflichten des Auftraggebers(1) Der Auftraggeber verpflichtet sich: - Dem Handelsvertreter die notwendigen Unterlagen, Muster, Preislisten und Informationen zur VerfĂŒgung zu stellen, die zur ErfĂŒllung des Auftrags erforderlich sind (Art. 418f OR).
- Den Handelsvertreter ĂŒber Ănderungen der Produkte, Preise oder Konditionen unverzĂŒglich zu informieren.
(2) Der Auftraggeber trĂ€gt die Verantwortung fĂŒr die ordnungsgemĂ€Ăe Abwicklung der durch den Handelsvertreter vermittelten GeschĂ€fte.
§ 4 VergĂŒtung(1) Der Handelsvertreter hat Anspruch auf eine Provision fĂŒr jedes GeschĂ€ft, das er vermittelt und das vom Auftraggeber ausgefĂŒhrt wird (Art. 418g OR). (2) Die Höhe der Provision betrĂ€gt [Prozentsatz] % des Nettovertragswerts. (3) Die Provision wird fĂ€llig, sobald das GeschĂ€ft ausgefĂŒhrt wurde oder hĂ€tte ausgefĂŒhrt werden mĂŒssen, sofern der Auftraggeber den Abschluss zu vertreten hat (Art. 418g Abs. 1 OR). (4) Die Auszahlung der Provision erfolgt monatlich nach Vorlage einer Abrechnung bis zum [Tag] des Folgemonats.
§ 5 Aufwendungsersatz(1) Der Handelsvertreter trÀgt grundsÀtzlich seine eigenen Aufwendungen, sofern nichts anderes vereinbart ist. (2) Optionale Klausel: Der Auftraggeber erstattet dem Handelsvertreter besondere, vorher genehmigte Aufwendungen gegen Vorlage entsprechender Belege.
§ 6 Wettbewerbsverbot(1) WĂ€hrend der Vertragslaufzeit darf der Handelsvertreter keine konkurrierenden Produkte oder Dienstleistungen vermitteln (Art. 418d OR). (2) Nachvertragliches Wettbewerbsverbot: Es kann ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot fĂŒr maximal ein Jahr vereinbart werden, sofern dies schriftlich festgelegt und auf das Vertragsgebiet beschrĂ€nkt ist (Art. 418d Abs. 3 OR). (3) FĂŒr das nachvertragliche Wettbewerbsverbot erhĂ€lt der Handelsvertreter eine angemessene EntschĂ€digung.
§ 7 Vertragsdauer und KĂŒndigung(1) Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen, sofern keine Befristung ausdrĂŒcklich vereinbart ist. (2) KĂŒndigungsfrist: - WĂ€hrend des ersten Vertragsjahres: Ein Monat zum Monatsende.
- Ab dem zweiten Vertragsjahr: Zwei Monate zum Monatsende.
(3) Eine fristlose KĂŒndigung aus wichtigem Grund bleibt beiden Parteien vorbehalten (Art. 418r OR).
§ 8 Schadensersatz(1) Der Handelsvertreter haftet fĂŒr SchĂ€den, die durch vorsĂ€tzliches oder grob fahrlĂ€ssiges Verhalten entstehen. (2) Der Auftraggeber haftet fĂŒr SchĂ€den, die durch schuldhafte Verletzung seiner Pflichten entstehen, insbesondere bei nicht rechtzeitiger oder unzureichender Bereitstellung von Informationen.
§ 9 Vertragsstrafe(1) Bei VerstoĂ gegen das Wettbewerbsverbot oder die Geheimhaltungspflicht zahlt der Handelsvertreter eine Vertragsstrafe in Höhe von [Betrag] CHF. (2) Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberĂŒhrt.
§ 10 Geheimhaltung(1) Der Handelsvertreter verpflichtet sich, alle vertraulichen Informationen des Auftraggebers, insbesondere GeschĂ€fts- und Kundendaten, geheim zu halten. (2) Die Geheimhaltungspflicht gilt auch nach Beendigung des Vertrags fĂŒr einen Zeitraum von [Zeitraum].
§ 11 Gerichtsstand und anwendbares Recht(1) Gerichtsstand ist der Sitz des Auftraggebers. (2) Dieser Vertrag unterliegt schweizerischem Recht, insbesondere den Vorschriften der Art. 418a bis 418v OR. (3) Bei grenzĂŒberschreitenden VertrĂ€gen können die UNIDROIT-Prinzipien oder das CISG ergĂ€nzend vereinbart werden.
Unterschiede und Gemeinsamkeiten zum deutschen RechtThema | Schweizer Recht (OR) | Deutsches Recht (HGB) |
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Rechtsgrundlage | Art. 418a–418v OR | §§ 84–92c HGB | VergĂŒtung | Provision wird mit Abschluss oder AusfĂŒhrung fĂ€llig (Art. 418g OR) | FĂ€lligkeit bei AusfĂŒhrung des GeschĂ€fts (§ 87a HGB). | Wettbewerbsverbot | Nachvertragliches Wettbewerbsverbot max. 1 Jahr (Art. 418d OR) | Max. 2 Jahre (§ 90a HGB). | KĂŒndigungsfrist | 1 Monat im ersten Jahr, 2 Monate ab dem zweiten Jahr (Art. 418r OR) | 1 Monat im ersten Jahr, 2 Monate ab dem zweiten Jahr (§ 89 HGB). | VerjĂ€hrung | 5 Jahre fĂŒr ProvisionsansprĂŒche (Art. 127 OR) | 3 Jahre (§ 195 BGB). | Nachvertragliche AnsprĂŒche | Kein ausdrĂŒcklicher Ausgleichsanspruch wie im HGB | Ausgleichsanspruch (§ 89b HGB). |
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